EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0033

2011/11/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. Dezember 2010 über die Übermittlung vertraulicher Daten nach dem gemeinsamen Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke (EZB/2010/33)

OJ L 6, 11.1.2011, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 282 - 284

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/11(1)/oj

11.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Dezember 2010

über die Übermittlung vertraulicher Daten nach dem gemeinsamen Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke

(EZB/2010/33)

(2011/11/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.o2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke hinsichtlich des Austausches vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke hinsichtlich des Austausches vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 8b,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 46.2 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für ausschließlich statistischen Zwecken dienende Daten multinationaler Unternehmensgruppen geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen zu gewährleisten.

(2)

Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) sollte zur Sicherstellung der Qualität der Informationen multinationaler Unternehmensgruppen in der Union beitragen.

(3)

Zur Festlegung des Formats, der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und der Verfahren hinsichtlich der von der Kommission an die NZBen und die EZB übermittelten Daten hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erlassen.

(4)

Angesichts der getrennten Entscheidungsstrukturen des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Europäischen Statistischen Systems (ESS) ist es notwendig, das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und die Verfahren hinsichtlich der Daten, die die EZB und die NZBen von der Kommission erhalten, und der Daten, die von den NZBen an die nationalen Statistikämter und andere innerstaatliche, am ESS teilnehmende Stellen übermittelt werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) zu definieren.

(5)

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses kann auch auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, durch eine Vereinbarung zwischen diesen Zentralbanken und der EZB erweitert werden, —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Bei der Übermittlung der Eigenschaften hinsichtlich multinationaler Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten an die nationalen Statistikämter und andere am ESS teilnehmende innerstaatliche Stellen ihres Mitgliedstaats (nachfolgend „ESS-Mitglied“) verwenden die NZBen die Tabelle im Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 nach Maßgabe der Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

(2)   Die NZBen unterliegen dem Artikel 3 dieses Beschlusses, wenn sie diese Eigenschaften an die ESS-Mitglieder ihrer Mitgliedstaaten zur Beurteilung, Korrektur, Vervollständigung und Integration in die Daten übermitteln, die das ESS-Mitglied gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Artikel 2

Format und Verfahren für die Übermittlung

(1)   Das im Anhang festgelegte Format ist zu verwenden, wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden.

(2)   Wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden, werden die Daten und Metadaten gemäß den ESS-Standards und der in der neuesten Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Eurostat-Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegten Struktur übermittelt.

(3)   Wenn Daten von den NZBen an die ESS-Mitglieder übermittelt werden, folgen die NZBen denselben Benennungsregeln, Strukturen und Definitionen der Felder wie in der Verordnung (EG) Nr. 192/2009.

(4)   Die gemäß diesem Beschluss übermittelten Daten und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht.

(5)   Die gemäß diesem Beschluss übermittelten Daten und Metadaten werden über den für die Übermittlung von vertraulichen Daten genutzten sicheren Datenträger oder einen gesicherten Fernzugang gesendet.

Artikel 3

Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen

(1)   Die EZB und die NZBen speichern die von der Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 erhaltenen und als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang.

(2)   Daten, die die EZB und die NZBen von der Kommission (Eurostat) erhalten haben, werden ausschließlich für statistische Zwecke genutzt.

(3)   Die EZB und die NZBen stellen sicher, dass Informationen über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen im jährlichen Vertraulichkeitsbericht enthalten sind oder dass die Kommission (Eurostat) und die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen über andere Wege informiert werden.

Artikel 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(2)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14.

(3)  ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG

STRUKTUR UND FORMAT DER DATENÜBERMITTLUNG

Die folgenden Datensätze, die vertrauliche Informationen beinhalten, sind im Datenqualitätsmanagementprozess des Unionsregisters der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten (nachstehend „EuroGroups-Register“) enthalten:

Datensätze mit Ergebnissen des Verknüpfungsprozesses;

Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten;

Datensätze mit Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Einheiten;

Datensätze mit Informationen über Unternehmen;

Datensätze mit Informationen über weltweite Unternehmensgruppen;

Datensätze mit Informationen über Rumpfunternehmensgruppen.

Ein Datensatz mit den Ergebnissen über Rumpf- und weltweite Unternehmensgruppen wird am Ende jedes Zyklus für das Datenqualitätsmanagement des EuroGroups-Registers erstellt.

Das Format der Datensätze ist im Anhang, Teil A, der Verordnung (EG) Nr. 192/2009 festgelegt.

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union leiten die NZBen die Datensätze mit korrigierten, vervollständigten und mit Vertraulichkeitsvermerken versehenen Informationen an das ESS-Mitglied ihres Mitgliedstaats weiter. Gemäß Teil A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 beurteilt die zuständige innerstaatliche Stelle die von den NZBen erhaltenen Korrekturen, Vervollständigungen und Vertraulichkeitsvermerke, und arbeitet sie, sofern erforderlich, in die Daten ein, die sie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.


Top