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Document 52010AB0028

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (CON/2010/28)

OJ C 103, 22.4.2010, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. März 2010

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

(CON/2010/28)

2010/C 103/01

Am 8. März 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die nationalen Zentralbanken (NZBen) Unterstützung oder einen Beitrag zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (2) leisten. Zudem melden sie der EZB staatliche Finanzstatistiken zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkung

Die EZB unterstützt den Verordnungsvorschlag als einen sehr wichtigen Schritt zur Verbesserung der Qualität der Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

Spezielle Anmerkungen

Die EZB betont, dass es sehr wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Zugang zu allen Informationen gewähren, die die Kommission für die Bewertung der Datenqualität benötigt. Die EZB ist auch der Ansicht, dasses für diesen Zweck vorteilhaft wäre, eine ausführlichere als die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Liste in Artikel 8 Absatz 2 aufzunehmen, um die Klarheit und Bestimmtheit darüber zu erhöhen, welche Art von Informationen angefordert werden kann. Es sollte klar sein, dass die Liste nicht abschließend ist.

Ebenso ist die EZB der Ansicht, dass die Aufnahme einiger Beispiele in Artikel 11 Absatz 3 klarstellen könnte, wann methodenbezogene Besuche erforderlich sind. Regelmäßige und umfassende Datenrevisionen, anhaltende nicht erklärte Bestandsanpassungen und ungelöste Probleme methodenbezogener Natur können Gründe zur Besorgnis sein und daher einen methodenbezogenen Besuch rechtfertigen, den die EZB für ein ausgezeichnetes Mittel zur Verbesserung der Datenqualität hält. Selbstverständlich können die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bezüglich dieser Besuche sowie die anderen auf die Verbesserung der Datenqualität gerichteten Bestimmungen nur wirklich wirksam sein, wenn sie in vollem Umfang angewendet werden.

Weiterhin ist die EZB der Ansicht, dass die Definition des Begriffs „das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)“ in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 an die internationalen statistischen Standards angeglichen werden sollte. Die EZB schlägt daher vor, wie in den Anfangsjahren des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (excessive deficit procedure, EDP) das Defizit (B.9) aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für dieses Verfahren zu verwenden. Dies hätte den zusätzlichen Vorteil, dass die Transparenz des Berichtsprozesses erhöht würde, da durch den Ausschluss von Abwicklungen aus Swapgeschäften und Zinsterminkontrakten aus dem für das EDP verwendete Defizit die Defizitangaben weniger anfällig für Manipulationen durch komplexe Finanztransaktionen werden.

Um die Datenqualität zu verbessern, würde die EZB gerne sicherstellen, dass die Erstellung der Soll-Daten auf den aktuellsten verfügbaren Informationen unter Verwendung monatlicher und vierteljährlicher Ergebnisse beruht, soweit verfügbar. Idealerweise sollte die Qualität dieser Soll-Daten auch untersucht werden.

Zusätzlich ist die EZB der Ansicht, dass der Kommission für die Beurteilung der tatsächlichen Daten mehr Zeit eingeräumt werden sollte und würde eine Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 14 um eine Woche auf vier Wochen befürworten. Die Verlängerung dieses Zeitraums erfordert auch frühere Datenübermittlungen durch die Mitgliedstaaten, um die administrativen Prozesse (einschließlich beispielsweise der Vorbereitung der Konvergenzberichte) nicht zu behindern, in denen diese Daten verwendet werden. Die EZB schlägt daher vor, die Meldefristen in Zukunft vorzuverlegen. Da die EZB davon ausgeht, dass derzeit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) (d. h. des Datenlieferprogramms des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)) diskutiert wird, sollten die jeweiligen Fristen angeglichen werden, um Konsistenzprobleme zu vermeiden.

Schließlich erachtet es die EZB für wichtig, dass die nationalen Statistikbehörden Zugang zu den Informationen erhalten, die erforderlich sind, um den Einklang der gemeldeten Daten mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und den ihr zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften des ESVG 1995 sicherzustellen.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 53 endgültig.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 8

„2.   Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung.

Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.“

Artikel 8

„2.   Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen statistischen sowie haushaltstechnischen Informationen; .

Der Begriff ‚statistische sowie haushaltstechnische Informationen‘ bezeichnet insbesondere:

a)

Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,

b)

Aufstellungen,

c)

Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit (excessive deficit procedure, EDP),

d)

zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der EDP-Datenübermittlung,

e)

Informationen des Rechnungshofs/Finanzministeriums/der betreffenden regionalen Behörde zum Vollzug von Staats- und regionalen Haushalten,

f)

die Konten von Stellen außerhalb des Haushaltsplans/privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und ähnlichen Stellen, die Teil des Sektors Staat in Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind,

g)

die Konten der Sozialversicherung,

h)

Erhebungen durch Gemeinden.

Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.“

Begründung

Der Verordnungsvorschlag sollte festlegen, dass die erforderlichen Informationen statistischer und haushaltstechnischer Art sein können, und Beispiele für Kategorien solcher Informationen geben, um die Klarheit und Transparenz zu erhöhen.

Änderung 2

Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

Artikel 11

„3.   Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen.“

Artikel 11

„3.   Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen, beispielsweise regelmäßige und beträchtliche Datenrevisionen, anhaltende nicht erklärte Bestandsanpassungen oder ungelöste Probleme methodenbezogener Natur.“

Begründung

Die EZB schlägt vor, in nicht abschließender Weise festzulegen, was die Ausnahmefälle sind, die einen methodenbezogenen Besuch erfordern würden.


Derzeitiger Wortlaut

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

„3.   ‚Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)‘ ist der Finanzierungssaldo (EDP B.9) des ‚Sektors Staat‘ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (EDP D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.“

„3.   ‚Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)‘ ist der Finanzierungssaldo ( B.9) des ‚Sektors Staat‘ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen ( D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.“

Begründung

Gemäß der Erklärung in den Speziellen Anmerkungen schlägt die EZB die Verbesserung der Transparenz des Meldeprozesses durch die Verwendung des Defizits der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für die Zwecke des EDP vor.

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

„1.   ‚Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands‘ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.“

„1.   ‚Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands‘ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen sowie monatliche und vierteljährliche Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.“

Begründung

Die EZB ist der Meinung, dass die Qualität der Soll-Daten verbessert würde, wenn sie auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Informationen erstellt werden.

Änderung 5

Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

„1.   Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.“

„1.   Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.“

Begründung

Um der Kommission mehr Zeit für die angemessene Bewertung der Qualität der tatsächlich von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten einzuräumen, schlägt die EZB eine geringfügige Verlängerung der Frist vor.

Änderung 6

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009

„1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.“

„1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den nationalen Statistikbehörden Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt wird, die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind.“

Begründung

Die nationalen Statistikbehörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um den Einklang der gemeldeten Daten mit Artikel 1 der Verordnung und den ihr zugrunde liegenden Rechnungsprüfungsvorschriften des ESVG 95 sicherzustellen. Diese Frage wurde auch in der Stellungnahme CON/2010/17 der EZB vom 23. Februar 2010 zur Einrichtung des Hellenischen Statistischen Systems und einer unabhängigen Statistikbehörde  (2) angesprochen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.


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