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Document 52010AB0006

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2010 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG (CON/2010/6)

OJ C 19, 26.1.2010, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2010

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung Änderung

der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG

(CON/2010/6)

2010/C 19/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 14. Oktober 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“), ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Die Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (2) bleibt von den Anmerkungen in dieser Stellungnahme unberührt.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Die EZB begrüßt das Ziel, den Schutz der Anleger zu verbessern, indem Informationen in Prospekten einfacher und verständlicher formuliert werden. Insbesondere bei weniger standardisierten Wertpapieren, z. B. Asset-Backed Securities, und bei sonstigen besicherten Wertpapierarten, insbesondere gedeckten Schuldverschreibungen, wäre eine genau definierte Übersicht mit den wesentlichen Informationen zu den Wertpapieren und den Beteiligten sowie eine umfassende Regelung zur Haftung für die in der Übersicht enthaltenen Informationen hilfreich für Anleger und Regulierungsbehörden. Dies wird gewährleisten, dass nicht nur Anlageklassen, sondern auch Wertpapiere innerhalb von Anlageklassen miteinander verglichen werden können.

1.2

In dieser Hinsicht begrüßt die EZB nachdrücklich den Dialog, der derzeit zwischen der EZB, den zuständigen Behörden und der Wirtschaft über die Möglichkeit der Einführung eines Standards für Referenzdaten zu Wertpapieren und Emittenten geführt wird und das Ziel verfolgt, den Entscheidungsträgern, Regulierungsbehörden und Finanzmärkten diese Daten über eine internationale öffentliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Über eine solche Infrastruktur würden alle Beteiligten die qualitativ hochwertigen Daten erhalten, die erforderlich sind, um zeitnähere und verlässlichere Analysen der zunehmend komplexen Finanzmärkte anzufertigen, insbesondere in bewegten Zeiten (3).

2.   Spezielle Anmerkungen

Offenlegung der Darlehensgeschäfte der Zentralbanken nach EU-Recht

2.1

Die Richtlinie 2003/71/EG (4), die Richtlinie 2004/109/EG (5) und andere EU-Rechtsakte (6) enthalten Offenlegungsanforderungen zu Gunsten der Märkte und zum Schutz der Anleger. Einige dieser Richtlinien enthalten Ausnahmen zu den Offenlegungsvorschriften. Insbesondere bestimmt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates kann gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß dieser Richtlinie oder den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn sie der Auffassung ist, dass a) die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft“. Die Richtlinie 2004/109/EG enthält keine vergleichbare Ausnahme.

2.2

Es sollte ein eindeutiger rechtlicher Rahmen festgelegt werden, der die reibungslose und schnelle Durchführung der Bereitstellung von Krediten und Liquidität durch Zentralbanken auch in Krisensituationen ermöglicht, wie die jüngste Finanzkrise deutlich gemacht hat. In dieser Hinsicht ist es erforderlich, Angaben zur Bereitstellung von Krediten und Liquidität durch Zentralbanken zugunsten eines bestimmten Kreditinstituts, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen, vertraulich zu behandeln, um die Stabilität des Finanzsystems insgesamt zu verbessern und das öffentliche Vertrauen in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten. Die vorgenannte Ausnahmebestimmung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG könnte theoretisch als Rechtsgrundlage für die Geheimhaltung bestimmter Angaben zu Geschäften von Zentralbanken, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen, herangezogen werden. Allerdings sollte eine Ausnahme zu den Offenlegungspflichten ausdrücklich in alle maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Weiterhin erfordert das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems eine klare Ausnahmeregelung, da eine Bewertung der Notwendigkeit der Offenlegung auf Einzelfallbasis zu einer Blockade in den Fällen führen könnte, in denen schnelles Handeln erforderlich ist. Aus diesen Gründen enthält der Anhang Vorschläge zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG, und entsprechende Änderungen sollten in alle maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden, die Offenlegungsanforderungen enthalten.

2.3

Die EZB steht der Kommission für eine weitere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur Verfügung.

3.   Redaktionsvorschläge

Für die Stellen, an denen die EZB eine Änderung des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 0491 endgültig.

(2)  KOM(2009) 0576 endgültig.

(3)  Siehe „Remarks on the future of European financial regulation and supervision“, Grundsatzrede von Jean-Claude TRICHET, Präsident der EZB, vor dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, Paris, 23. Februar 2009, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu

(4)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(5)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(6)  Im Einzelnen die Vierte Richtlinie des Rates 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11; Siebente Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1; Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Richtlinie 2003/71/EG

„e)

‚qualifizierte Anleger‘

i)

Natürliche oder juristische Personen, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG angesehen oder auf Antrag als solche behandelt werden, oder die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind.“

„e)

‚qualifizierte Anleger‘

i)

Natürliche oder juristische Personen, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG angesehen oder auf Antrag als solche behandelt werden, oder die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind. Natürliche oder juristische Personen, die nach Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als nichtprofessionelle Kunden behandelt werden, gelten nicht als qualifizierte Anleger.

Begründung

In der Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG werden die EZB und die Zentralbanken ausdrücklich aufgeführt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii); folglich gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht, wenn sich ein Wertpapierangebot ausschließlich an sie richtet (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a). Der Richtlinienvorschlag verweist nicht mehr ausdrücklich auf die EZB und die Zentralbanken als qualifizierte Anleger, doch die Definition der „qualifizierten Anleger“ des Vorschlags erfasst „natürliche oder juristische Personen, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG angesehen oder auf Antrag als solche behandelt werden, oder die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind“. Sowohl die EZB als auch die Zentralbanken werden als professionelle Kunden angesehen und als geeignete Gegenparteien anerkannt, daher geht die EZB davon aus, dass sie normalerweise weiterhin als qualifizierte Anleger angesehen würden. Aus dem Richtlinienvorschlag geht jedoch nicht eindeutig hervor, welche Regelung für professionelle Kunden gilt, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als nichtprofessionelle Kunden behandelt werden. Zur Klarstellung würde die vorgeschlagene Änderung in Übereinstimmung mit dem Ziel des Änderungsvorschlags der Kommission (siehe Erwägungsgrund 6 des Richtlinienvorschlags) die in der Richtlinie 2004/39/EG enthaltene Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien an die in der Richtlinie 2003/71/EG enthaltene Liste der qualifizierten Anleger angleichen.

Änderung 2

Artikel 8 Absatz 2a der Richtlinie 2003/71/EG (neu)

kein Text

„2a.   Der Prospekt und etwaige Nachträge müssen keine Angaben zu Zentralbankkrediten und -Liquidität (einschließlich der Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen) enthalten, die eine Zentralbank des ESZB einem bestimmten Kreditinstitut gewährt.

Begründung

Darlehensgeschäfte von Zentralbanken (einschließlich Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen), die zugunsten eines bestimmten Kreditinstituts erfolgen, sind vertraulich zu behandeln, um die Stabilität des Finanzsystems zu verbessern und das System nicht unnötig zu belasten. Das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems erfordert eine klare Ausnahmeregelung, da eine Bewertung der Notwendigkeit der Offenlegung auf Einzelfallbasis zu einer Blockade in den Fällen führen könnte, in denen schnelles Handeln erforderlich ist.

Änderung 3

Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG (neu)

kein Text

„4.   Die Informationen, die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 geliefert werden, müssen keine Angaben zu Zentralbankkrediten und -Liquidität (einschließlich der Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen) enthalten, die eine Zentralbank des ESZB einem bestimmten Kreditinstitut gewährt.

Begründung

Darlehensgeschäfte von Zentralbanken (einschließlich Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen), die zugunsten eines bestimmten Kreditinstituts erfolgen, sind vertraulich zu behandeln, um die Stabilität des Finanzsystems zu verbessern und das System nicht unnötig zu belasten. Das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems erfordert eine klare Ausnahmeregelung, da eine Bewertung der Notwendigkeit der Offenlegung auf Einzelfallbasis zu einer Blockade in den Fällen führen könnte, in denen schnelles Handeln erforderlich ist.

Derzeitige Fassung

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 4

Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG

„1.   Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden.“

„1.   Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems oder im Zusammenhang mit Zentralbankkrediten und -Liquidität (einschließlich der Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen) zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden.“

Begründung

Darlehensgeschäfte von Zentralbanken (einschließlich Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen), die zugunsten eines bestimmten Kreditinstituts erfolgen, sind vertraulich zu behandeln, um die Stabilität des Finanzsystems zu verbessern und das System nicht unnötig zu belasten. Das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems erfordert eine klare Ausnahmeregelung, da eine Bewertung der Notwendigkeit der Offenlegung auf Einzelfallbasis zu einer Blockade in den Fällen führen könnte, in denen schnelles Handeln erforderlich ist.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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