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Document 52009AB0037

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank — vom 20. April 2009 — zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten — (CON/2009/37)

OJ C 106, 8.5.2009, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. April 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

(CON/2009/37)

2009/C 106/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 17. April 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet (2)) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da die EZB den Beistand gemäß dieser Fazilität verwaltet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die EZB ist der Auffassung, dass es unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen wahrscheinlicher ist, dass die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten um Beistand gemäß der Fazilität des mittelfristigen Beistands ersuchen, als zuvor vorgesehen war, und dass ihr Ersuchen um Beistand wahrscheinlich höhere Beträge umfassen wird als bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 im Jahre 2002 und bei ihrer Änderung im Dezember 2008 erwartet wurde. Daher ist die EZB der Ansicht, dass angesichts der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen die potenzielle Nachfrage nach Beistand über den derzeitigen Höchstbetrag von 25 Milliarden EUR hinausgehen könnte und begrüßt die vorgeschlagene Erhöhung des Höchstbetrags auf 50 Milliarden EUR, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, potenziellen Ersuchen um finanziellen Beistand zuzustimmen.

In diesem Zusammenhang stellt die EZB fest, dass das in der Verordnung vorgesehene Verfahren das Verbot der monetären Finanzierung gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und 104b Absatz 1 vorgesehenen Verbote (3) vollständig einhalten muss. Die EZB geht insbesondere davon aus, dass die Erhöhung des zur Verfügung stehenden Beistandsbetrags auf 50 Milliarden EUR, wie im Verordnungsvorschlag vorgesehen, ausschließlich von den Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert werden wird und dass dies keine Überbrückungsfinanzierung oder Refinanzierung durch das Europäische System der Zentralbanken einschließt. In dieser Hinsicht ist zu erwarten, dass das Konto der Gemeinschaft bei der EZB und die Konten der Mitgliedstaaten bei den nationalen Zentralbanken (NZBen) zu jeder relevanten Zeit vollständig gedeckt sein werden.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1.   Artikel 9a des Verordnungsvorschlags

Die EZB ist sich der Notwendigkeit vollständig bewusst, ein solides Management des von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistands zu gewährleisten. Gleichwohl stellt die EZB fest, dass Artikel 9a des Verordnungsvorschlags so verstanden werden könnte, dass der Europäische Rechnungshof die Zuständigkeit hätte, auf den Konten der EZB und der NZBen Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die EZB regt demzufolge an, dass in Anerkennung des bestehenden rechtlichen Rahmens von Artikel 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der für die EZB und die NZBen gilt, Artikel 9a des Verordnungsvorschlags seinen Regelungsbereich ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten beschränken sollte, die den von der Gemeinschaft gewährten finanziellen Beistand erhalten.

2.2.   Das Erfordernis, die Kommission zu konsultieren

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 verlangt von einem Mitgliedstaat, der nicht den Euro eingeführt hat, die Kommission zu konsultieren, wenn dieser Mitgliedstaat „[b]eabsichtigt […], an wirtschaftspolitische Bedingungen geknüpfte Finanzierungsquellen außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen“. Es wird empfohlen, dass die Formulierung „wirtschaftspolitische Bedingungen“ dahingehend klargestellt werden sollte, dass die Formulierung „wirtschaftspolitische Bedingungen“„vorgegebene Qualifikationskriterien“ beinhaltet; dies würde daher eindeutig die Art von Konditionalität einschließen, die in den neuen Regelungen des Internationalen Währungsfonds verwendet wird (4).

2.3.   Die Verfügbarkeit vorbeugenden mittelfristigen finanziellen Beistands der Gemeinschaft

Die EZB stellt fest, dass die durch den Verordnungsvorschlag geänderten Artikel 3 Absatz 2 und 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 keine Verweise auf das „flankierende Programm“ enthalten, die in den derzeitigen Fassungen dieser Artikel enthalten sind. Diese Auslassungen deuten auf eine Änderung des Anwendungsbereichs des von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistands hin, was dazu führt, dass dieser Beistand nur für tatsächliche, nicht lediglich mögliche Zahlungsbilanzprobleme verfügbar wäre. In dieser Hinsicht besagt Artikel 119 Absatz 1 des Vertrags ausdrücklich, dass Beistand verfügbar ist, wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten „ernstlich bedroht“ ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ist der Beistand ebenfalls verfügbar, wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten „ernstlich bedroht“ (im Gegensatz zu tatsächlich „betroffen“) ist. Die Verweise auf ein „flankierendes Programm“, die derzeit in den Artikeln 3 Absatz 2 und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 332/2002 enthalten sind, stellten den Rahmen bereit, in dem vorbeugender Beistand verfügbar gemacht werden könnte. Es könnte hilfreich sein, die Verweise auf ein „flankierendes Programm“ wieder in Artikel 3 Absatz 2 und 5 Absatz 1 einzufügen.

2.4.   Natur der „Absichtserklärung“ gemäß dem Verordnungsvorschlag

Es wäre wünschenswert, die Konsistenz durch Beschreiben der aufgrund von Artikel 3a des Verordnungsvorschlags erforderlichen „Absichtserklärung“ zu fördern. Insbesondere Erwägungsgrund 2 nimmt Bezug auf ein „Aushandeln“ dieser Erklärung, wohingegen Artikel 3a des Verordnungsvorschlags andeutet, dass die Erklärung eher die Natur eines einseitigen Rechtsakts aufweist, welcher „die vom Rat festgelegten Bedingungen“ ausführlich beschreibt. Da der Wortlaut des Artikels 3a im Wesentlichen dem des Artikels 119 Absatz 2 des Vertrags folgt, wird vorgeschlagen, dass Erwägungsgrund 2 an den Wortlaut des Artikels 3a des Verordnungsvorschlags angeglichen werden sollte.

3.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen die obige Stellungnahme zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. April 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(2)  KOM(2009) 169 endgültig.

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1.

(4)  Siehe „IMF Overhauls Lending Framework“, Pressemitteilung Nr. 09/85 vom 24. März 2009 auf der Website des Internationalen Währungsfonds unter http://www.imf.org


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 1

Erwägungsgrund 2 des Verordnungsvorschlags

„Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer Absichtserklärung festgelegt werden, die zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten auszuhandeln ist.“

„Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer Absichtserklärung festgelegt werden, die zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten auszuhandeln ist dargelegt werden.“

BegründungSiehe Nummer 2.4 der Stellungnahme

Änderung 2

Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags

„Ein solides Management des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von höchster Bedeutung. Daher sollte die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit, bei Bedarf Kontrollen durchzuführen, auch in dieser Verordnung festgelegt werden.“

„Ein solides Management des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von höchster Bedeutung. Daher sollte die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit, unbeschadet von Artikel 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bei Bedarf Kontrollen in Mitgliedstaaten durchzuführen, die von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistand erhalten, auch in dieser Verordnung festgelegt werden.“

BegründungSiehe Nummer 2.1 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002

„Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, an wirtschaftspolitische Bedingungen geknüpfte Finanzierungsquellen außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, so konsultiert er zuvor die Kommission“

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, an wirtschaftspolitische Bedingungen, einschließlich vorgegebene Qualifikationskriterien, geknüpfte Finanzierungsquellen außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen, so konsultiert er zuvor die Kommission“

BegründungSiehe Nummer 2.2 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„Der betreffende Mitgliedstaat erörtert mit der Kommission seinen Finanzbedarf und unterbreitet einen Entwurf seines Sanierungsprogramms.“

„Der betreffende Mitgliedstaat erörtert mit der Kommission seinen Finanzbedarf und unterbreitet einen Entwurf seines Sanierungsprogramms oder flankierenden Programms.“

BegründungSiehe Nummer 2.3 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„1.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts-und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. “

„1.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts-und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm oder flankierenden Programm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 und Artikel 3a festgelegten Bedingungen entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.“

BegründungSiehe Nummer 2.3 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags

„Der Europäische Rechnungshof hat das Recht, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachtete Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, hat das Recht, eigene Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistands für notwendig erachtet.

Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat Dder Europäische Rechnungshof hat das Recht, in dem Mitgliedstaat, der von der Gemeinschaft gewährten mittelfristigen finanziellen Beistand erhält, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachtete Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, hat daher das Recht, in Mitgliedstaaten, die von der Kommission gewährten mittelfristigen finanziellen Beistand erhalten, eigene Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses diesem Beistands für notwendig erachtet.“

BegründungSiehe Nummer 2.1 der Stellungnahme


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