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Document 52006AB0060

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2006 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (CON/2006/60)

OJ C 27, 7.2.2007, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Dezember 2006

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien der Gemeinschaft betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

(CON/2006/60)

(2007/C 27/01)

Einleitung und Rechtsgrundlagen

Am 11. Oktober 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG (1) des Rates und der Richtlinien 2002/83/EG (2), 2004/39/EG (3), 2005/68/EG (4) und 2006/48/EG (5) betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (6) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend der „Vertrag“). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.1

Die EZB begrüßt weitgehend die Zielsetzung des Richtlinienvorschlags, die darin besteht, den bestehenden Rechtsrahmen für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Finanzinstituten zu verbessern und dadurch die reibungslose Durchführung der Aufsichtspolitik in diesem Bereich zu stärken.

1.2

Die EZB befürwortet deshalb insbesondere folgende Elemente des Richtlinienvorschlags. Erstens wird die vorgeschlagene Spezifizierung von Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung die engere Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern, zu mehr Klarheit für vorgeschlagene Erwerber führen und die Rechtssicherheit für alle interessierten Kreise erhöhen. Zweitens wird die neue Anforderung an die Aufsichtsbehörden, eine Liste der zum Zeitpunkt der Mitteilung beizubringenden erforderlichen Informationen zu veröffentlichen, zu einer größeren Transparenz für vorgeschlagene Erwerber beitragen. Drittens wird die neue Anforderung an die Aufsichtsbehörden, den Bewerber schriftlich über Gründe für eine negative Entscheidung zu informieren, ebenfalls zu einer Stärkung der aufsichtlichen Transparenz beitragen. Viertens wird die Verschärfung der Anforderungen für die Zusammenarbeit zwischen „Herkunfts- und Aufnahmeland“ (7) zu einer soliden aufsichtlichen Beurteilung beitragen, die den Erkenntnissen sowohl der Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes als auch der Aufsichtsbehörden des Aufnahmelandes Rechnung trägt.

1.3

Die Genehmigung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen durch die für das betroffene Finanzinstitut zuständige Behörde steht in engem Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten derselben Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit, der laufenden Überwachung der Sicherheit und Solidität sowie gegebenenfalls der Ergreifung von Maßnahmen im Fall von finanziellen Schwierigkeiten des jeweiligen Instituts. Unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Stabilität ist es deshalb wichtig sicherzustellen, dass der überarbeitete Rechtsrahmen die Wirksamkeit der aufsichtsrechtlichen Instrumente nicht beeinträchtigt, damit die Sicherheit und Solidität von Finanzinstituten laufend gewährleistet ist. Darüber hinaus sollten die Zulassungs- und Genehmigungsanforderungen so konsistent wie möglich sein, um jeglichen Spielraum für Kapitalarbitrage von vornherein auszuschließen. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn der vorgeschlagene Erwerber seinen Hauptsitz in einem Drittland hat oder kein beaufsichtigtes Unternehmen ist.

1.4

Darüber hinaus müssen angesichts des breiten Spektrums von Transaktionen an qualifizierten Beteiligungen, die unter den Richtlinienvorschlag fallen würden (einschließlich Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen, beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Erwerber, Erwerber von innerhalb und außerhalb der Europäischen Union), die im Richtlinienvorschlag festgelegten Kriterien und Verfahren die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzen, eine solide aufsichtliche Beurteilung in Bezug auf Transaktionen mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad durchführen zu können.

1.5

Vor diesem Hintergrund lassen bestimmte Aspekte des Richtlinienvorschlags Bedenken aufkommen, die im Folgenden näher erläutert werden. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen spezifischen Anmerkungen sowie die Redaktionsvorschläge konzentrieren sich auf die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags, mit denen die Bankenrichtlinie (8) geändert wird. Die zugrunde liegenden Erwägungen gelten jedoch innerhalb des Anwendungsbereichs des Richtlinienvorschlags ebenso für die anderen beaufsichtigten Unternehmen im Finanzsektor. Daher sollten die spezifischen Anmerkungen und Vorschläge auch mit Blick auf die Sicherstellung einer sektorübergreifenden Konsistenz — neben der Bankenrichtlinie — entsprechend für die Richtlinien der Gemeinschaft gelten, die durch den Richtlinienvorschlag geändert werden.

Spezifische Anmerkungen

2.   Die vorgeschlagenen Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung

2.1

Die EZB ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Beurteilungskriterien enger an die während des Zulassungsverfahrens berücksichtigten Kriterien angepasst werden sollten (9). Der Richtlinienvorschlag würde in dieser Hinsicht zu bedeutenden Unterschieden führen. Dies gibt Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, da es juristischen oder natürlichen Personen, die das Bankgeschäft betreiben möchten, ermöglichen könnte, die strengeren Zulassungsanforderungen durch den Erwerb eines Kreditinstituts zu umgehen. Außerdem ist es wichtig, nicht nur im Zulassungsverfahren, sondern auch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Änderungen von qualifizierten Beteiligungen an einem Kreditinstitut sicherzustellen, dass grundlegende Voraussetzungen für die Sicherheit und Solidität des Zielinstituts und seine wirksame Beaufsichtigung angemessen berücksichtigt werden, da es vielleicht nicht möglich ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt im Aufsichtsverfahren wirksam Rechnung zu tragen.

2.2

Ein deutlicher Unterschied betrifft den allgemeinen Umfang der Beurteilung. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der geltenden Bankenrichtlinie bewerten die Aufsichtsbehörden die Eignung der vorgesehenen Aktionäre oder Gesellschafter im Hinblick darauf, dass diese das Erfordernis der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts erfüllen (10). Im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen sieht die Bankenrichtlinie vor, dass die zuständigen Behörden Einspruch gegen die Absicht eines vorgeschlagenen Erwerbers erheben können, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffende Person das Erfordernis der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts erfüllt (11). Im Rahmen des Richtlinienvorschlags würden die Aufsichtsbehörden jedoch nur die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs im Hinblick auf den wahrscheinlichen Einfluss des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Institut beurteilen. Die EZB schlägt vor, den Richtlinienvorschlag dahingehend zu ändern, dass Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass auch im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen die solide und umsichtige Führung des Zielinstituts nicht gefährdet wird.

2.3

Eine weitere Frage betrifft die Bestimmung des Richtlinienvorschlags, nach welcher die Aufsichtsbehörden nur dann Einspruch gegen einen vorgeschlagenen Erwerb erheben können, „wenn sie sich vergewissert haben, dass die … Kriterien [für die aufsichtliche Beurteilung] nicht eingehalten werden …“ (12). Im Gegensatz dazu können die zuständigen Behörden im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Zulassung verweigern, wenn sie von der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter „nicht überzeugt sind“ (13). Insbesondere in komplexeren Fällen könnte diese den Aufsichtsbehörden auferlegte neue Beweislast in der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen zu unerwünschten Ergebnissen führen. So könnte beispielsweise von den Aufsichtsbehörden verlangt werden, eine Transaktion zu genehmigen, obwohl sie nicht davon überzeugt sind, dass die Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung erfüllt sind. Zur Lösung dieses Problems schlägt die EZB daher vor, den Richtlinienvorschlag entsprechend zu ändern.

2.4

Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass die wirksame Beaufsichtigung eines Zielinstituts nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass das Zielinstitut infolge des vorgeschlagenen Erwerbs Teil einer Gruppe wird, deren Struktur nicht hinreichend transparent ist. Die Anforderungen an die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit der Kreditinstitute sehen vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen können, wenn bestehende enge Verbindungen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen nicht die wirksame Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern (14). Die EZB ist der Ansicht, dass eine ähnliche Anforderung hinsichtlich der Transparenz der Gruppenstruktur bei der Genehmigung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an einem Kreditinstitut gestellt werden sollte, und schlägt vor, ein entsprechendes zusätzliches Kriterium in die im Richtlinienvorschlag enthaltene Liste der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung aufzunehmen (15).

2.5

In Fällen, in denen das Zielkreditinstitut infolge des vorgeschlagenen Erwerbs Teil einer Gruppe werden würde, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU hat, möchte die EZB die Notwendigkeit betonen, dass: i) die Muttergesellschaft in dem betreffenden Drittland angemessen beaufsichtigt wird; und ii) die zuständige Behörde des Drittlandes ausreichend versichert, dass sie fähig und bereit ist, angemessen mit der Aufsichtsbehörde des Zielinstituts zusammenzuarbeiten. Angesichts der Bedeutung einer wirksamen konsolidierten Aufsicht über Bankengruppen und einer angemessenen Zusammenarbeit zwischen „Herkunfts- und Aufnahmeland“ für eine wirksame Bankenaufsicht (16), ist es unerlässlich, sich zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Erwerbs oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem EU-Kreditinstitut zu vergewissern, dass in dieser Hinsicht keine Hindernisse im betreffenden Drittland bestehen. Demzufolge ist die EZB der Ansicht, dass ein entsprechendes Kriterium in die Liste der vorgeschlagenen Beurteilungskriterien aufgenommen werden sollte.

2.6

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen [dürfen]“ (17). Dieses Verbot spiegelt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs (18) wider, wonach nationale Regelungen als Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (19), sofern solche Regelungen nicht aus den in Artikel 58 des Vertrags genannten Gründen oder unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (20). In diesem Zusammenhang verweist der Vertrag jedoch spezifisch auf aufsichtliche Maßnahmen (21), unter der Voraussetzung, dass diese Ausnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen dürfen (22). Tatsächlich könnte unter außergewöhnlichen Umständen das reibungslose Funktionieren des Zielinstituts durch einen Konflikt zwischen Großaktionären beeinträchtigt werden, deren Beteiligungen groß genug sind, um Beschlüsse zu blockieren, aber nicht ausreichend, um das Institut zu kontrollieren. Eine solche Eigentumsstruktur könnte die Führung des Instituts beeinträchtigen und mögliche negative Auswirkungen für dessen wirksame Beaufsichtigung haben. Aus Sicht der Aufsichtsbehörden wäre es daher wichtig, angemessene Schutzvorkehrungen gegen die Entstehung solch heikler Eigentumsstrukturen bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem Änderungen von qualifizierten Beteiligungen des Instituts genehmigt werden. In diesem Zusammenhang sollte der Richtlinienvorschlag geändert werden, um Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, gegen einen vorgeschlagenen Erwerb Einspruch zu erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass im Hinblick auf den wahrscheinlichen Einfluss des Erwerbers auf das Kreditinstitut die Corporate Governance-Regeln des Zielinstituts hinreichend solide sind um zu verhindern, dass seine Beschlussfassungsprozesse infolge des vorgeschlagenen Erwerbs zum Stillstand kommen. Die Einführung dieses zusätzlichen Kriteriums würde ebenso erfordern, die oben genannte Bestimmung, die es verbietet, vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung zu knüpfen, im Richtlinienvorschlag zu streichen (23).

2.7

Es ist erforderlich, einige der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Beurteilungskriterien klarzustellen. Die EZB hält es insbesondere für sinnvoll, ausdrücklich zu erklären, dass vom Zielinstitut nach einem Erwerb oder einer Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen erwartet wird, dass es sämtliche geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Die EZB schlägt daher vor, das betreffende Beurteilungskriterium (24) entsprechend zu ändern. Darüber hinaus sollte die Beurteilung durch die zuständigen Behörden sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass ein vernünftiger Grund zur Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gekommen ist, sondern sollte auch jede sonstige schwere Straftat umfassen (25).

2.8

Schließlich spricht sich die EZB dafür aus klarzustellen, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie sich für die Genehmigung eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen entscheiden, eingegangene Verpflichtungen des vorgeschlagenen Erwerbers berücksichtigen können, die sicherstellen, dass das Zielinstitut in der Lage ist, den Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung nachzukommen. Diese Verpflichtungen sollten auf rechtsverbindlichen Pflichten beruhen. In jedem Fall sollten die Mindestkapitalanforderungen zum Zeitpunkt des Erwerbs der qualifizierten Beteiligung erfüllt sein. Der Zweck der Festlegung dieses Ansatzes im Richtlinienvorschlag ist es, Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, Transaktionen zu genehmigen, die sie sonst, ohne solche Verpflichtungen, ablehnen müssten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Konzept der bedingten Genehmigung, das in der Bankenrichtlinie im Rahmen von Zulassungsverfahren ausdrücklich vorgesehen ist (26), auch dazu beitragen würde, dass die Verfahren zur Erteilung der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Verfahren, die auf den Erwerb und die Erhöhung von Beteiligungen anwendbar sind, weiter angeglichen werden.

3.   Die vorgeschlagenen Fristen für die aufsichtliche Beurteilung

3.1

Grundsätzlich ist die EZB der Auffassung, dass verfahrenstechnische Maßnahmen zur Verbesserung des aufsichtlichen Genehmigungsverfahrens die zugrunde liegenden aufsichtrechtlichen Ziele nicht gefährden dürfen. Die Fristen für die Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen (27) sollten daher vor allem sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden eine angemessene und begründete Entscheidung treffen können. Wenn die Fristen zu kurz sind, besteht — insbesondere in komplexeren Fällen — das Risiko, dass die Aufsichtsbehörden verpflichtet wären, Anträge selbst dann zu genehmigen, wenn sie keine Zeit zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Analyse hatten. Dies würde sich negativ auf die Glaubwürdigkeit und die Qualität der Beurteilungsentscheidungen auswirken, was wiederum negative Folgen für die finanzielle Stabilität haben könnte.

3.2

Angesichts der Bedeutung dieser Frage ist die EZB der Auffassung, dass der Gesamtbeurteilungszeitraum in enger Zusammenarbeit mit den EU-Aufsichtsbehörden in größerem Umfang überarbeitet werden sollte, um die fachliche Erfahrung der zuständigen Behörden vollständig zu nutzen. Die EZB weist diesbezüglich darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden in allen Finanzsektoren ernsthafte Bedenken (28) geäußert haben in Bezug auf: i) die vorgeschlagene wesentliche Verkürzung der Gesamtfristen für die Beurteilung von derzeit etwa fünfundsechzig auf dreißig Arbeitstage; und ii) den Vorschlag, dass der Beurteilungszeitraum beginnen würde, bevor alle erforderlichen Informationen eingegangen sind (29). In diesem Zusammenhang empfiehlt die EZB, die vorgeschlagenen Fristen für die Gesamtbeurteilung zu überdenken.

3.3

Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen maximalen Fristen für die Aufsichtsbehörden zur Anforderung zusätzlicher Informationen von vorgeschlagenen Erwerbern und für die vorgeschlagenen Erwerber zur Beibringung dieser Informationen verlängert werden. Besonders in Fällen, in denen große und komplexe Institute beteiligt sind und die einen bedeutenden Austausch von aufsichtsrelevanten Informationen erfordern (an dem möglicherweise Behörden von Drittländern beteiligt sind) oder die vorgeschlagene Erwerber betreffen, die nicht der Aufsicht unterliegen, ist es in der Regel nicht durchführbar, den zusätzlichen Informationsbedarf innerhalb von fünf Arbeitstagen angemessen einzuschätzen (30). Auch für den Erwerber könnte es schwierig sein, die betreffenden Informationen immer innerhalb von nur zehn Arbeitstagen beizubringen (31). Es wäre nicht wünschenswert, wenn Aufsichtsbehörden Anträge auf Genehmigung des Erwerbs oder der Erhöhung von Beteiligungen aufgrund fehlender Informationen (32) nur deshalb ablehnen müssten, weil sie nicht in der Lage waren, den zusätzlichen Informationsbedarf in vollem Umfang einzuschätzen, oder weil vorgeschlagene Erwerber nicht in der Lage waren, diese Informationen innerhalb einer äußerst kurzen Frist beizubringen. Zwar hätten die vorgeschlagenen Erwerber die Möglichkeit, ihre Mitteilung erneut einzureichen, doch sollte diese Vorgehensweise eine Ausnahme bleiben, da sie andernfalls das Genehmigungsverfahren für beide Seiten unnötig mühsam und ineffizient machen würde. Darüber hinaus werden in einigen Mitgliedstaaten Ablehnungsentscheidungen veröffentlicht, wodurch den vorgeschlagenen Erwerbern — insbesondere denjenigen, die an nationalen oder internationalen Börsen notiert sind — somit gegebenenfalls bedeutender Schaden zufügt wird.

3.4

In Bezug auf Fälle, in denen ein vorgeschlagener Erwerber die zuständige Behörde über das Ziel in Kenntnis setzt, aber unvollständige Dokumente oder Informationen (33) liefert, ist die EZB der Ansicht, dass dies nicht automatisch zu einer Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde (34) und zum unmittelbaren Beginn des Beurteilungszeitraums (35) führen sollte. Tatsächlich ist dies der von der Kommission angenommene Ansatz im Rahmen von europäischen Fusionskontrollvorschriften (36) über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen. Die Bestimmungen zur Durchführung der FKVO (37) sehen vor, dass die Anmeldung „am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam“ (38) wird. Sind die Angaben in einem wesentlichen Punkt jedoch unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung „am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission“ (39) wirksam. Die Kommission bestätigt unverzüglich schriftlich den Eingang: a) der Anmeldung; und b) einer Antwort der Anmelder an die Kommission in Fällen, in denen die Angaben unvollständig waren (40). In diesem Zusammenhang würde die EZB vorschlagen, dass der Beurteilungszeitraum erst formal beginnt, wenn die erforderlichen Angaben vollständig sind, und dass unrichtige oder irreführende Angaben oder Unterlagen als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen werden sollten (41).

3.5

Eine Beurteilung des Richtlinienvorschlags bestätigt, dass ein verwandtes, aber allgemeineres Problem darin besteht, dass zahlreiche technische Fragen im Rahmen der Bankenrichtlinie nicht angemessen behandelt werden können, und dass spezielle Verfahrensregeln betreffende Durchführungsmaßnahmen gerechtfertigt sein könnten, die genauer definiert werden müssten, um hinreichende Rechtssicherheit und angemessene Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten. Nach Ansicht der EZB — wie sie auch in vorherigen Stellungnahmen immer wieder betont hat — sollten Stufe-2-Rechtsakte zum Hauptwerk der technischen Vorschriften werden, die auf Finanzinstitute in der EU anwendbar sind (42). Diese Ansicht wird auch von Aufsichtsbehörden vertreten, die zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine verstärkte Anwendung von Durchführungsmaßnahmen befürworten (43). Die EZB schlägt deshalb vor, den Anwendungsbereich der im Richtlinienvorschlag (44) vorgesehenen Komitologie-Bestimmungen auszudehnen und die Verabschiedung von Stufe-2-Maßnahmen zu ermöglichen, die innerhalb der EU vor Ablauf des Übergangszeitraums einheitlich umgesetzt werden sollten (45). Insbesondere sollten die detaillierten Durchführungsmaßnahmen — über die Definition und Klarstellung der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung hinausgehend — Folgendes vorsehen: i) auf Anmeldungen anwendbare Regeln, die von vorgeschlagenen Erwerbern eingereicht wurden (die Personen, die berechtigt sind, Anmeldungen einzureichen, Klarstellung des Begriffs „Personen, die zusammen handeln“, der Zeitpunkt des Inkrafttretens, Fristen usw.); ii) eine Liste, in welcher die für die Beurteilung seitens der Aufsichtsbehörden erforderlichen Angaben definiert sind; und eventuell auch iii) die Arten der Verpflichtungen, die vorgeschlagene Erwerber gegenüber den zuständigen Behörden eingehen können. In diesem Zusammenhang betont die EZB ferner, dass Erfahrungen aus den detaillierten, im Rahmen der FKVO Anwendung findenden Verfahrensregeln gewonnen werden können.

3.6

Schließlich könnte erwogen werden, im Richtlinienvorschlag differenziertere Fristen vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des betreffenden Erwerbs oder der betreffenden Erhöhung der qualifizierten Beteiligungen stehen. Dies stünde im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bereits in anderen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags festgelegt ist (46). Eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Fällen auf der Grundlage von gemeinsamen, objektiven und transparenten Einstufungskriterien, die auch im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen verabschiedet werden könnten, hätte den Vorteil, dass eine schnellere Abwicklung einfacher Fälle, zugleich aber auch eine solide Beurteilung komplexerer Fälle sichergestellt wäre, die in der Regel mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die EZB ist der Ansicht, dass die gegenwärtig in der Bankenrichtlinie (47) vorgesehenen Fristen weiterhin auf solche komplexe Fälle Anwendung finden könnten (48) sowie auf Situationen, die im Rahmen des Richtlinienvorschlags bereits zu einer Ausdehnung des Beurteilungszeitraums führen (49).

4.   Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Die EZB befürwortet die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (50). Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Bestimmungen nicht mit den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis kombiniert werden sollten (51). Je nach Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers könnte der Umfang der Zusammenarbeit zwischen „Herkunfts- und Aufnahmeland“ im Rahmen des Richtlinienvorschlags viel größer sein als im Rahmen der konsolidierten Aufsicht. Sie könnte auch eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Finanzsektoren beinhalten. Darüber hinaus sollte eine enge sektorübergreifende Konsistenz der Anforderungen für die Zusammenarbeit zwischen „Herkunfts- und Aufnahmeland“ sichergestellt werden. Die EZB schlägt daher vor, den Richtlinienvorschlag in dieser Hinsicht zu ändern.

5.   Das Recht der Kommission, Auskünfte von den zuständigen Behörden zu verlangen

5.1

Um ihrer gemäß dem Vertrag genannten Rolle nachkommen zu können (52), sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Kommission die nationalen Aufsichtsbehörden ersuchen kann, ihr Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre aufsichtliche Beurteilung gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe (53). Im Rahmen des Richtlinienvorschlags würde die Kommission die ihr übermittelten Informationen lediglich dazu verwenden, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Bankenrichtlinie nachgekommen ist (54).

5.2

Die EZB hat eine Reihe allgemeiner Anmerkungen zu dieser vorgeschlagenen Bestimmung. Als Hüterin des Vertrags und um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten (55), muss die Kommission sicherstellen, dass der Vertrag sowie die von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen angewendet werden. Die Kommission ist außerdem befugt, gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (56). Während die Beweislast für das Vorliegen einer behaupteten Vertragsverletzung bei der Kommission liegt (57), hat der Gerichtshof klar ausgeführt, dass Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Vertrags verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, was insbesondere bedeutet, dass sie verpflichtet sind, nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission mitzuwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte zu erteilen (58).

5.3

Die EZB hält es für unerlässlich, dass die Kommission angemessenen Zugang zu Informationen hat, um ihre Aufgaben gemäß dem Vertrag zu erfüllen. Darüber hinaus weist die EZB darauf hin, dass nach dem Richtlinienvorschlag und gemäß Artikel 287 des Vertrags die der Kommission übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen, das für alle Personen gelten würde, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben. Das bedeutet, dass alle vertraulichen Informationen, die die Kommission erhält, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen (59).

5.4

In Fällen, in denen europäische Fusionskontrollvorschriften Anwendung finden (60), müssen die Regierungen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission unter Einhaltung der geltenden Regelungen über das Berufsgeheimnis (61) alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung der ihr durch die FKVO übertragenen Aufgaben benötigt (62). Darüber hinaus können Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz „berechtigter Interessen“ (63) treffen, zum Beispiel „Aufsichtsregeln“ (64). Bestehen starke Zweifel daran, ob eine Maßnahme tatsächlich auf der Grundlage von aufsichtsrechtlichen Regeln getroffen wurde, muss der betreffende Mitgliedstaat (65) diese Maßnahme der Kommission mitteilen, die insbesondere prüft, ob die getroffene Maßnahme durch ein Interesse gerechtfertigt ist, das als berechtigt angesehen wird (66).

5.5

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Befugnis, Auskünfte direkt von nationalen Aufsichtsbehörden (ohne Zwischenschaltung von Regierungen) anfordern zu können, es der Kommission bedeutend erleichtern würde, ihre Aufgaben als Hüterin des Vertrags zu erfüllen. Im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass „für das Funktionieren der Bankaufsicht, die auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und auf dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden beruht, der Schutz des Berufsgeheimnisses tatsächlich erforderlich [ist]. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen, zu welchem Zweck auch immer, könnte verhängnisvolle Folgen nicht nur für ein unmittelbar betroffenes Kreditinstitut, sondern auch für die Funktionsfähigkeit des Bankwesens im Allgemeinen haben (67).“

5.6

Der Gerichtshof hatte keine Gelegenheit, die Notwendigkeit des Schutzes des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit aufsichtlicher Informationen über einzelne Finanzinstitute einerseits gegenüber den Rechten und Pflichten der Kommission als Hüterin des Vertrags andererseits genauer abzuwägen. Die EZB ist jedoch der Auffassung, dass sicherlich eine sorgfältige Abwägung vorgenommen werden müsste, um sowohl dem Interesse der Kommission am Erhalt sämtlicher Informationen, die erforderlich sind, um in einem bestimmten Fall rechtzeitig entscheiden zu können (68), als auch der Notwendigkeit der Wahrung der Rechte von vorgeschlagenen Erwerbern und der Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems die Geheimhaltung von Informationen in Bezug auf Finanzinstitute sicherzustellen (69), Rechnung tragen zu können. In diesem Zusammenhang sollte eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verpflichtungen der Aufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit aufsichtlicher Informationen sich eindeutig auf Fälle von Mitteilungen eines vorgeschlagenen Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen beschränken, bei denen entweder: i) die zuständige Behörde nach Abschluss ihrer Beurteilung beschlossen hat, Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb zu erheben und die Kommission eine formelle Beschwerde vom vorgeschlagenen Erwerber erhalten hat; oder ii) ein vernünftiger Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige Behörde die Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung oder die entsprechenden Verfahren eindeutig fehlerhaft angewandt hat. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (70) sollte klargestellt werden, dass die Kommission sich nicht in die Beschlussfassung im Bereich der Aufsicht einmischen sollte, und dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Informationen erst nach Abschluss ihrer aufsichtlichen Beurteilung offen legen sollten. Die EZB ist jedoch zuversichtlich, dass die Rechtsklarheit und -sicherheit im Hinblick auf die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung von Beteiligungen durch die vorgeschlagene Spezifizierung des Rechtsrahmens für die Beurteilungskriterien und Verfahren bedeutend erhöht wird, und dass sich dadurch die Notwendigkeit für die Kommission verringert, Klage wegen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts zu erheben.

6.   Weitere rechtliche und technische Anmerkungen

6.1

Da die EZB gemäß dem Vertrag zu dem Richtlinienvorschlag konsultiert werden muss, sollte gemäß Artikel 253 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Richtlinienvorschlag eingefügt werden.

6.2

Der Richtlinienvorschlag verdeutlicht die Bankenrichtlinie (71) durch den Verweis auf die in der Richtlinie 2004/109/EG (72) festgelegte Definition der Stimmrechte. Wenngleich der vorliegende Änderungsvorschlag zu begrüßen ist, sollte die Definition, wie im Anhang genauer ausgeführt, in der gesamten Bankenrichtlinie einheitlich angewendet werden.

6.3

Der Begriff „vorgeschlagener Erwerber“ (73) könnte zu der in der Bankenrichtlinie enthaltenen Liste der Begriffsbestimmungen (74) hinzugefügt werden. Darüber hinaus umfasst ein „vorgeschlagener Erwerber“ im Rahmen des Richtlinienvorschlags „jede natürliche oder juristische Person“ bzw. „Personen, die zusammen handeln“. Da vorgeschlagen wird, das zuletzt genannte Konzept zum ersten Mal in die Bankenrichtlinie aufzunehmen, müssten die erfassten Fälle ebenso wie die Auswirkungen auf die betreffenden (juristischen oder natürlichen Personen), zum Beispiel in Bezug auf die Mitteilungspflicht, weiterhin berücksichtigt werden. Diese Punkte könnten im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen klargestellt werden.

6.4

Im Hinblick auf den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen ausgedehnten Beurteilungszeitraum (75) ist die EZB der Ansicht, dass dieser auf alle vorgeschlagenen Erwerber aus einem Drittland Anwendung finden sollte (sowohl juristische als auch natürliche Personen) unabhängig davon, ob sie beaufsichtigt sind oder nicht.

6.5

Da der Richtlinienvorschlag verschiedene Bereiche des Finanzsektors betrifft und Änderungen in der Gesetzgebung sowie Anpassungen der Praxis der nationalen Aufsichtsbehörden erfordert, könnte eine längere Umsetzungsfrist (mindestens zwölf Monate) und eine Überprüfungsklausel gerechtfertigt sein. Es könnte auch sinnvoll sein, eine Übergangszeit in Erwägung zu ziehen, insbesondere im Hinblick auf die Fälle, in denen der Richtlinienvorschlag nach seiner Verabschiedung nicht in allen Mitgliedstaaten gleich schnell umgesetzt wird, wodurch sich beispielsweise Fragen der Anwendbarkeit in grenzüberschreitenden Fällen stellen würden, welche die Konsultation anderer zuständiger Behörden erfordern.

7.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt. Dies gilt nicht für die vorgeschlagenen Fristen für die aufsichtliche Beurteilung, die nach Ansicht der EZB einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen. Letzte ist in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der EU durchzuführen (siehe Nummern 3.1 bis 3.6 oben).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(2)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).

(4)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(5)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) (nachfolgend die „Bankenrichtlinie“).

(6)  KOM(2006) 507 endg.

(7)  D. h. die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde, die das Zielinstitut zugelassen hat, und der zuständigen Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers.

(8)  Siehe Artikel 5 des Richtlinienvorschlags.

(9)  In der „Methodik der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“, die im Oktober 2006 aktualisiert wurde und auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org abrufbar ist, betont der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), dass Aufsichtsbehörden das Recht haben, Vorschläge für eine Änderung von beträchtlichen Eigentumsanteilen abzulehnen, wenn sie nicht Kriterien erfüllen, die jenen, die zur Genehmigung neuer Banken verwendet werden, vergleichbar sind (siehe Grundsatz 4, zentrales Kriterium 3).

(10)  Artikel 12 Absatz 2 der Bankenrichtlinie.

(11)  Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(12)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 2 der Bankenrichtlinie.

(13)  Artikel 12 Absatz 2 der Bankenrichtlinie.

(14)  Artikel 12 Absatz 3 der Bankenrichtlinie.

(15)  In den im Oktober 2006 aktualisierten und unter www.bis.org abrufbaren „Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht“, betont der BCBS, wie wichtig es ist, die Eigentumsverhältnisse und die oberste Verwaltungsebene sowie Geschäftsleitung der Bank und der Gruppe, zu der diese Bank gehört, im Zulassungsverfahren zu beurteilen (Grundsatz 3) und anhand der Überprüfung größerer Übernahmen oder Beteiligungen zu gewährleisten, dass Unternehmensverbindungen oder -strukturen eine Bank nicht unbilligen Risiken aussetzen oder eine wirksame Aufsicht verhindern (Grundsatz 5).

(16)  Siehe in diesem Zusammenhang die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“ des BCBS, insbesondere die Grundsätze 24 und 25.

(17)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 3 der Bankenrichtlinie.

(18)  Siehe Mitteilung der Kommission KOM(2005) 4080 vom 21. Oktober 2005 über EU-interne Investitionen im Finanzdienstleistungssektor (ABl. C 293 vom 25.11.2005, S. 2).

(19)  Verbundene Rechtssachen C-282/04 und C-283/04, Kommission/Königreich der Niederlande, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20. Siehe auch Rechtssache C-98/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 44, Rechtssache C-463/00, Kommission/Königreich Spanien, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 57 und Rechtssache C-174/04, Kommission/Italienische Republik, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 31.

(20)  Verbundene Rechtssachen C-282/04 und C-283/04, Kommission/Königreich der Niederlande, Randnr. 32.

(21)  Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags.

(22)  Artikel 58 Absatz 3 des Vertrags.

(23)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 3 der Bankenrichtlinie.

(24)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe d der Bankenrichtlinie.

(25)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e der Bankenrichtlinie.

(26)  Artikel 17 Absatz 1 der Bankenrichtlinie sieht vor, dass „Die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur dann entziehen [können], wenn das Institut: ... c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt“.

(27)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(28)  Siehe Seiten 2 und 4 des Schreibens vom 29. September 2006 zum Thema der grenzübergreifenden Konsolidierung von Arthur Docters van Leeuwen, Vorsitzender des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR), Daniele Nouy, Vorsitzender des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), und Henrik Bjerre Nielsen, Vorsitzender des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) an Kommissar McCreevy. Abrufbar auf den Websites von CESR unter www.cesr-eu.org, CEBS unter www.c-ebs.org und CEIOPS unter www.ceiops.org.

(29)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Bankenrichtlinie.

(30)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Bankenrichtlinie.

(31)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der Bankenrichtlinie.

(32)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 2 der Bankenrichtlinie.

(33)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 1 der Bankenrichtlinie.

(34)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Bankenrichtlinie.

(35)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(36)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (nachfolgend die „FKVO“).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (nachfolgend die „Durchführungsbestimmungen der FKVO“).

(38)  Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen der FKVO.

(39)  Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen der FKVO.

(40)  Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen der FKVO.

(41)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen der FKVO.

(42)  Siehe Nummer 6 der Stellungnahme CON/2005/4 der EZB vom 17. Februar 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37). In Nummer 10 betont die EZB, dass: „Wenn eine diesem Ansatz entsprechende Änderung der Richtlinienvorschläge zum jetzigen Zeitpunkt nicht für möglich gehalten wird, sollte die vorgesehene rechtliche Struktur nach Ansicht der EZB nicht als das gewünschte Endergebnis angesehen werden, sondern als einen Schritt in einem langfristigen Prozess zur Schaffung, wenn möglich, unmittelbar anwendbarer, technischer Vorschriften auf Stufe 2 für Finanzinstitute innerhalb der EU“.

(43)  In seinem Konsultationspapier „Die Rolle und Aufgaben des CEBS“ (CP08), Juli 2005, (siehe Nummern 40 und 41) führt der CEBS aus, dass „die Kommission ihn nicht ersucht habe, technische Details (d.h. Lamfalussy Stufe-2-Beratung) für neue Rechtsvorschriften zu entwickeln. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Kommission in naher Zukunft darum ersuchen wird…. Zwar ist sich der CEBS bewusst und respektiert die Gründe, warum dieser Ansatz gewählt wurde, hält es jedoch für wichtig, die Möglichkeiten, die der Lamfalussy-Ansatz bietet, künftig zu nutzen“.

(44)  Der vorgeschlagene neue Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe f der Bankenrichtlinie.

(45)  Wie in Artikel 6 des Richtlinienvorschlags festgelegt.

(46)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(47)  Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(48)  Siehe Seite 2 des oben genannten Schreibens an Kommissar McCreevy vom 29. September 2006 zum Thema der grenzübergreifenden Konsolidierung, in dem Aufsichtsbehörden hervorheben, dass die Einhaltung der bestehenden Fristen in Bezug auf komplexe Fälle bereits Herausforderungen darstellen.

(49)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a der Bankenrichtlinie.

(50)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19b und Artikel 129 Absatz 3 der Bankenrichtlinie. Die „zuständigen Behörden“ in Bezug auf die Genehmigung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen sind: i) die Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, und ii) die Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers.

(51)  Artikel 129 der Bankenrichtlinie.

(52)  Erwägungsgrund 6 zum Richtlinienvorschlag.

(53)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19c Absatz 1 der Bankenrichtlinie.

(54)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19c Absatz 2 der Bankenrichtlinie.

(55)  Artikel 211 erster Gedankenstrich des Vertrags.

(56)  Artikel 226 des Vertrags.

(57)  Rechtssache C-508/03, Kommissio/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 77.

(58)  Rechtssache C-82/03, Kommission/Italienische Republik, Slg. 2004, I-6635, Randnr. 15.

(59)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19c Absätze 2 und 3 der Bankenrichtlinie.

(60)  Gemäß der FKVO ist die Kommission ausschließlich dafür zuständig, Entscheidungen zu erlassen (Artikel 21 Absätze 2 und 3 der FKVO). Die FKVO gilt für sämtliche Arten von Unternehmen einschließlich Kredit- und sonstige Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften (siehe z. B. Artikel 5 der FKVO).

(61)  Artikel 17 Absätze 1 und 2 der FKVO.

(62)  Artikel 11 Absatz 6 der FKVO („Auskunftsverlangen“). Die FKVO sieht auch vor, dass die Kommission in enger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten handelt und deren Bemerkungen und Mitteilungen entgegennimmt (Erwägungsgrund 13 der FKVO). Es sind effiziente Regelungen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorhanden (Erwägungsgrund 14) und die Kommission ist befugt, alle erforderlichen Auskünfte einzuholen (Erwägungsgrund 38).

(63)  Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 der FKVO.

(64)  Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 der FKVO.

(65)  Rechtssache C-42/01, Portugiesische Republik/Kommission, Slg. 2004, I-6079, Randnrn. 58 und 59.

(66)  Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Sache Nr. IV/M.1616 — BSCH/A. Champalimaud), Randnr. 67.

(67)  Rechtssache 110/84, Gemeinde Hillegom/ Cornelis Hillenius, Slg. 1985, 3947, Randnr. 27.

(68)  Rechtssache C-438/04, Mobistar SA/IBPT, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 38 bis 43.

(69)  Rechtssache 110/84, Gemeinde Hillegom/Cornelis Hillenius, Randnr. 20.

(70)  Siehe Grundsatz 1 der „Methodik der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“ des BSCB (vgl. Fußnote 9).

(71)  Der vorgeschlagene überarbeitete Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie.

(72)  Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG sieht vor, dass Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) (Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG [ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9]), welcher die Übergangsbestimmung ist, auf die gegenwärtig in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bankenrichtlinie verwiesen wird, mit Wirkung zum 20. Januar 2007 gestrichen wird.

(73)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Bankenrichtlinie.

(74)  Artikel 4 der Bankenrichtlinie.

(75)  Der vorgeschlagene neue Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a der Bankenrichtlinie.


ANHANG

Redaktionsvorschläge (1)

Kommissionsvorschlag  (2)

Änderungsvorschläge der EZB  (3)

Änderung 1

Bezugsvermerke des Richtlinienvorschlags

Änderung des Richtlinienvorschlags

(…)

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [ ],

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [ ],

(…)

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [ ],

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [ ],

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [ ],

Begründung — Siehe Nummer 6.1 der Stellungnahme

Änderung 2

Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags

Änderung des Richtlinienvorschlags

(3)

Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und Verfahren vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Kriterien mit den Kriterien konsistent sein, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens angewandt werden.

(3)

Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und Verfahren vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Kriterien mit den Kriterien konsistent sein, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens angewandt werden. Im Hinblick auf die Verfahren sollten die Fristen in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des vorgeschlagenen Erwerbs oder der Erhöhung der erwogenen qualifizierten Beteiligung stehen.

Begründung — Siehe Nummer 3.6 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 4

[Einfügung]

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

[…] Die folgende Begriffsbestimmung wird in Artikel 4 eingefügt:

„vorgeschlagener Erwerber“: jede natürliche oder juristische Person bzw. Personen, die zusammen handeln, und die beabsichtigt/en, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, bzw. direkt oder indirekt eine derartige qualifizierte Beteiligung weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass die Schwellen von 20%, 30% oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde;

Begründung — Siehe Nummer 6.3 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 4 Absatz 11

[Einfügung]

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

[…]. Dem Artikel 4 Absatz 11 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

Im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 sowie der Artikel 19, 20 und 21 werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

Begründung — Siehe Nummer 6.2 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19 Absatz 6

6.   Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf 50 Arbeitstage ausdehnen,

a)

wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen;

b)

wenn eine Beurteilung gemäß Artikel 143 erfolgt.

6.   Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf […] Arbeitstage ausdehnen,

a)

wenn der Hauptsitz des vorgeschlagenen Erwerbers, oderim Fall einer natürlichen Personder gewöhnliche Aufenthaltsort sich außerhalb der Gemeinschaft befindet und in dem betreffenden Drittland Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen;

b)

wenn eine Beurteilung gemäß Artikel 143 erfolgt; oder

Begründung — Siehe Nummer 6.4 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, neuer Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe c

[Einfügung]

c)

wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass es sich um eine komplexe Beurteilung handelt.

Begründung — Siehe Nummer 3.6 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 1

1.   Bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Kreditinstitut im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen: […]

1.   Zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, und unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Kreditinstitut haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen: […]

Begründung — Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe a

a)

den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a)

den Ruf und die Erfahrung des vorgeschlagenen Erwerbers;

Begründung — Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme — Klärung der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung

Änderung 9

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b

b)

den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;

b)

den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts infolge des vorgeschlagenen Erwerbstatsächlich leitet oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts ausübt;

Begründung — Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme — Klärung der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung

Änderung 10

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe d

d)

die Tatsache, ob das Kreditinstitut in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs und insbesondere einschließlich der Anforderungen in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen;

d)

die Tatsache, ob das Kreditinstitut, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, in der Lage ist und sein wird, den geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die in dieser Richtlinie und ggf. in anderen Richtlinieninsbesondere den Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG und 2006/49/EGfestgelegt sind, infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;

Begründung — Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme — Klärung der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung

Änderung 11

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe e

e)

die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

e)

die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer sonstigen schweren Straftat gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Begründung — Siehe Nummer 2.7 der Stellungnahme — Klärung der Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung

Änderung 12

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, neuer Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe f

[Einfügung]

f)

die Tatsache, ob das Kreditinstitut, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, infolge des vorgeschlagenen Erwerbs Teil einer Gruppe würde, deren Struktur hinreichend transparent ist, um eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen.

Begründung — Siehe Nummer 2.4 der Stellungnahme

Änderung 13

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, neuer Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe g

[Einfügung]

g)

in Fällen, in denen der vorgeschlagene Erwerber seinen Hauptsitz außerhalb der EU hat und der Aufsicht außerhalb der EU unterliegt, die Tatsache, ob der vorgeschlagene Erwerber tatsächlich der Aufsicht in dem betreffenden Drittland unterliegt und die zuständigen Behörden dieses Drittlandes bereit sind, angemessen mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, die dem Kreditinstitut, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, die Zulassung erteilt haben.

Begründung — Siehe Nummer 2.5 der Stellungnahme

Änderung 14

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, neuer Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe h

[Einfügung]

h)

die Tatsache, ob die Corporate Governance-Regeln des Kreditinstituts, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, hinreichend solide sind, um einen möglichen Stillstand der Beschlussfassungsprozesse des betreffenden Kreditinstituts infolge des vorgeschlagenen Erwerbs zu verhindern.

Begründung — Siehe Nummer 2.6 der Stellungnahme

Änderung 15

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 2

2.   Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2.   Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie nicht überzeugt sind, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

Begründung — Siehe Nummer 2.3 der Stellungnahme

Änderung 16

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19a Absatz 3

3.   Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.

3.   Die zuständigen Behörden können entscheiden, einen vorgeschlagenen Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung zu genehmigen, sofern der vorgeschlagene Erwerber alle Verpflichtungen, die er gegenüber den zuständigen Behörden zur Einhaltung der oben genannten Kriterien eingegangen ist, erfüllt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Erwerb nicht unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.

Begründung — Siehe Nummern 2.6 und 2.8 der Stellungnahme

Änderung 17

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19b

Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert, unterliegt die Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 dem Artikel 129 Absatz 3 , wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:

[…] 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW- Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.

Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert, setzt die zuständige Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, sich mit der zuständigen Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers ins Benehmen, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:

[…] 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW- Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.

Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für die aufsichtliche Beurteilung des vorgeschlagenen Erwerbs wesentlich oder relevant sind.

In dem Beschluss der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, sind alle Meinungen oder Vorbehalte seitens der zuständigen Behörde des Erwerbers zu vermerken.

Begründung — Siehe Nummer 4 der Stellungnahme

Änderung 18

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 19c

1.   Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a, Artikel 19b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

[…]

1.   Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a und Artikel 19b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe, sofern:

a)

die zuständige Behörde nach Abschluss ihrer Beurteilung beschlossen hat, Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb zu erheben und die Kommission eine formelle Beschwerde vom vorgeschlagenen Erwerber erhalten hat, oder

b)

ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass die zuständige Behörde die Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung oder Verfahren eindeutig fehlerhaft angewandt hat.

[…]

Begründung — Siehe Nummer 5 der Stellungnahme

Änderung 19

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 21 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG (4)

3.   Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert (5):

[…] Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.   Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

Begründung — Siehe Nummer 6.2 der Stellungnahme

Änderung 20

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 129

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

5.

Dem Artikel 129 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Im Falle der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 werden die zuständige Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, und die zuständige Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers sich miteinander ins Benehmen setzen.

In dem Beschluss der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, sind alle Meinungen oder Vorbehalte seitens der zuständigen Behörde des Erwerbers zu vermerken.“

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 4 der Stellungnahme

Änderung 21

Artikel 5 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 150 Absatz 2 Buchstabe f

f)

Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 19a Absatz 1 genannten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

f)

Spezifizierung der Form, Struktur, des Inhalts sowie der Verfahren bezüglich

der Mitteilung, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 von den vorgeschlagenen Erwerbern gefordert wird;

der Eingangsbestätigung, die der vorgeschlagene Erwerber gemäß Artikel 19 Absatz 2 von den zuständigen Behörden erhält; und

der in Artikel 19a Absatz 4 erster Unterabsatz genannten Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß Artikel 19a Absatz 1 unerlässlich sind;

g)

die Klarstellung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Begriffs der „Personen, die zusammen handeln“;

h)

der Klarstellung der Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden beurteilen können, ob ein vorgeschlagener Erwerb oder eine vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung gemäß Artikel 19 Absatz 1 einen komplexen Fall im Sinne von Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe c darstellt;

i)

Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 19a Absatz 1 genannten Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung; oder

j)

Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 19a Absatz 3 genannten Arten der Verpflichtungen, die vorgeschlagene Erwerber gegenüber den zuständigen Behörden eingehen können.

Begründung — Siehe Nummern 2.8, 3.5, 3.6 und 6.3 der Stellungnahme

Änderung 22

Artikel 6a des Richtlinienvorschlags (neu)

Überprüfung

[Einfügung]

Artikel 6a

Überprüfung

Bis zum […] überprüft und berichtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie. Sie legt ihren Bericht, ggf. mit angemessenen Vorschlägen, dem Parlament und dem Rat vor.

Begründung — Siehe Nummer 6.5 der Stellungnahme

Änderung 23

Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. […]

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. […]

Begründung — Siehe Nummer 6.5 der Stellungnahme

Änderung 24

Artikel 7 des Richtlinienvorschlags (neu)

Diese Richtlinie tritt zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.   Diese Richtlinie tritt zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Die aufsichtliche Beurteilung eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung, die den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 1 mitgeteilt wurden, erfolgt im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Begründung — Siehe Nummer 6.5 der Stellungnahme


(1)  Die im Anhang enthaltenen Redaktionsvorschläge beruhen auf dem Text des Richtlinienvorschlags und beschränken sich auf die Änderungen, welche die Vorschläge der EZB in dieser Stellungnahme widerspiegeln. Die Redaktionsvorschläge ändern bestimmte Bestimmungen des Richtlinienvorschlags, insbesondere Artikel 5, der Änderungen der Bankenrichtlinie vorsieht. Die Vorschläge sollten entsprechend für die anderen Richtlinien der Gemeinschaft gelten, die durch den Richtlinienvorschlag geändert werden.

(2)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(4)  Der Wortlaut des Artikels 21 Absatz 3 der geltenden Bankenrichtlinie, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint an dieser Stelle in durchgestrichener Schrift.

(5)  Der neue Wortlaut des Artikels 21 Absatz 3, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB in die geltende Bankenrichtlinie eingefügt werden soll, erscheint an dieser Stelle in Fettschrift.


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