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Document 52006AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2006 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (CON/2006/18)

OJ C 79, 1.4.2006, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. März 2006

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

(CON/2006/18)

(2006/C 79/07)

Am 6. März 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Verordnungsvorschlag in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der die Aufstellung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (nachfolgend die „NACE Rev. 2“) zum Ziel hat. Die EZB hat keine Einwände gegen die neue Struktur der NACE und deren detaillierte Systematik.

1.2.

Die EZB befürwortet die der NACE Rev. 2 zugrunde liegenden Grundsätze, und zwar (i) die Relevanz für die wirtschaftliche Realität (Erweiterung der Systematik in Bezug auf den Dienstleistungssektor), und (ii) die Vergleichbarkeit mit anderen internationalen Systematiken, insbesondere der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4, sowie (iii) die Kontinuität mit der Vorgängersystematik. Darüber hinaus ist die EZB der Auffassung, dass alle notwendigen Bemühungen vorgenommen und alle erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen werden sollten, um eine größtmögliche Konsistenz mit anderen internationalen Systematiken und statistischen Normen sicherzustellen.

1.3.

Die EZB begrüßt ferner die im Verordnungsvorschlag enthaltenen Durchführungsmaßnahmen für monatliche, vierteljährliche und jährliche Schlüsselstatistiken, insbesondere die Artikel 12 und 16 im Hinblick auf Konjunkturstatistiken und den Arbeitskostenindex. Diese Durchführungsmaßnahmen sowie die Durchführungsbestimmungen zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch definiert werden, um einem schädlichen Verlust von Informationen vorzubeugen, wie z.B. Brüche in Zeitreihen und die sich daraus ergebende Nichtverfügbarkeit von langen Zeitreihen.

1.4.

Darüber hinaus ist für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union, die anhand von nationalen Informationen als Hauptquelle erstellt werden, eine zeitgleiche Umsetzung in den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. Ein differenzierter Zeitplan zur Umsetzung der NACE Rev. 2 innerhalb der EU würde sich sehr nachteilig auf die Qualität und Verfügbarkeit aggregierter Statistiken des Euro-Währungsgebiets und der EU auswirken, bis alle Mitgliedstaaten die neue Systematik vollständig umgesetzt und eine entsprechende Revision ihrer Zeitreihen durchgeführt hätten. Die EZB schlägt deshalb vor, den Erwägungsgrund 9 und Artikel 6 Buchstabe c zu verdeutlichen, um eine vollständig koordinierte Umsetzung der NACE Rev. 2 in den Mitgliedstaaten und die Konsistenz zwischen den Bereichen der Statistik sicherzustellen.

2.   Redaktionsvorschläge

Die Änderungsvorschläge der EZB sind im Anhang zu dieser Stellungnahme beigefügt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. März 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag (1)

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

„Der Einsatz der Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom Ausschuss für das statistische Programm, eingesetzt durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates, unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den reibungslosen Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Aufnahme von Änderungen in die NACE Rev. 2“.

„Der Einsatz der Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom Ausschuss für das statistische Programm, eingesetzt durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates, unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den reibungslosen und vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Aufnahme von Änderungen in die NACE Rev. 2“.

Begründung — Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 6 Buchstabe c

„Maßnahmen, die einen reibungslosen Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.“

„Maßnahmen, die einen reibungslosen und vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen, sowie die zeitgleiche Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

Begründung — Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB gestrichen werden soll, erscheint in Kursivschrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


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