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Document 52006AB0013

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. Februar 2006 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2006/13)

OJ C 55, 7.3.2006, p. 63–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/63


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Februar 2006

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/2006/13)

(2006/C 55/30)

Am 24. Februar 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (die „HVPI-Verordnung“) (1) im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (nachfolgend der „Verordnungsentwurf“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.

Der Verordnungsvorschlag zielt darauf ab, Mindeststandards für die monatlichen Preiserhebungszeiträume festzulegen, um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) zwischen den Mitgliedstaaten und die Zuverlässigkeit der HVPI des Euro-Währungsgebiets zu verbessern. Da die Preiserhebungszeiträume in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, können kurzfristige Preisänderungen innerhalb eines Monats bei bestimmten, vom HVPI erfassten Positionen zu erheblichen Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen führen. Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der vorschreibt, dass Preiserhebungen während eines Zeitraums von mindestens einer Arbeitswoche in oder nahe der Mitte des Monats erfolgen, und dass die Preise für Produkte, für die bekanntermaßen starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind, über einen Zeitraum von mehr als einer Arbeitswoche erfasst werden. Diese Mindeststandards sind ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit der Harmonisierung der Preiserhebung in den Mitgliedstaaten einerseits und den mit der Änderung bestehender Preiserhebungspraktiken verbundenen Kosten andererseits.

2.

Die Anforderung, dass die Preiserhebung für Produkte, die volatile Preise aufweisen, „über einen Zeitraum von mehr als einer Arbeitswoche“ erfolgt, lässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Durchführung dieser vorgeschlagenen Bestimmung. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Durchführung des Verordnungsvorschlags in dieser Hinsicht genau zu überprüfen.

3.

Die EZB geht davon aus, dass der Verordnungsvorschlag weder die Veröffentlichung vorläufiger HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen ausschließt noch den gegenwärtigen Zeitplan für die Veröffentlichung der HVPI des Euro-Währungsgebiets beeinträchtigt.

4.

Die EZB stimmt mit der vorgeschlagenen Durchführung ab Januar 2007 überein, da keine systematischen Auswirkungen auf gemessene jährliche oder monatliche Preisänderungen erwartet werden. Aus diesem Grunde wird nicht erwartet, dass die Revision zurückliegender Daten erforderlich sein wird.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Februar 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.


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