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Document 52005AB0056

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2005 zu einem Vorschlag für eine EG-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (CON/2005/56)

OJ C 336, 31.12.2005, p. 109–114 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

31.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/109


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2005

zu einem Vorschlag für eine EG-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(CON/2005/56)

(2005/C 336/07)

Am 14. Oktober 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ (KOM(2005) 343 endgültig) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Verordnungsvorschlag die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betrifft, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern (2). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Verpflichtungen zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister

1.1

Die Begriffsbestimmung des „zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleisters“ in Artikel 3 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags bezieht sich auf einen Zahlungsverkehrsdienstleister, „bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist“. Da sowohl Betreiber von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen als auch Zahlungsnachrichtendienstleister an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt sind, werden sie offenbar vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags erfasst.

1.2

Diese Betreiber und Dienstleister stehen jedoch in keiner direkten Kundenbeziehung zu Auftraggebern oder Begünstigten und verfügen deshalb nicht über alle nach dem Verordnungsvorschlag erforderlichen Angaben. Somit sollten nur Kreditinstituten, die unmittelbaren Kundenkontakt haben, oder Finanzunternehmen, die Teil des Zahlungsvorgangs bei der Ausführung von Geldtransfers sind, entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden, da diesen die erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen (3).

1.3

Im Hinblick auf das zuvor Gesagte empfiehlt die EZB eindringlich, sowohl Betreiber von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen als auch Zahlungsnachrichtendienstleister vom Geltungsbereich des Verordnungsvorschlags im Wege einer klaren Ausnahmeregelung auszunehmen und zusätzlich einen entsprechenden Erwägungsgrund zur Erläuterung in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen. Die Verpflichtung der Betreiber solcher Systeme sicherzustellen, dass durch geeignete Feststellung der Identität der Systemteilnehmer die in Zahlungsverkehrssysteme eingegebenen Zahlungsaufträge genau verfolgt werden können, bliebe von einer solchen Ausnahmeregelung unberührt. In diesem Zusammenhang stellt die EZB fest, dass die dritte Geldwäsche-Richtlinie einen Erwägungsgrund enthält, der klarstellt, dass natürliche oder juristische Personen, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermitteln oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen, nicht in den Geltungsbereich der dritten Geldwäsche-Richtlinie fallen (4).

1.4

Darüber hinaus betrifft Artikel 13 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags die Verpflichtungen eines zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleisters in Fällen, in denen dieser keinen vollständigen Auftraggeberdatensatz erhält. Die Punkte 12 und 13 der überarbeiteten Begründung der Sonderempfehlung VII: Elektronische Überweisungen (5) (nachfolgend die „überarbeitete Begründung“) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (nachfolgend die „FATF“) enthalten keine ähnlichen Anforderungen in Bezug auf die zu machenden Angaben. In diesem Zusammenhang spricht sich die EZB gegen den Vorschlag aus, dem zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über die Unvollständigkeit der Angaben zu unterrichten. Es wäre sachgemäßer, wenn diese Verpflichtung den unmittelbar beteiligten Parteien obläge, und zwar dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, da diesen die erforderlichen Angaben im Einklang mit den Kapiteln II und III des Verordnungsvorschlags ohnehin zur Verfügung stehen. Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister sollte lediglich verpflichtet sein dafür zu sorgen, dass gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Artikel 13 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags sollte deshalb vollständig gestrichen werden.

2.   Begriffsbestimmungen

2.1

Generell ist anzumerken, dass es wünschenswert wäre, weitestgehende Konsistenz zwischen den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 des Vorschlags für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (6) und den Begriffsbestimmungen des Verordnungsvorschlags zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Begriffsbestimmung des „Nutzers von Zahlungsverkehrsdienstleistungen“ in Artikel 3 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags.

2.2

Die Sonderempfehlung VII zu elektronischen Überweisungen (nachfolgend die „SE VII“) der FATF erfasst ausdrücklich Finanzinstitute, einschließlich Betreiber von Finanztransfergeschäften. Der Verordnungsvorschlag enthält jedoch keine ausdrückliche Bezugnahme auf Betreiber von Finanztransfergeschäften. Obwohl es sehr wahrscheinlich ist, dass auch Betreiber von Finanztransfergeschäften unter die Begriffsbestimmung des „Zahlungsverkehrsdienstleisters“ in Artikel 3 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags fallen, könnte jedoch ein Hinweis auf Betreiber von Finanztransfergeschäften in diese Begriffsbestimmung eingefügt werden. Damit würde sichergestellt, dass der Verordnungsvorschlag eindeutig mit der SE VII im Einklang steht.

2.3

Darüber hinaus sollte eine Begriffsbestimmung für eine „kundenbezogene Kennung“ hinzugefügt werden, die die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Angaben widerspiegelt, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu ermitteln.

3.   Handelsgeschäfte

3.1

Die EZB stellt fest, dass Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags eine Ausnahmeregelung betrifft, die unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem für Geldtransfers gilt, die im Rahmen eines „Handelsgeschäfts“ getätigt werden. Der Begriff des „Handelsgeschäfts“ wird im Verordnungsvorschlag nicht näher bestimmt. Artikel 2 Absatz 2 sieht jedoch vor, dass der Verordnungsvorschlag keine Anwendung auf Geldtransfers findet, „die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden“.

3.2

Punkt 10.a. der überarbeiteten Begründung verwendet den Begriff des „Handelsgeschäfts“ nicht ausdrücklich. Danach erfasst die SE VII keine Transfers, die im Rahmen von Transaktionen mit einer Kredit- oder Debetkarte getätigt werden, solange die Kredit- oder Debetkartennummer bei allen Transfers übermittelt wird, die im Rahmen der betreffenden Transaktion getätigt werden. Nach Punkt 10.a. werden Kredit- und Debetkarten jedoch von der SE VII erfasst, wenn sie als Zahlungssystem für Geldtransfers benutzt werden, und in diesem Fall sollten die erforderlichen Angaben in der Nachricht enthalten sein. Dies impliziert, dass die SE VII zwischen der (nicht von der SE VII erfassten) Benutzung von Kredit- und Debetkarten als Zahlungsmittel für Güter und Dienstleistungen und der (von der SE VII erfassten) Benutzung von Kredit- und Debetkarten für Überweisungen unterscheidet. Die EZB regt an, den Erwägungsgrund 6 und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Verordnungsvorschlags umzuformulieren, um eine größere Konsistenz mit der überarbeiteten Begründung herzustellen (7).

3.3

Generell scheint Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags auf der Annahme zu beruhen, dass der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers und/oder des Begünstigten immer in der Lage ist festzustellen, ob Kredit- oder Debetkarten als Zahlungsmittel für Güter und Dienstleistungen oder für Überweisungen benutzt wurden. Diese Annahme ist jedoch nicht immer zutreffend, da alle Arten von Zahlungsmitteln für solche Transaktionen verwendet werden können. Bei einer Zahlung mit Kredit- oder Debetkarte erhält nur der Eigentümer/Betreiber des Kredit- oder Debetkartensystems Angaben, aus denen er den der betreffenden Transaktion zugrunde liegenden Zweck ableiten kann. Die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten erhalten nur die Angaben, die zur Abwicklung der betreffenden Transaktion auf ihrem jeweiligen Kundenkonto erforderlich sind, d. h. sie erhalten keine Angaben über den der betreffenden Transaktion zugrunde liegenden Zweck. Es wäre dem reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme nicht förderlich, Zahlungsverkehrsdienstleistern Regelungen aufzuerlegen, die sie zur Prüfung des Zwecks solcher Transaktionen verpflichten. Die EZB ist sich somit zwar des Bestrebens bewusst, Transaktionen, die mit Kredit- oder Debetkarten als Zahlungsmittel für Güter und Dienstleistungen getätigt werden, von der Anforderung auszunehmen, vollständige Angaben zum Auftraggeber zu machen. Der Verordnungsvorschlag erscheint ihrer Ansicht nach jedoch undurchführbar, da die unter den Verordnungsvorschlag fallenden Rechtssubjekte über keine Mittel verfügen, den Grund einer Zahlung in allen Fällen zu ermitteln. Möglicherweise ist der dem Artikel 2 Absatz 2 zugrunde liegende Zweck jedoch, dass der Rechnungsausgleich (über den Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers), der sich auf die zugrunde liegende Kreditkartentransaktion des Auftraggebers bezieht, nicht zu der Überweisung gehört, die mit der Kreditkarte getätigt worden sein könnte, sondern dass es sich dabei um eine vollkommen separate Überweisung des Auftraggebers an die Kreditkartengesellschaft handelt. Im letzteren Fall ist die EZB mit dem Inhalt des Artikels 2 Absatz 2 einverstanden, regt jedoch im Interesse der Rechtssicherheit an, den Zweck der Bestimmung im Verordnungsvorschlag klarer herauszustellen.

4.   Sammelüberweisungen

Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags betrifft Sammelüberweisungen an Begünstigte in Drittländern. Solche Sammelüberweisungen bestehen aus Einzelüberweisungen eines Auftraggebers an verschiedene Begünstigte, die zunächst gebündelt, danach in der Regel vom ersten Zahlungsverkehrsdienstleister des Zahlungsvorgangs oder einem Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems getrennt und schließlich nach dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten sortiert werden. Deshalb sind weder der Begünstigte noch sein Zahlungsverkehrsdienstleister in der Lage zu erkennen, dass der Geldtransfer ursprünglich über eine Sammelüberweisung erfolgt ist. Wenn der Begünstigte seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der FATF hat, muss der betreffende Staat auch die SE VII anwenden. Um die betreffenden Angaben zu erhalten, müsste demnach der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers in der Gemeinschaft oder dem ersten zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleister Kontakt aufnehmen. Die EZB weist deshalb darauf hin, dass die Verwendung grenzüberschreitender Sammelüberweisungen zu einer großen Zahl von Ersuchen um Angaben zum Auftraggeber führen wird.

5.   Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 18 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die Europäische Kommission Vereinbarungen mit Ausnahmeregelungen zum Verordnungsvorschlag zwischen Mitgliedstaaten und Ländern oder Gebieten außerhalb der Gemeinschaft gestatten kann. Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Im Hinblick auf die Integration der Finanzmärkte in der EU und die Entwicklung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums erscheinen die erste und dritte Voraussetzung ausreichend (d. h. das Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets und schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags entsprechend zu verfahren), um den Zweck der Anforderung, dass solche Vereinbarungen gestattet werden müssen, zu erfüllen. Deshalb könnte die zweite Voraussetzung (d. h. das Land oder Gebiet ist Mitglied der Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme des betreffenden Mitgliedstaats) gestrichen werden.

6.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Diese Stellungnahme beruht auf der Fassung des Verordnungsvorschlags vom 26. Juli 2005, zu dem die EZB formell konsultiert wurde. Die EZB ist sich jedoch bewusst, dass der Verordnungsvorschlag während der britischen Präsidentschaft auf Ebene der betreffenden Arbeitsgruppe des Rates weiterbearbeitet worden ist.

(2)  Darüber hinaus beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Dieser Artikel betrifft die Aufgabe der EZB und der nationalen Zentralbanken, unter anderem effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3)  D. h. die nach den Kapiteln II und III des Verordnungsvorschlags erforderlichen Angaben. Die EZB hat eine ähnliche Anmerkung bereits in Nummer 12 ihrer Stellungnahme CON/2005/2 vom 4. Februar 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 9) gemacht. In dieser Stellungnahme wies die EZB darauf hin, dass Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen lediglich in der Lage sind zu überprüfen, ob überhaupt Daten in einem Eingabefeld vorhanden sind; sie können jedoch nicht die Qualität, Vollständigkeit, Genauigkeit oder Aussagefähigkeit dieser Daten überprüfen. Unbeschadet der Verpflichtung der Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen sicherzustellen, dass durch geeignete Feststellung der Identität der Systemteilnehmer die in Zahlungsverkehrssysteme eingegebenen Zahlungsaufträge genau verfolgt werden können, empfahl die EZB in dieser Stellungnahme, Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen von einer Verpflichtung zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auszunehmen.

(4)  Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(5)  Diese können auf der Website der FATF unter www.fatf-gafi.org abgerufen werden.

(6)  „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG“ vom 1. Dezember 2005, KOM(2005) 603 endgültig; dieser Vorschlag kann auf der Website der Kommission unter www.europa.eu.int abgerufen werden.

(7)  Gleichzeitig möchte die EZB darauf hinweisen, dass die in der überarbeiteten Begründung verwendete Terminologie leicht verwirrend ist. So werden in den Ausführungen darüber, dass für Überweisungen getätigte Kartenzahlungen unter die SE VII fallen, die Benutzung von Kredit- oder Debetkarten als „Zahlungssysteme“ bezeichnet.


ANHANG

REDAKTIONSVORSCHLÄGE

KOMMISSIONSVORSCHLAG (1)

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DER EZB (2)

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

[Es wird vorgeschlagen, einen neuen Erwägungsgrund 6 einzufügen und die folgenden Erwägungsgründe umzunummerieren.]

Die Rechtssubjekte, die Teil des Zahlungsvorgangs bei der Ausführung von Geldtransfers sind und in einer Kundenbeziehung zum Auftraggeber und Begünstigten stehen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Da weder Betreiber von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen noch Zahlungsnachrichtendienstleister in einer solchen Kundenbeziehung stehen, sind sie vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Begründung — Siehe Nummern 1.1 bis 1.3 der Stellungnahme

Änderung 2

Erwägungsgrund 6

(6)

Da bei Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts getätigt werden oder bei denen Auftraggeber und Begünstigter im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind, ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, sollten diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, sofern eine Rückverfolgung bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist.

(6)

Wenn bei Geldtransfers ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, sollten diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelungen gelten für Kredit- und Debetkarten, Abhebungen von Geldautomaten, Lastschriftverfahren, beleglos eingezogene Schecks (BSE-Schecks), Begleichung von Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben und wenn Auftraggeber und Begünstigter im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Zahlungssysteme wird den Mitgliedstaaten außerdem freigestellt, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, sofern eine Rückverfolgung des Transfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Wenn Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2005/60/EG angewandt haben, muss diese Ausnahmeregelung auch im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden, sofern der transferierte Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt.

Begründung — Siehe Nummern 3.1 bis 3.3 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

2.

Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden und bei denen eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren alle im Rahmen dieses Geschäfts getätigten Zahlungen bis zu ihrem Auftraggeber zurückverfolgt werden können.

2.

Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers, die im Rahmen einer Transaktion mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden und bei denen eine kundenbezogene Kennung übermittelt wird, anhand deren alle im Rahmen dieser Transaktion getätigten Zahlungen bis zu ihrem Auftraggeber zurückverfolgt werden können, es sei denn die Kredit- oder Debetkarte wird für eine Überweisung benutzt.

Begründung — Siehe Nummern 3.1 bis 3.3 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

[Es wird vorgeschlagen, in Artikel 2 Absatz 2 einen neuen Unterabsatz 2 einzufügen, so dass aus dem bestehenden Unterabsatz 2 des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird.]

Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Betreiber von Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssystemen sowie Zahlungsnachrichtendienstleister.

Begründung — Siehe Nummern 1.1 bis 1.3 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 3 Absatz 5

5.

„Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen an einen Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen gehört.

5.

„Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, einschließlich Betreibern von Finanztransfergeschäften, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen an einen Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen gehört.

Begründung— Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 3 Absatz 8

8.

„Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen“: natürliche oder juristische Person, die als Auftraggeber oder Begünstigter eine Zahlungsverkehrsdienstleistung in Anspruch nimmt.

8.

„Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen“: natürliche oder juristische Person, die entweder als Auftraggeber oder Begünstigter oder als Auftraggeber und Begünstigter eine Zahlungsverkehrsdienstleistung in Anspruch nimmt.

Begründung — Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 10

[Gegenwärtig enthält der Verordnungsvorschlag keinen Artikel 3 Absatz 10 — es wird vorgeschlagen, eine weitere Begriffsbestimmung einzufügen.]

10.

„kundenbezogene Kennung“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Transfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.

Begründung — Siehe Nummer 2.3 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 13 Absatz 2

2.

Erhält ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister in dem in Absatz 1 genannten Fall keinen vollständigen Auftraggeberdatensatz, so teilt er dies dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Weiterleitung der Gelder mit.

[Zu streichen.]

Begründung — Siehe Nummer 1.4 der Stellungnahme

Änderung 9

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

b)

es ist Mitglied der Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme des betreffenden Mitgliedstaats;

b)

[Zu streichen.]

Begründung — Siehe Nummer 5 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB gestrichen werden soll, erscheint in Kursivschrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


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