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Document 52003AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen (KOM(2003) 387 endg.) (CON/2003/18)

OJ C 212, 6.9.2003, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0018

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen (KOM(2003) 387 endg.) (CON/2003/18)

Amtsblatt Nr. C 212 vom 06/09/2003 S. 0010 - 0011


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 1. September 2003

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen (KOM(2003) 387 endg.)

(CON/2003/18)

(2003/C 212/06)

1. Am 17. Juli 2003 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen (KOM(2003) 387 endg.) (nachfolgend als "Empfehlung" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl(1) (nachfolgend als "Währungsvereinbarung" bezeichnet). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Gemäß der Empfehlung sehen die geplanten Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung eine Anhebung der Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch den Staat Vatikanstadt von 670000 EUR auf 1000000 EUR ab 1. Januar 2004 vor. Die zusätzlichen Beträge von Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt bei drei besonderen Anlässen - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils - ausgeben darf, werden ab 1. Januar 2004 von 201000 EUR auf 300000 EUR angehoben. Diese neuen, von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Obergrenzen werden damit gerechtfertigt, dass das Gesamtkontingent der Münzen, die der Staat Vatikanstadt im Rahmen der Währungsvereinbarung prägen darf, niedriger ist als die Gesamtmenge der Münzen, die gemäß dem früheren Währungsabkommen (nachfolgend als "Währungsabkommen" bezeichnet) zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt(2) unter normalen Umständen sowie bei besonderen Anlässen geprägt werden durften.

4. Die EZB weist darauf hin, dass - abweichend von den in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt(3) festgelegten Verfahren - die Italienische Republik aufgrund des zweiten Absatzes des einzigen Artikels der Empfehlung berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Änderungen der Währungsvereinbarung vorzunehmen. Die EZB möchte darauf hinweisen, dass Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung ein besonderes Verfahren zur Änderung der Währungsvereinbarung vorsieht, wonach "die geltenden Verfahren und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung [finden]". Die EZB ist der Ansicht, dass es sich bei den "geltenden Verfahren", auf die in Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung verwiesen wird, um die in der Entscheidung 1999/98/EG festgelegten Verfahren handelt. Diese Verfahren sehen nicht nur die Anhörung der EZB vor, sondern erfordern u. a. die vollständige Beteiligung der EZB an den Verhandlungen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik im Zuständigkeitsbereich der EZB. In dieser Hinsicht weist die EZB auch darauf hin, dass in der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco(4) (nachfolgend als "Vereinbarung mit Monaco" bezeichnet) (in Artikel 15 Absatz 2) ausdrücklich vorgesehen ist, dass bei Änderungen der Vereinbarung mit Monaco die "Verfahren nach der Entscheidung 1999/96/EG des Rates(5) vom 31. Dezember 1998 anzuwenden [sind]". Artikel 7 der Entscheidung 1999/96/EG sieht die vollständige Beteiligung der EZB an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vor. Die EZB ist der Auffassung, dass die ausdrückliche Verweisung auf die Entscheidung 1999/96/EG in der nach der Währungsvereinbarung geschlossenen Vereinbarung mit Monaco auch bestätigt, dass die in Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung genannten "geltenden Verfahren" die in der Entscheidung 1999/98/EG festgelegten Verfahren sind.

5. Die EZB geht davon aus, dass die Kommission bei ihrer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung der Auffassung ist, dass die bestehende Entscheidung 1999/98/EG und Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung nicht als Grundlage für diese Änderungen dienen können. Dies würde bedeuten, dass alle künftigen Änderungen der Währungsvereinbarung immer auf der Grundlage eines neuen Beschlusses des Rates erfolgen müssten. Damit entstehen Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Bedeutung des Artikels 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung. Zwar mag der Ansatz der Kommission im vorliegenden Fall im Hinblick auf die rein technische Natur der vorgeschlagenen Änderungen akzeptabel sein. Zur Klärung dieser Angelegenheit und um für künftige Änderungen der Währungsvereinbarung ein angemessenes Verfahren vorzusehen, schlägt die EZB jedoch vor, dass Erwägungsgrund 7 der Empfehlung folgende Fassung erhält:

"Das Verfahren für die Verhandlungen und den Abschluss der Währungsvereinbarung ist in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt(6) festgelegt. Wenn sich Änderungen der Währungsvereinbarung als zweckmäßig erweisen, finden gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Währungsvereinbarung die geltenden Verfahren und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung. Der Begriff 'geltende Verfahren' ist als Verweisung auf die Entscheidung 1999/98/EG zu verstehen."

Darüber hinaus sollte der einzige Artikel in Artikel 1 umbenannt werden und ein neuer Artikel 2 mit folgendem Wortlaut der Empfehlung angefügt werden:

"Sollten künftig weitere Änderungen der Währungsvereinbarung angemessen erscheinen, führt die Italienische Republik im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit dem Staat Vatikanstadt und vereinbart mit diesem die erforderlichen Änderungen gemäß den Verfahren, die in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt(7) festgelegt sind."

Angesichts dieser Änderungen erscheint es außerdem angebracht, im Titel der Empfehlung die Worte "Artikel 3 und 7 der" zu streichen.

6. Nach Auffassung der EZB könnte die Verweisung auf das Währungsabkommen, insbesondere die Verweisung auf das gemäß diesem Abkommen genehmigte Gesamtkontingent der Münzen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Anhebung der Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen durch den Staat Vatikanstadt ab 1. Januar 2004 in der Empfehlung enthalten ist, zur eindeutigen Klarstellung noch weiter ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang weist die EZB darauf hin, dass der maximale Nennwert der im Rahmen der Währungsvereinbarung ausgegebenen Euro-Münzen bereits über den gemäß dem Währungsabkommen zulässigen Grenzen liegt. Darüber hinaus würde die geplante Anhebung des maximalen Nennwertes nicht zwangsläufig zu einer größeren Anzahl Münzen führen, die geprägt werden dürfen. Diese Anzahl liegt nahe an den gemäß dem Währungsabkommen zulässigen Grenzen.

7. Die EZB nimmt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 3 der Währungsvereinbarung zur Kenntnis. Nach ihrer Auffassung bezieht sich der Wortlaut des Absatzes 1 Buchstabe a) des einzigen Artikels der Empfehlung lediglich auf Artikel 3 Absatz 1, ohne dass hiervon die nachfolgenden Absätze berührt werden. Diese betreffen das Erfordernis der Übereinstimmung der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen sowie das Erfordernis der Vorabmitteilung der künstlerischen Merkmale der nationalen Seite der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt innerhalb seiner Kompetenzen den zuständigen Währungsbehörden der Gemeinschaft gegenüber vornimmt. Die EZB geht davon aus, dass die bisherigen Absätze 2 und 3 des Artikels 3 der Währungsvereinbarung nach der Änderung Bestandteil des Artikels 3 bleiben. Hierbei wäre es zweckmäßig, wenn der Eingangssatz des Absatzes 1 Buchstabe a) wie folgt geändert würde: "Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: [...]".

8. Nach Ansicht der EZB wird die jetzige Anpassung der Anzahl Euro-Münzen, die vom Staat Vatikanstadt ausgegeben werden dürfen, die Notwendigkeit einer gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Währungsvereinbarung vorgesehenen Anpassung dieser Obergrenzen durch die zuständigen Finanzgremien der Italienischen Republik und des Staates Vatikanstadt im Jahr 2004 verringern. Dies berührt nicht die Anpassungen, die danach alle zwei Jahre gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Währungsvereinbarung stattfinden.

9. Abschließend sollte nach Auffassung der EZB in den Erwägungsgründen 3 und 4(8) der Empfehlung bei der Bezugnahme auf die italienische Lira der korrekte ISO-Code, d. h. ITL anstelle von LIT, verwendet werden. Darüber hinaus sollte in Erwägungsgrund 4 das erste "und" gestrichen werden(9).

10. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. September 2003.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. C 299 vom 25.10.2001, S. 1.

(2) Währungsabkommen zwischen Italien und dem Staat Vatikanstadt, von Italien im Rahmen des Gesetzes 119/1994 ratifiziert und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 43 vom 22. Februar 1994 veröffentlicht.

(3) ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 35.

(4) ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.

(5) Entscheidung 1999/96/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 31).

(6) ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 35.

(7) ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 35.

(8) Diese Anmerkung betrifft nur die griechische, englische und niederländische Fassung sowie den Erwägungsgrund 4 der dänischen Fassung.

(9) Diese Anmerkung betrifft nicht die deutsche, spanische und niederländische Fassung.

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