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Document 52003AB0016

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 15. August 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (KOM(2003) 426 endg.) (CON/2003/16)

OJ C 202, 27.8.2003, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0016

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 15. August 2003 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (KOM(2003) 426 endg.) (CON/2003/16)

Amtsblatt Nr. C 202 vom 27/08/2003 S. 0031 - 0032


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 15. August 2003

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (KOM(2003) 426 endg.)

(CON/2003/16)

(2003/C 202/10)

1. Am 30. Juli 2003 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Analyse und Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (KOM(2003) 426 endg.) (nachfolgend als "Beschlussvorschlag" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da der Beschlussvorschlag Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen enthält. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Das Hauptziel des Beschlussvorschlags ist die Sicherstellung der Kontinuität und Unabhängigkeit des Schutzes von Euro-Münzen gegen Fälschungen. Zur Erreichung dieses Ziels wird die Zuständigkeit auf die Kommission übertragen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (nachfolgend als "ETSC" bezeichnet) und die Koordination der Aktivitäten der zuständigen technischen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen zu gewährleisten. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschungen erforderlichen Maßnahmen(1), ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001(2) (nachfolgend als "Ratsverordnung" bezeichnet), sieht die Analyse und Klassifizierung von falschen Euro-Münzen durch die nationalen Münzanalysezentren in den einzelnen Mitgliedstaaten und durch das ETSC vor. Wie in einem Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000 vereinbart, erfuellt das ETSC seine Aufgaben auf temporärer Grundlage in der französischen Münze, wobei ihm die Kommission in den Bereichen Management und Verwaltung Unterstützung leistet. In einem unter der Verantwortung der Direktoren der EU-Münzanstalten erstellten Sachstandsbericht wird Zufriedenheit mit der vom ETSC ausgeführten Arbeit bekundet. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass der gegenwärtige Standort, an dem das ETSC seine Aktivitäten durchführt, geeignet ist und dass die von der Kommission geschaffenen administrativen und institutionellen Rahmenbedingungen eine effiziente und unabhängige Tätigkeit des ETSC gewährleisten.

4. Die EZB teilt die positive Einschätzung der Direktoren der EU-Münzanstalten bezüglich der bislang vom ETSC geleisteten Arbeit. Sie teilt ebenso die Auffassung, dass die Gewährleistung eines kontinuierlichen und unabhängigen Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschungen einen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Standort des ETSC erfordert. Vor diesem Hintergrund begrüßt und unterstützt die EZB weitgehend den Beschlussvorschlag, dass die Kommission die ordnungsgemäße Funktionsweise des ETSC und die Koordination der technischen Aktivitäten der Mitgliedstaaten zum Schutz von Euro-Münzen gegen Fälschungen sicherstellen soll. In diesem Zusammenhang weist die EZB darauf hin, dass die im einzigen Artikel des Beschlussvorschlags verwendete Formulierung "zuständige technische Behörden" unklar ist. Sie empfiehlt, diese durch die Formulierung "zuständige nationale Behörden" gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Ratsverordnung zu ersetzen.

5. Die EZB weist darauf hin, dass Artikel 5 Absatz 4 der Ratsverordnung auch verlangt, dass das ETSC unter anderem der Kommission und der EZB - nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - das einschlägige Endergebnis seiner Analyse von falschen Euro-Münzen mitzuteilen hat. Im Gegenzug erhält das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über falsche Euro-Münzen. Die EZB möchte darauf aufmerksam machen, dass sie in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem ETSC für die Schaffung des entsprechenden Instrumentariums zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 der Ratsverordnung verantwortlich ist.

6. Schließlich weist die EZB darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, einen weiteren Beschluss zur Umsetzung der ihr im Beschlussvorschlag übertragenen Verantwortung zu verabschieden. Die EZB wird zu diesem Beschluss eine separate Stellungnahme abgeben, sobald sie von der Kommission darum ersucht wird.

7. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. August 2003.

Mitglied des Direktoriums der EZB

Tommaso Padoa-Schioppa

Mitglied des Direktoriums der EZB

Gertrude Tumpel-Gugerell

(1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

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