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Document 32002O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2002 über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2002/6)

OJ L 270, 8.10.2002, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 003 P. 180 - 182
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 118 - 120
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 118 - 120
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 68 - 70

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2015; Aufgehoben durch 32015O0011 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2002/777/oj

32002O0006

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2002 über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2002/6)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 08/10/2002 S. 0014 - 0016


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 26. September 2002

über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards

(EZB/2002/6)

(2002/777/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich und Artikel 18.2 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich des Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 111 des Vertrags durchzuführen sowie die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten.

(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) hält es für erforderlich, dass die EZB und jede nationale Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats (NZB) Mindeststandards in folgenden Fällen befolgen: i) bei der Durchführung geldpolitischer Geschäfte, ii) bei der Durchführung von Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie iii) bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB insoweit als die NZBen gemäß der Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank(1), zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2001/12(2), im Auftrag und Namen der EZB handeln.

(3) Gemäß Artikel 38.1 der Satzung dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der NZBen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

(4) Die Mitglieder des EZB-Rates haben sich in der Sitzung des EZB-Rates vom 16. Mai 2002 auf eine gemeinsame Absichtserklärung im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten geeinigt(3).

(5) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die EZB und die NZBen bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards

Bei der Durchführung von Tätigkeiten und Geschäften im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB stellen die EZB und jede NZB sicher, dass ihre entsprechenden internen Regelungen, wie zum Beispiel Verhaltenskodizes, Personalvorschriften oder sonstige interne Regelungen im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und der betreffenden Arbeitsmarktpraktiken den folgenden Mindeststandards entsprechen.

1. ANWENDUNGSBEREICH

Die internen Regelungen der EZB und der NZBen sollten zwingende Vorschriften enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die vorliegenden Mindeststandards bei sämtlichen Tätigkeiten und Geschäften der EZB und der NZBen im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie bei der Verwaltung der Währungsreserven der EZB eingehalten werden.

Die vorliegenden Regelungen sollten Anwendung finden auf:

- die Mitglieder des Direktoriums der EZB, außer wenn sie ihre Aufgaben als Mitglieder des EZB-Rates wahrnehmen,

- die Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen, außer diejenigen, die Mitglieder des EZB-Rates sind (sowie deren gemäß Artikel 4.4 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank benannten Stellvertreter), wenn diese ihre Aufgaben als Mitglieder des EZB-Rates wahrnehmen,

- alle Mitarbeiter der EZB, die an Tätigkeiten und Geschäften im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB beteiligt sind, und

- alle Mitarbeiter der NZBen, die an Tätigkeiten und Geschäften im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB beteiligt sind.

(Die Mitglieder des Direktoriums der EZB und der Beschlussorgane der NZBen werden nachfolgend als "Beschlussorgane" und die Mitarbeiter der EZB und der NZBen werden nachfolgend als "Mitarbeiter" bezeichnet).

Die vorliegenden Mindeststandards zielen nicht darauf ab, die Anwendung sonstiger, strengerer Bestimmungen der internen, für die Mitarbeiter und Beschlussorgane geltenden Regelungen der EZB und der NZBen auszuschließen oder zu beeinträchtigen. Diese Mindeststandards gelten ferner unbeschadet des Artikels 38.1 der Satzung.

2. AUFSICHT ÜBER DIE GESCHÄFTE MIT GESCHÄFTSPARTNERN AM MARKT DURCH DAS MANAGEMENT

Das Management der EZB und der NZBen ist jeweils für die Überwachung der Tätigkeiten der Mitarbeiter zuständig, die an Geschäften mit Geschäftspartnern am Markt beteiligt sind. Die Ermächtigungen und Zuständigkeiten, aufgrund deren die Marktteilnehmer und das Hilfspersonal ihre Aufgaben erfuellen sollten, sollten ausdrücklich schriftlich festgelegt werden.

3. VERMEIDUNG POTENZIELLER INTERESSENKONFLIKTE

Die Beschlussorgane und Mitarbeiter unterlassen es, an Wirtschafts- und Finanzgeschäften, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten, beteiligt zu sein.

Die Beschlussorgane und Mitarbeiter sollten alle Situationen vermeiden, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen könnten.

4. VERBOT VON INSIDERGESCHÄFTEN

Die EZB und die NZBen sollten den Beschlussorganen und Mitarbeitern verbieten, Insidergeschäfte durchzuführen oder nicht öffentliche, vertrauliche Informationen, die am Arbeitsplatz erlangt wurden, an Dritte weiterzugeben. Darüber hinaus dürfen die Beschlussorgane und Mitarbeiter bei der Durchführung von privaten Finanzgeschäften keine nicht öffentlichen, am Arbeitsplatz erlangten Informationen, die im Zusammenhang mit dem ESZB stehen, verwenden.

Ein Insidergeschäft wird als die Tätigkeit einer Person definiert, die aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu gewissen spezifischen, für geldpolitische Geschäfte, Devisengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB oder die Verwaltung der Währungsreserven der EZB eventuell bedeutsamen Informationen hat, bevor diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und daraus in Kenntnis der Sachlage einen Vorteil zieht, indem sie, entweder auf eigene Rechnung oder auf die Rechnung Dritter, sei es unmittelbar oder mittelbar, Vermögenswerte (einschließlich übertragbarer Wertpapiere) oder sonstige Vermögensrechte (einschließlich Rechte aus Derivaten), mit denen die Informationen in engem Zusammenhang stehen, erwirbt oder veräußert.

Die EZB und die NZBen sollten über geeignete Verfahren verfügen, um überprüfen zu können, ob die von den Beschlussorganen und Mitarbeitern vorgenommenen Finanzgeschäfte mit dieser Regelung im Einklang stehen. Ferner sollten diese Verfahren sich ausschließlich auf die Prüfung von Geschäften beschränken, die für geldpolitische Geschäfte, Devisengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB sowie die Verwaltung der Währungsreserven der EZB von Bedeutung sein könnten. Derartige Prüfungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen.

5. EINLADUNGEN UND GESCHENKE

Die Beschlussorgane und Mitarbeiter dürfen im Rahmen der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB keine Geschenke und Einladungen von Dritten verlangen. Ebenso wenig dürfen die Beschlussorgane und Mitarbeiter Geschenke und Einladungen finanzieller oder nicht finanzieller Art, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten und ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen können, annehmen.

Den Mitarbeitern sollte die Verpflichtung auferlegt werden, ihr Management über jeden Versuch eines Geschäftspartners, ihnen derartige Geschenke oder Einladungen anzubieten, zu informieren.

Artikel 2

Änderungen der Leitlinie EZB/2000/1

Artikel 3a und Anhang 4 der Leitlinie EZB/2000/1 werden aufgehoben.

Artikel 3

Überprüfung

Spätestens am 15. Oktober 2002 legen die NZBen der EZB detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels deren sie die vorliegende Leitlinie zu erfuellen beabsichtigen, soweit dies noch nicht im Rahmen der Umsetzung der Leitlinie EZB/2001/5(4) erfolgt ist.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben, gerichtet.

(2) Diese Leitlinie tritt am 30. November 2002 in Kraft.

(3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2002.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24.

(2) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 31.

(3) ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.

(4) ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 26.

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