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Document 52002AB0025

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Oktober 2002 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (CON/2002/25)

OJ C 253, 22.10.2002, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AB0025

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Oktober 2002 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (CON/2002/25)

Amtsblatt Nr. C 253 vom 22/10/2002 S. 0014 - 0015


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 3. Oktober 2002

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

(CON/2002/25)

(2002/C 253/09)

1. Am 16. September 2002 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Durch den Verordnungsentwurf sollen die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verkürzt und die den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen aufgehoben werden, die die Erstellung der Hauptaggregate für das Euro-Währungsgebiet und die Europäische Union verhindern. Ferner soll die Übermittlung von Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Einheit "geleistete Arbeitsstunden" erfolgen.

4. Der Verordnungsentwurf ist Teil des Aktionsplans zum Statistikbedarf der WWU (nachfolgend als "WWU Aktionsplan" bezeichnet), der auf Ersuchen des Rates Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) von der Europäischen Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet wurde. Der WWU Aktionsplan ist die Reaktion auf den vom Ecofin-Rat am 18. Januar 1999 verabschiedeten Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU(1) sowie auf den zweiten vom Wirtschafts- und Finanzausschuss erstellten Fortschrittsbericht über den Informationsbedarf in der WWU, der vom Ecofin-Rat am 5. Juni 2000 verabschiedet wurde. Der vierte Fortschrittsbericht, den der Ecofin-Rat am 29. Oktober 2001 verabschiedet hat, bestimmt darüber hinaus den Zeitplan für die Änderung bestehender Statistikverordnungen. Die EZB befürwortet den Verordnungsentwurf und begrüßt die Verbesserungen, die sich daraus für die Aktualität, Verlässlichkeit und Vollständigkeit der Statistiken für das Euro-Währungsgebiet ergeben.

5. Es ist für die Beobachtung der Wirtschaft in ihrer Gesamtheit von Bedeutung, dass aktuelle, verlässliche und hinreichend detaillierte Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Euro-Währungsgebiet zur Verfügung stehen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) sind die Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Referenzzeitraums zu übermitteln. Die EZB begrüßt, dass der Übermittlungszeitraum auf 70 Tage verkürzt wird.

6. Die Ausnahmeregelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wirken sich gegenwärtig auf die Verfügbarkeit und Exaktheit der Aggregate des Euro-Währungsgebiets aus. Die EZB begrüßt die Aufhebung dieser Ausnahmeregelungen. Wenn die Mitgliedstaaten sämtliche Daten innerhalb der vorgegebenen Fristen übermitteln, wird sich die Verfügbarkeit der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Ebene des Euro-Währungsgebiets und die Zuverlässigkeit der bestehenden Schätzungen verbessern.

7. Gegenwärtig gibt es keine Verpflichtung zur Übermittlung vierteljährlicher Daten, aus denen die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden hervorgeht. Aufgrund sich ändernder Beschäftigungspraktiken, insbesondere durch den steigenden Anteil der Teilzeitbeschäftigung zeigt sich nach Ansicht der EZB in zunehmenden Maße, dass es wichtig ist, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu ermitteln. Aus diesem Grund begrüßt die EZB, dass Beschäftigungsdaten der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Einheit "geleistete Arbeitsstunden" zur Verfügung gestellt werden.

8. Im Interesse der Effektivität des Verordnungsentwurfs und im Hinblick darauf, dass dieser unter anderem die Aufhebung von Ausnahmeregelungen bezweckt, ist die EZB der Auffassung, dass es von zentraler Bedeutung ist, keine wesentlichen neuen Ausnahmeregelungen zu gewähren, die eine rechtzeitige und zuverlässige Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets verhindern könnten.

9. Es bestehen weitere Bestrebungen, die Aktualität der Aggregate des Euro-Währungsgebiets durch freiwillige Vereinbarungen zu verbessern. Ziel ist es, BIP-Daten für das gesamte Euro-Währungsgebiet bis Ende des Jahres 2003 zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören eine vollständige Untergliederung nach wichtigen Bereichen (Wertschöpfung) und hauptsächlichen Verwendungs- und Einkommenskomponenten innerhalb von 60 Tagen und eine erste Schätzung des BIP mit einer Untergliederung nach Nachfrage und Produktion sowie einigen Produktivitätsmessgrößen innerhalb von 45 Tagen. Die EZB unterstützt diese Ziele für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets mit Nachdruck.

10. Die EZB verweist ferner auf ihren Bedarf an saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Hauptaggregaten der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach allgemein vereinbarten Grundsätzen.

11. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Oktober 2002.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) Der zweite Erwägungsgrund des Verordnungsentwurfs sollte entsprechend berichtigt werden, indem "Der Bericht des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) über die statistischen Anforderungen in der WWU" durch "Der Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU" ersetzt wird.

(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

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