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Document 31999Y0706(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. Januar 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 4 Buchstabe a) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu 1. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E- Geldinstituten und 2. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

OJ C 189, 6.7.1999, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0706(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. Januar 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 4 Buchstabe a) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu 1. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E- Geldinstituten und 2. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Amtsblatt Nr. C 189 vom 06/07/1999 S. 0007 - 0010


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Januar 1999

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 4 Buchstabe a) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu 1. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten und 2. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

(1999/C 189/07)

1. Am 24. November 1998 wure die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union ersucht, eine EZB-Stellungnahme zu 1. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten (nachfolgend als "Richtlinienentwurf 1" bezeichnet) und 2. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (nachfolgend als "Richtlinienentwurf 2" bezeichnet) abzugeben.

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 4 erster Spiegelstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet). Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese EZB-Stellungnahme vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Die EZB hält fest, daß Richtlinienentwurf 1 und Richtlinienentwurf 2 durch Einführung einer Mindestzahl an harmonisierten Aufsichtsregeln für die Ausgabe von elektronischem Geld und durch Anwendung der in der Richtlinie 89/646/EWG festgelegten Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Bankenaufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat auf E-Geldinstitute den Einheitlichen Markt im Bereich der Finanzdienstleistungen fördern sollen. Dies beinhaltet die Wahrung der finanziellen Integrität und der Geschäfte der E-Geldinstitute dadurch, daß einerseits die Stabilität und Solidität von E-Geldinstituten sichergestellt und andererseits gewährleistet wird, daß der Zusammenbruch eines einzelnen E-Geldinstituts nicht einen Verlust des Vertrauens in dieses neue Zahlungsmittel nach sich zieht.

4. Die EZB stellt auch fest, daß die derzeitige Regelungsinitiative im Fehlen eines eindeutigen Rechtsrahmens für die Ausgabe von elektronischem Geld in der Europäischen Union und in der Besorgnis begründet ist, daß die Ausgabe elektronischen Geldes durch ein Institut, das keine Bank ist, ansonsten ungeregelt erfolgen könnte. Eine frühzeitige Regelung erachtet die Europäische Kommission als die praktischste Art und Weise, die einzelstaatlichen Konzepte für elektronisches Geld miteinander in Einklang zu bringen. Sie würde überdies die Rechtssicherheit erhöhen und allgemein zur Entwicklung des elektronischen Handels beitragen.

5. Die EZB erkennt ferner das Bestreben an, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausgbe von elektronischem Geld sowohl durch herkömmliche Kreditinstitute als auch durch E-Geldinstitute zu schaffen, damit alle Emittenten von E-Geld einer geeigneten Form der Beaufsichtigung unterliegen. In dieser Hinsicht begrüßt die EZB Richtlinienentwurf 2 insofern, als er die in Artikel 1 erster Spiegelstrich der Ersten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie enthaltene Begriffsbestimmung eines Kreditinstituts ändert und die Institute, die nicht beabsichtigen, in das gesamte Spektrum der Bankgeschäfte einzusteigen, verpflichtet, elektronisches Geld entsprechend den für alle Kreditinstitute geltenden grundlegenden Vorschriften auszugeben. Eine solche Änderung würde die harmonische Entwicklung der Ausgabe von elektronischem Geld in der gesamten Gemeinschaft fördern und jeder Wettbewerbsverzerrung zwischen E-Geld-Emittenten sogar hinsichtlich der Anwendung geldpolitischer Maßnahmen vorbeugen.

6. Im August 1998 gab die EZB einen Bericht über die Ausgabe von elektronischem Geld (nachfolgende als "Bericht" bezeichnet) heraus. In diesem Bericht hieß es unter anderem, daß eine starke Ausbreitung von elektronischem Geld in der Gemeinschaft sich in erheblichem Maß auf die Geldpolitik der EZB auswirken könne. Der Bericht ging auch auf die Rolle ein, welche die Zentralbanken im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme in der Gemeinschaft in bezug auf E-Geld-Systeme übernehmen müssen.

7. Die EZB hat ein Interesse daran, die Wirksamkeit der Geldpolitik, den reibungslosen Ablauf und die Integrität der Zahlungsverkehrssysteme, die Systemrisikovermeidung und den Schutz der Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten, und hält daher in ihrem Bericht fest, daß die Erfuellung folgender Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausgabe von elektronischem Geld unbedingt erforderlich sei: 1. Die Emittenten von E-Geld müssen der Bankenaufsicht unterliegen; 2. die Rechte und Pflichten der jeweiligen Teilnehmer an einem E-Geld-System müssen genau festgelegt und bekanntgegeben werden; diese Rechte und Pflichten müssen in allen maßgeblichen Rechtssystemen durchsetzbar sein; 3. E-Geld-Systeme müssen angemessene technische, organisatorische und verfahrensmäßige Sicherungen aufweisen, um Sicherheitsrisiken des Systems, insbesondere das Fälschungsrisiko, zu vermeiden, zu begrenzen und aufzudecken; 4. bei der Entwicklung und Implementierung von E-Geld-Systemen muß dem Schutz vor strafbarem Mißbrauch, wie zum Beispiel Geldwäsche, Rechnung getragen werden; 5. E-Geld-Systeme müssen der jeweiligen Zentralbank in allen betreffenden Ländern alle für die Zwecke der Geldpolitik erforderlichen Informationen einschließlich statistischer Angaben zur Verfügung stellen; 6. die Emittenten von E-Geld müssen gesetzlich verpflichtet werden, dieses auf Wunsch des E-Geld-Inhabers zum Nennwert gegen Zentralbankgeld rückzuerstatten; die Einzelheiten dieser Anforderung sind noch festzulegen; 7. Zentralbanken (bzw. die EZB in der dritten Stufe der WWU) müssen die Möglichkeit haben, Mindestreservepflichten für alle Emittenten von E-Geld einzuführen.

8. Zusätzlich zu den vorstehenden Mindestanforderungen nannte die EZB in ihrem Bericht zwei weitere Ziele, die sie als erstrebenswert erachtete: i) die Interoperabilität von E-Geld-Systemen und ii) die Einführung adäquater Garantie-, Versicherungs- und Verlustübernahmesysteme, um die Kunden vor Verlusten zu schützen und das Vertrauen in elektronisches Geld aufrechtzuerhalten.

Richtlinienentwurf 1

9. Die EZB würde eine Bezugnahme auf die Überwachungskompetenz des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinsichtlich der E-Geld-Systeme in den Erwägungen begrüßen. (Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 vierter Spiegelstrich des EG-Vertrags und aus Artikel 3.1 vierter Spiegelstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet)). In einer solchen Bezugnahme sollte nach Auffassung der EZB auch die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Überwachungsinstanzen und Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Integrität von E-Geld-Systemen erwähnt werden.

10. Zu Artikel 1 stellt die EZB zuallererst fest, daß die Gültigkeit von Richtlinienentwurf 1 sich auf diejenigen Emittenten von E-Geld beschränkt, die E-Geldinstitute sind. Die EZB fragt sich, ob es denkbar wäre, daß Richtlinienentwurf 1 auch einige Bestimmungen zur Ausgabe von E-Geld enthielte, die sich sowohl auf herkömmliche Kreditinstitute als auch auf E-Geldinstitute anwenden ließen. Beispielsweise führte die EZB, wie vorstehend erwähnt, in ihrem Bericht aus, daß E-Geld-Emittenten, d. h. sowohl herkömmliche Kreditinstitute als auch E-Geldinstitute, gesetzlich verpflichtet werden müssen, dieses auf Wunsch des E-Geld-Inhabers zum Nennwert gegen Zentralbankgeld rückzuerstatten. Da es gilt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Ausgabe von elektronischem Geld zu schaffen, und aufgrund der geldpolitischen und die Zahlungsverkehrssysteme betreffenden Erwägungen (siehe auch Ziffer 19) sollte diese Art von Anforderungen sowohl für herkömmliche Kreditinstitute als auch für E-Geldinstitute gelten. Überdies würde die EZB die Einführung eines Verbots begrüßen, das Personen bzw. Unternehmen, die keine Kreditinstitute (d. h. herkömmliche Kreditinstitute und E-Geldinstitute) sind, daran hindert, im Geschäft der Ausgabe von E-Geld tätig zu werden.

11. Was die Begriffsbestimmung von E-Geldinstituten in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) anbelangt, würde die EZB gerne die Angabe einführen, daß als "E-Geldinstitut" ein Unternehmen bezeichnet wird, das kein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/780/EWG des Rates ist und das sich hauptsächlich damit befaßt, Zahlungsmittel in Form elektronischen Geldes auszugeben und/oder die Gelder, die im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit entgegengenommen werden, anzulegen, ohne dabei der Richtlinie 93/22/EWG des Rates zu unterliegen.

12. Was die Begriffsbestimmung von E-Geld in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, vertritt die EZB die Auffassung, daß sich möglicherweise die vorgeschlagene Begriffsbestimmung zu eng an den technischen Merkmalen von E-Geld orientiert und schwer in rechtliche Begriffe zu fassen ist. Unter diesem Gesichtspunkt möchte die EZB vorschlagen, davon auszugehen, daß E-Geld einen Anspruch gegenüber dem E-Geld-Emittenten darstellt, der entweder in gesetzlichen oder bargeldlosen Zahlungsmitteln rückzahlbar ist, in einem elektronischen Träger enthalten ist und als Zahlungsverkehrsinstrument von (nicht angeschlossenen) Unternehmen akzeptiert wird, die mit der emittierenden Stelle nicht identisch sind. Zudem fragt sich die EZB hinsichtlich Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz iv), worin der Wert der Bezugnahme auf Kleinbetragszahlungen liegt, da hieraus der Eindruck entstehen könnte, daß elektronische Großbetragszahlungen unter Umständen von Richtlinienentwurf 1 nicht erfaßt werden.

13. Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) ist die EZB der Ansicht, daß die Formulierung "sowie die Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel im Sinne der Ziffer 5 des Anhangs der Richtlinie 89/646/EWG" (hierzu gehören beispielsweise Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks) zu weit gefaßt ist. Würde man beispielsweise E-Geldinstituten gestatten. Zahlungsverkehrsinstrumente auszugeben und zu verwalten, welche die Kreditgewährung an Privat- oder Geschäftskunden beinhalten (z. B. Kreditkarten), so wurde dies die E-Geldinstitute Risiken aussetzen, denen dem Anschein nach nicht Rechnung getragen wird. Hinzu kommt, daß die E-Geldinstitute, wenn sie neben der Ausgabe und Verwaltung von E-Geld weitere Geschäfte betreiben, nicht mehr die spezialisierten Einrichtungen wären, als die sie gedacht waren, woraus sich die Frage ergibt, ob es wirklich ratsam ist, einen besonderen rechtlichen Rahmen für E-Geldinstitute zu schaffen, die sich praktisch nur am Rande mit der Ausgabe von E-Geld befassen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für herkömmliche Kreditinstitute sowie für E-Geldinstitute ist dies problematisch, denn die Liste der Zahlungsverkehrsinstrumente ist nicht erschöpfend und könnte daher dahingehend ausgelegt werden, daß sie Zahlungsverkehrsinstrumente umfaßt, die E-Geldinstitute gar nicht ausgeben könnten, ohne zu einem Kreditinstitut gemäß der derzeitigen Definition zu werden (z. B. Debitkarten, welche die Führung von Einlagenkonten voraussetzen). Aus den vorstehend genannten Gründen vertritt die EZB die Auffassung, daß die Formulierung "sowie die Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel" entweder gestrichen und durch ein entsprechendes Verbot ersetzt oder auf vorausbezahlte Zahlungsverkehrsinstrumente beschränkt werden sollte.

14. Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) stellt die EZB fest, daß das mögliche Spektrum nicht finanzieller Dienstleistungen möglicherweise zu breit ist, da sich herausstellen könnte, daß diese eine sehr wichtige Rolle spielen und variierende Risikoniveaus in sich bergen. Diesbezüglich sollte erneut darauf hingewiesen werden, daß die für E-Geldinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen und Investitionsbeschränkungen nur auf den finanziellen Verbindlichkeiten von E-Geldinstituten im Zusammenhang mit im Umlauf befindlichem E-Geld beruhen. Die EZB würde eine spezifischere Formulierung hinsichtlich der nicht finanziellen Aktivitäten begrüßen, die den E-Geld-Instituten gestattet werden, und möchte vorschlagen, die Argumente hierfür in der Begründung des Richtlinienvorschlags auszuführen. Wenn es den E-Geldinstituten erlaubt wird, nicht finanzielle Aktivitäten zu betreiben, sollten auf jeden Fall den mit solchen Aktivitäten selbst sowie mit den Anlage der Erträge solcher Aktivitäten verknüpften Risiken Rechnung getragen werden.

15. Zu Artikel 2 Absatz 1 würde es die EZB vorziehen, die Formulierung so umzustellen, daß Hinweise auf Kreditinstitute in allen relevanten EU-Rechtsvorschriften generell gelten, natürlich mit Ausnahme der in diesem Artikel 2 aufzuführenden Fälle, in denen eine solche Gültigkeit nicht sinnvoll wäre bzw. nicht zuträfe.

16. Zu Artikel 2 Absatz 2 möchte die EZB im Hinblick auf Artikel 5 der Richtlinie 77/780/EWG ihre Zweifel zum Ausdruck bringen, ob es sinnvoll ist, in der Bezeichnung für E-Geldinstitute das Wort "Bank" zu verwenden, selbst wenn sie als Kreditinstitute eingestuft werden. Eine solche Verwendung des Wortes "Bank" durch E-Geldinstitute könnte die breite Öffentlichkeit verwirren, wenn man bedenkt, daß E-Geldinstitute im Rahmen der Ausgabe von E-Geld gemäß Artikel 2 Absatz 4 keine Einlagen annehmen werden. Jede mögliche Verwirrung in dieser Hinsicht sollte vermieden werden.

17. Die EZB begrüßt die Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche sowie der Richtlinie 92/30/EWG des Rates über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis auf E-Geldinstitute.

18. Was den ersten Teil von Artikel 2 Absatz 4 anbelangt, würde die EZB die Einführung von Maßnahmen (wie etwa eines Garantie-, Versicherungs- oder Verlustübernahmesystems) begrüßen, welche die Inhaber von E-Geld vor Verlusten schützen und ihr Vertrauen in dieses Zahlungsmittel aufrechterhalten würden. Dies wäre noch wünschenswerter, wenn sich die Verwendung von E-Geld in der Gemeinschaft mit der Zeit stark ausbreiten würde.

19. Bezüglich des zweiten Teils von Artikel 2 Absatz 4 möchte die EZB erneut auf ihre auf geldpolitischen und die Zahlungsverkehrssysteme betreffenden Erwägungen beruhende Auffassung hinweisen, daß E-Geldinstitute ebenso wie andere an der Ausgabe von E-Geld beteiligte Einrichtungen verpflichtet sein sollten, die Möglichkeit der Rückerstattung ihrer E-Geld-Verbindlichkeiten gegenüber den Inhabern von E-Geld zum Nennwert anzubieten. Vom geldpolitischen Standpunkt aus gesehen ist die Rückerstattungsanforderung notwendig, u. a. um die Funktion des Geldes als Rechnungseinheit zu erhalten, durch Vermeidung der uneingeschränkten Ausgabe von E-Geld die Preisstabilität zu gewährleisten und sowohl die Kontrollierbarkeit der Liquiditätsvoraussetzungen wie auch die durch das ESZB festgelegten kurzfristigen Zinssätze zu sichern. Diesen Überlegungen würde die Einführung einer ständigen Rückzahlbarkeit, d. h. der Möglichkeit, daß E-Geld-Inhaber ihr E-Geld jederzeit einlösen könnten, gerecht. Außerdem sollten die Inhaber von E-Geld das uneingeschränkte Recht besitzen, das jeweilige E-Geld-System nach freiem Ermessen zu verlassen. Rückzahlungen von E-Geld-Emittenten an E-Geld-Inhaber, wie vorstehend beschrieben, sollten entweder in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder bei entsprechender Zustimmung des E-Geld-Inhabers über Bankkanäle durch Erteilung einer unwiderruflichen Auszahlungsanordnung zugunsten des Bankkontos des E-Geld-Inhabers erfolgen. Im letztgenannten Fall muß der E-Geld-Inhaber das Bankkonto, dem die Rückzahlung gutgeschrieben wird, frei wählen können. Solche Rückzahlungen sollten auf die gleiche Währung lauten, auf die auch die entsprechende E-Geld-Verbindlichkeit lautet. Solche Rückzahlungen müßten spätestens am nächsten örtlichen Geschäftstag nach dem Tag erfolgen, an dem die Rückzahlungsaufforderung bei dem entsprechenden E-Geld-Emittenten eingeht. Nach dem Ablaufdatum solchen E-Geldes bzw. des Trägers, auf dem das E-Geld gespeichert ist, sollte die Rückzahlung von E-Geld - zumindest über einen gewissen (noch festzulegenden) Zeitraum - zulässig sein, wenn es noch technisch möglich ist, den Wert des entsprechenden E-Geldes zu bestimmen. Einweg- und wiederaufladbare Karten sollten hinsichtich dieser Rückerstattungsanforderung gleich behandelt werden. Grundsätzlich sollte die Rückzahlung kostenlos sein. Bei der Rückerstattung von E-Geld anfallende Gebühren oder Provisionen könnten nur akzeptiert werden, wenn sie eine vernünftige und angemessene Schätzung der dem entsprechenden E-Geld-Emittenten im Zusammenhang mit der Rückerstattung entstehenden Kosten nicht übersteigen. Falls solche Gebühren bzw. Provisionen als akzeptabel erachtet werden, sollten sie den Kunden im voraus eindeutig mitgeteilt werden. Die Rückerstattungsanforderung sollte unterschiedslos für alle E-Geld-Systeme unabhängig von ihrer Größe gelten. Mit anderen Worten auf die Rückerstattungsanforderung der Rückzahlbarkeit sollte bei keinem E-Geld-Emittenten, so klein er auch sein mag, verzichtet werden. Schließlich versteht die EZB den zweiten Satz des zweiten Teils von Artikel 2 Absatz 4 so, daß die Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht darauf eingehen sollten, ob E-Geld rückzahlbar sein soll oder nicht. Das vorstehend Genannte berührt auf jeden Fall nicht die Zuständigkeiten der EZB.

20. In bezug auf Artikel 3 geht die EZB davon aus, daß eine fundierte Analyse durchgeführt worden ist, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die vorgeschlagenen Höhe des Anfangskapitals sowie die ständigen Eigenkapitalanforderungen im Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit dem Spektrum an E-Geld-Aktivitäten, die E-Geldinstitute betreiben können, verbunden sind.

21. Was Artikel 4 Absatz 1 anbelangt, stellt die EZB fest, daß die E-Geldinstitute in der Lage wären, ihren Privat- und Geschäftskunden mittels der Zahlungsverkehrsinstrumente, die sie ausgeben und verwalten dürfen, Kredit zu gewähren, soweit sie risikoarme Investitionen gemäß diesem Artikel in einer Höhe besitzen, die mindestens ihren Finanzverbindlichkeiten im Zusammenhang mit im Umlauf befindlichem E-Geld entsprechen. Den Risiken der Kreditgewährung wird dem Anschein nach in Richtlinienentwurf 1 nicht Rechnung getragen, obwohl solche Risiken sich erheblich auf die finanzielle Stabilität von E-Geldinstituten auswirken können. Infolgedessen und unter Verweis auf vorstehende Ziffer 13 möchte die EZB vorschlagen, es den E-Geldinstituten allgemein zu verbieten, ihren Privat- oder Geschäftskunden Kredit zu gewähren. Überdies spräche sich die EZB mit Blick auf Artikel 4 Absatz 4 dafür aus, hinsichtlich der Festlegung der Grenzen für Marktrisiken, die E-Geldinstitute auf der Grundlage ihrer Anlagen eingehen dürfen, eher ein Mindestmaß an Harmonisierung zu verlangen, als die Wahl der geeigneten Beschränkungen jedem einzelnen Mitgliedstaat zu überlassen. Ein Mindestmaß an Harmonisierung könnte als Vorbedingung für die Gewährung eines EU-Passes für E-Geldinstitute betrachtet werden.

22. In bezug auf Artikel 5 fragt sich die EZB, ob dessen Formulierung nicht das Recht der zuständigen Behörden auf Überprüfungen vor Ort beeinträchtigt. Die EZB schlägt daher vor, die Formulierung "auf der Grundlage von Daten, die von den E-Geldinstituten zur Verfügung gestellt werden" zu streichen.

23. Hinsichtlich Artikel 6 Absatz 2 hielte es die EZB für sinnvoll, in die Erwägungen zu Richtlinienentwurf 1 einen allgemeinen Hinweis auf die Frage der Auslagerung bestimmter Tätigkeiten von E-Geldinstituten aufzunehmen. Andererseits hegt die EZB gewisse Zweifel, ob das für E-Geldinstitute vorgeschlagene einseitige, unverzügliche und vorbehaltlose Recht zur Auflösung vertraglicher Vereinbarungen, die der Zusammenarbeit zwischen ihnen und anderen Unternehmen zugrunde liegen, praktisch durchführbar wäre, falls die tatsächliche Ausübung des Rechts der E-Geldinstitute, die im Zusammenhang mit den ausgelagerten Tätigkeiten entstehenden Risiken zu überwachen und einzugrenzen, beeinträchtigt ist.

24. Im Hinblick auf Artikel 7 würde die EZB ein Konzept befürworten, wonach alle E-Geldinstitute unabhängig von ihrer Größe uneingeschränkt einem Mindestmaß an Regulierung auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Wie zuvor bereits dargelegt, sollte insbesondere die Rückerstattungsanforderung der Rückzahlbarkeit unterschiedslos für alle E-Geld-Systeme unabhängig von ihrer Größe gelten und analog die EZB in allen Fällen die Möglichkeit behalten, den E-Geldinstituten Mindestreservepflichten aufzuerlegen und von ihnen statistische Angaben einzuholen.

Richtlinienentwurf 2

25. Wie bereits im Bericht dargelegt, würde die EZB es begrüßen, die Erste Bankrechtskoordinierungsrichtlinie dahingehend zu ändern, daß neben Instituten, die Einlagen oder sonstige rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, alle Emittenten von E-Geld in die Begriffsbestimmung der Kreditinstitute einbezogen werden. Seinerzeit wurde festgestellt, daß dies gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle garantieren würde, zumal dadurch sichergestellt würde, daß alle E-Geld-Emittenten einer angemessenen Form der Bankenaufsicht unterliegen und zu der Kategorie von Einrichtungen gehören, denen die EZB gemäß Artikel 19.1 der Satzung in der dritte Stufe der WWU Mindestreservepflichten und statistische Berichtspflichten auferlegen kann. Diese Möglichkeit der EZB, von allen E-Geld-Emittenten in der dritten Stufe der WWU Mindestreserven und statistische Berichte verlangen zu können, ist von entscheidender Bedeutung, insbesondere um die Vorbereitung auf eine deutliche Zunahme des elektronischen Geldes mit erheblichen Auswirkungen auf die Geldpolitik sicherzustellen. Diese Anforderungen sind auch notwendig, um die Gleichbehandlung von E-Geldinstituten und Emittenten anderer Arten von Zahlungsverkehrsinstrumenten zu gewährleisten, die bereits Mindestreservepflichten und statistischen Berichtspflichten unterliegen.

26. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Januar 1999.

Der Präsident der EZB

W. F. DUISENBERG

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