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Document 52011AB0012

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (CON/2011/12)

OJ C 99, 31.3.2011, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Februar 2011

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger

(CON/2011/12)

2011/C 99/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 22. September 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (1) (nachfolgend die „vorgeschlagene Richtlinienneufassung“) ersucht. Am 30. September 2010 wurde die EZB vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (2) (nachfolgend die „vorgeschlagene Änderungsrichtlinie“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagene Richtlinienneufassung und die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie Bestimmungen enthalten, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB begrüßt das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung, einen umfassenden, besser harmonisierten Rahmen für Einlagensicherungssysteme zu schaffen. Die EZB begrüßt weiterhin, dass die vorgeschlagene Richtlinienneufassung viele der Empfehlungen der folgenden Dokumente übernimmt: a) EZB-Stellungnahme CON/2008/70 (3) betreffend einen früheren Vorschlag für Änderungen der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (4); und b) den Beitrag des Eurosystems zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG (5). Die EZB begrüßt, dass die vorgeschlagene Richtlinienneufassung ihre Empfehlungen berücksichtigt, a) die Zulassungsvoraussetzungen und Deckungssummen für Einlagensicherungen stärker zu harmonisieren (6); b) die den Kreditinstituten obliegenden Informationspflichten hinsichtlich des Umfangs des Einlagenschutzes, der durch die jeweiligen Einlagensicherungssysteme gewährt wird, zu verschärfen (7); und c) Maßnahmen zur teilweisen Ex-ante-Finanzierung für alle Einlagensicherungssysteme einzuführen (8). Nach Auffassung der EZB sind diese Bestandteile des rechtlichen Rahmens über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Finanzstabilität unerlässlich.

2.

Darüber hinaus stellt die EZB fest, dass der Bericht der Europäischen Kommission, der der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung beigefügt ist (9), die Einführung weiterer Maßnahmen zur Koordinierung von Einlagensicherungen auf Unionsebene erwägt, nachdem die festgelegte Zielquote für deren Finanzausstattung erreicht ist. Gleichzeitig verweist die aktuelle Mitteilung der Kommission über einen EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor (10) auf die zu erforschenden Synergien zwischen den Einlagensicherungssystemen und den neu gegründeten Abwicklungsfonds für Finanzinstitute. Das Eurosystem hat aufgrund seiner Rolle für die Finanzstabilität ein starkes Interesse an diesem Bereich und wird den Fortschritt dieser Arbeiten in Zusammenarbeit mit der Kommission verfolgen.

3.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie, die eine Aktualisierung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (11) enthält, die Harmonisierung der Systeme für die Entschädigung der Anleger in der Union fördern wird. Zwar nimmt die EZB zu diesem Rechtsakt nicht detailliert Stellung, doch hält sie es für wichtig, dass der unionsrechtliche Rahmen weiterhin von unterschiedlichen Risikoprofilen für Einleger und Anleger ausgeht.

Spezielle Anmerkungen zu Einlagensicherungssystemen

Deckungsumfang

4.

Nach der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung sind alle Kreditinstitute verpflichtet, sich Einlagensicherungssystemen anzuschließen (12), die Einlagensicherungen unter harmonisierten Bedingungen anbieten und grundsätzlich durch individuelle Ex-ante-Beiträge der Mitglieder der Einlagensicherungssysteme finanziert werden. Nach Auffassung der EZB sind solche harmonisierten Maßnahmen notwendig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen in der Union zu gewährleisten. Auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) befürwortet einen möglichst weit reichenden Anschluss an Einlagensicherungssysteme (13). Gleichzeitig erkennt die EZB an, dass in einigen Mitgliedstaaten seit Langem erfolgreich Garantiegemeinschaften und freiwillige Einlagensicherungssysteme betrieben werden, bei denen die Einlagen nicht durch im Voraus festgelegte Einlagensicherungen geschützt sind, sondern z. B. durch die Möglichkeit eines wechselseitigen finanziellen Beistands („bail-out“). Die EZB geht davon aus, dass die vorgeschlagene Richtlinienneufassung die weiterhin bestehenden Möglichkeiten der Garantiegemeinschaften und freiwilligen Einlagensicherungssysteme, den ihnen angeschlossenen Instituten in der für diese Systeme charakteristischen Weise Schutz zu bieten, nicht einschränken soll; diese Systeme würden parallel zu den Einlagensicherungen, die den Kunden dieser angeschlossenen Institute im Einklang mit der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung angeboten werden, zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB den in der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung festgelegten zehnjährigen Übergangszeitraum für das schrittweise Erreichen der Zielquote für die Ex-ante-Finanzierung, der die Belastung für Kreditinstitute, die bislang nicht zur Zahlung von Beiträgen zu Einlagensicherungssystemen verpflichtet waren, verringern soll (14).

5.

Die EZB empfiehlt (15), in der Bestimmung, die Einlagen von Behörden von der Regelung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung ausnimmt, den genaueren ursprünglichen Wortlaut der Richtlinie 94/19/EG zu verwenden und folglich auf den „Staat und die Zentralverwaltungen“ und „regionale und örtliche Gebietskörperschaften“ Bezug zu nehmen (16).

Erstattungsfrist

6.

Die EZB begrüßt den Grundsatz, dass die Erstattungsfristen für gesicherte Einlagen weiter verkürzt werden sollen (17). Es könnte sich jedoch als schwierig erweisen, die vorgeschlagene Verringerung auf 7 Tage zu realisieren, da sie kurz nach der ursprünglichen Verkürzung auf 20 Arbeitstage, die die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 umsetzen mussten (18), eingeführt werden soll. Die EZB empfiehlt (19) eine Änderung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung dahin gehend, dass die Kommission i) eine Überprüfung der Umsetzung der ursprünglichen Verringerung auf 20 Arbeitstage vorbereitet; und ii) auf der Grundlage der Ergebnisse einer solchen Überprüfung Vorschläge im Hinblick auf eine oder mehrere mögliche weitere Verkürzungen der Erstattungsfrist ausarbeitet.

Finanzierung

7.

Nach der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung muss ein Einlagensicherungssystem innerhalb eines zehnjährigen Übergangszeitraums schrittweise eine Ex-ante-Finanzierung erreichen, die als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Einlagen definiert ist (20). Die EZB begrüßt die Einführung einer eindeutigen Zielquote für die Ex-ante-Finanzierung, da dies die Finanzstabilität und die Wettbewerbsbedingungen erheblich verbessert, indem die Finanzierungspflicht für die Einlagensicherungssysteme den angeschlossenen Kreditinstituten — d. h. den die über die Einlagensicherungssysteme versicherten Risiken kontrollierenden Einrichtungen — auferlegt wird. Die EZB geht davon aus, dass die Höhe der Ex-ante-Finanzierung Gegenstand einer Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Union ist. Die EZB empfiehlt (21), die Höhe der Ex-ante-Finanzierung durch Verweis auf „gedeckte Einlagen“, d. h. erstattungsfähige Einlagen, die die Deckungssumme nicht überschreiten (22), zu definieren, da gedeckte Einlagen die Höhe der Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems angemessener wiedergeben als erstattungsfähige Einlagen.

8.

Was die Berechnung der einzelnen Beiträge von Mitgliedern der Einlagensicherungssysteme betrifft, begrüßt die EZB grundsätzlich das vorgeschlagene Modell der teilweise risikobasierten Beiträge mit Bestimmungen, die die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Kategorien von Vermögenswerten gewährleisten (23). Das Modell berücksichtigt die Empfehlungen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (24) und bezweckt, zur besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Beiträge die Berechnung möglichst einfach zu halten und gleichzeitig eine Reihe maßgeblicher (risikobasierter) Kernindikatoren und (nicht risikobasierter) ergänzender Indikatoren anzuwenden. Die EZB empfiehlt (25), dass die vorgeschlagene Richtlinienneufassung vorsehen sollte, die Einzelheiten der Berechnungsmethode durch technische Standards und Leitlinien, die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) entwickelt werden, auf der Grundlage geprüfter empirischer Daten und zur Förderung der Gleichbehandlung näher zu bestimmen.

9.

Für den Fall, dass die Ex-ante-Finanzierung nicht ausreicht, um den Einlegern ihre Guthaben zu erstatten, sieht die vorgeschlagene Richtlinienneufassung eine dreistufige zusätzliche Ex-post-Finanzierung vor. In diesem Zusammenhang merkt die EZB folgendes an:

9.1

Als erster Schritt werden die Mitglieder von Einlagensicherungssystemen verpflichtet, außerordentliche Beiträge von bis zu 0,5 % der erstattungsfähigen Einlagen einzuzahlen (26). Die EZB begrüßt diese Lösung, die den Finanzsektor verpflichtet, selbst einer außerordentlichen Nachfrage Rechnung zu tragen, wodurch der Anreiz zum Eingehen übermäßiger, den Einlagensicherungssystemen innewohnenden Risiken (Moral Hazard) verringert und wirksamer Gruppendruck (Peer Pressure) aufgebaut wird.

9.2

Als ein zweiter Schritt könnte ein wechselseitiges Kreditaufnahmesystem aktiviert werden, das jedem Einlagensicherungssystem, das in einem Mitgliedstaat betrieben wird, die Möglichkeit bietet, einem anderen solchen Einlagensicherungssystem als Kredit in Höhe von bis zu 0,5 % dessen erstattungsfähiger Einlagen, der innerhalb von fünf Jahren mit Zinsen zurückzuzahlen ist, zur Verfügung zu stellen (27). Die EZB stellt fest, dass die Aktivierung grenzüberschreitender Kreditvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen zu Fallkonstellationen führen kann, in denen ein Kredit gebendes Einlagensicherungssystem später dafür sorgen muss, den eigenen Erstattungsbedarf zu decken, oder ein Kredit nehmendes Einlagensicherungssystem über ein größeres Aufgabenspektrum verfügt als das Kredit gebende Einlagensicherungssystem, z. B. wenn es befugt ist, ein insolventes Kreditinstitut in seinem Mitgliedstaat zu rekapitalisieren oder ihm einen Kredit zu gewähren. Daher begrüßt die EZB die Beschränkungen, die durch die vorgeschlagene Richtlinienneufassung eingeführt werden, einschließlich der Einschränkung, dass der aufgenommene Kredit für Erstattungsansprüche der Einleger verwendet werden darf (28). Die EZB geht davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Erörterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur vorgeschlagenen Richtlinienneufassung Kreditvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen auf freiwilliger Grundlage getroffen würden. Bei der Regelung dieses Punkts sollten außerdem insbesondere die folgenden Fragen berücksichtigt werden: i) die Mindestvoraussetzungen für die Aktivierung der Kreditvereinbarungen im Zusammenhang mit der Erschöpfung anderer Finanzierungsquellen durch das Kredit nehmende Einlagensicherungssystem; und ii) die Bedingungen für die Ausreichung des Kredits einschließlich Rückzahlungssicherheiten für das Kredit gebende Einlagensicherungssystem. Gleichzeitig wird kontrovers diskutiert (29), ob Einlagensicherungssysteme ihre Mittel für die Zwecke des Krisenmanagements verwenden und damit über die engen Grenzen der Erstattung von Guthaben der Einleger hinausgehen sollten. Nach Auffassung der EZB sollte diese Frage im Rahmen der legislativen Tätigkeiten behandelt werden, die durch die Kommissionsmitteilung zum Krisenmanagement eingeleitet wurden.

9.3

Als ein dritter Schritt sollten die Einlagensicherungssysteme als letztes Mittel über alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen. Die EZB stellt jedoch fest, dass Finanzierungsmöglichkeiten für Einlagensicherungssysteme, soweit sie eine potenzielle Beteiligung von Zentralbanken beinhalten, das im Vertrag vorgesehene Verbot der monetären Finanzierung beachten müssen, und insbesondere das Verbot der Gewährung von Überziehungs- oder anderen Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 123 des Vertrags durch nationale Zentralbanken (näher definiert durch entsprechendes abgeleitetes Unionsrecht und die bestehenden Orientierungshilfen der EZB) (30).

10.

Die EZB geht davon aus, dass erwogen wird, den ursprünglichen Vorschlag zurückzuziehen, der Obergrenzen hinsichtlich der Einlagen und Anlagen vorsieht, die ein Einlagensicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält (31). Nach Auffassung der EZB sind solche potenziellen Anlageobergrenzen u. a. im Zusammenhang mit den Auswirkungen zu beurteilen, die sie auf den Märkten für die Instrumente der jeweiligen Kategorien von Vermögenswerten haben können. In dieser Hinsicht können für Investitionen von Einlagensicherungssystemen in Instrumente, die von öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten begeben werden, besondere Überlegungen gelten.

11.

Schließlich befürwortet die EZB im Hinblick auf die finanzielle Integration die Bestimmung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung, nach der Kreditinstitute, die aus einem System ausscheiden und sich einem anderen System anschließen, die in den letzten sechs Monaten gezahlten Beiträge erstattet oder auf das andere System übertragen bekommen (32). Diese Bestimmung kann die Restrukturierung grenzüberschreitender Kreditinstitute erleichtern. Um potenziellen Missbrauch zu verhindern, sollte diese Regelung jedoch auf die Übertragung der Beiträge, die auf ein neues System eingezahlt werden, beschränkt werden (unter Ausschluss der Möglichkeit einer Erstattung) und sich nicht auf Sonderbeiträge beziehen, die gezahlt werden, um für die unzureichenden Mittel des ursprünglichen Einlagensicherungssystems aufzukommen (33).

Aufsicht

12.

Die EZB begrüßt es, dass die Aufsicht über die Einlagensicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten in Form von Stresstests verstärkt wird und diese wiederum Peer Reviews durch die EBA und das European Forum of Deposit Insurers unterzogen werden (34). Der Umstand, dass die EBA von den Einlagensicherungssystemen und den zuständigen Behörden Informationen erhalten wird, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Einlagensicherungssysteme und der grenzüberschreitenden Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen, kann dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und einigen Bedenken Rechnung zu tragen, die oben im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Kreditvereinbarungen dargelegt wurden.

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB Änderungen der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung empfiehlt, enthält der Anhang spezifische Redaktionsvorschläge sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Februar 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 368 endgültig.

(2)  KOM(2010) 371 endgültig.

(3)  Stellungnahme CON/2008/70 der EZB zu Änderungen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (ABl. C 314 vom 9.12.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5. Die Änderungsvorschläge, die Gegenstand der Stellungnahme CON/2008/70 sind, wurden als Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3) angenommen.

(5)  Siehe „The Eurosystem‘s stance on the Commission‘s consultation document on the review of Directive 94/19/EC on deposit-guarantee schemes“ (Position des Eurosystems im Hinblick auf das Konsultationspapier der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme), August 2009 (nachfolgend der „Beitrag des Eurosystems 2009“), abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(6)  Siehe S. 4 des Beitrags des Eurosystems 2009.

(7)  Siehe S. 7 des Beitrags des Eurosystems 2009.

(8)  Siehe S. 12 des Beitrags des Eurosystems 2009.

(9)  Siehe den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme“ vom 12.7.2010, KOM(2010) 369 endgültig, S. 4.

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank, „Ein EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor“ vom 20.10.2010, KOM(2010) 579 endgültig (nachfolgend die „Mitteilung der Kommission zum Krisenmanagement“), Abschnitt 5.2, S. 15; siehe auch Erwägungsgrund 22 letzter Satz der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung und Abschnitt 7.4, S. 8 der Begründung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(11)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(12)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(13)  Siehe BCBS, „Core Principles for Effective Deposit Insurance Systems. A proposed methodology for compliance assessment“ (Grundlegende Prinzipien für wirksame Einlagenversicherungssysteme. Ein Vorschlag für eine Methode zur Beurteilung der Konformität), Konsultationspapier vom 25. November 2010 zur Stellungnahme bis 8. Dezember 2010 (nachfolgend das „BCBS-Konsultationspapier“), S. 15 („Principle 8 — Compulsory membership“ (Grundsatz 8 — Pflichtmitgliedschaft)), abrufbar auf der Website des BCBS unter http://www.bis.org

(14)  Siehe Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung; siehe auch Abschnitt 7.4, S. 7 der Begründung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung; siehe auch Erwägungsgrund 16 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung und Abschnitt 7.5, S. 8 der Begründung der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(15)  Siehe Änderungsvorschlag 2 im Anhang dieser Stellungnahme.

(16)  Siehe Nummern 3 und 4 im Anhang I der Richtlinie 94/19/EG.

(17)  Siehe Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(18)  Siehe Artikel 10 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/14/EG.

(19)  Siehe Änderungsvorschlag 3 im Anhang dieser Stellungnahme.

(20)  Vgl. Fußnote 14.

(21)  Siehe Änderungsvorschlag 1 im Anhang dieser Stellungnahme.

(22)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(23)  Siehe Artikel 11 und Anhänge I und II der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(24)  Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (Juni 2009), „Mögliche Modelle zur Berechnung risikobasierter Beiträge zu Einlagensicherungssystemen in der EU“.

(25)  Siehe Änderungsvorschlag 4 im Anhang dieser Stellungnahme.

(26)  Siehe Artikel 9 Absatz 3 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(27)  Siehe Artikel 10 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(28)  Siehe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(29)  Siehe BCBS-Konsultationspapier, S. 33.

(30)  Siehe S. 11 des Beitrag des Eurosystems 2009.

(31)  Artikel 9 Absatz 2 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(32)  Siehe Artikel 12 Absatz 3 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.

(33)  Siehe Änderungsvorschlag 5 im Anhang dieser Stellungnahme.

(34)  Siehe Artikel 3 Absatz 6 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderungsvorschläge der EZB zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung

„h)   Zielquote: 1,5 % der erstattungsfähigen Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;“

„h)   Zielquote: 1,5 % der gedeckten Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss;“

Begründung

Der Ex-ante-Finanzierungsgrad sollte durch Verweis auf „gedeckte Einlagen“, d.h. erstattungsfähige Einlagen, die die Deckungssumme nicht überschreiten, definiert werden, da gedeckte Einlagen die Höhe der Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems genauer wiedergeben als erstattungsfähige Einlagen.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung

„j)

Einlagen von Behörden;“

„j)

Einlagen des Staates und der Zentralverwaltungen und von regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften;“

Begründung

Für die Ausnahme betreffend Einlagen von Behörden sollte der genauere Wortlaut verwendet werden, der ursprünglich in diesem Zusammenhang in der Richtlinie 94/19/EG verwendet wurde.

Änderung 3

Artikel 7 Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung

„1.   Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.“

„1.   Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [1. April 2012] auf der Grundlage einer Konsultation einen Bericht vor, der a) die Umsetzung der Verkürzung der Erstattungsfrist auf 20 Arbeitstage überprüft; und b) auf der Grundlage der Ergebnisse einer solchen Überprüfung die Möglichkeit der weiteren Verkürzung bzw. Verkürzungen der Erstattungsfrist prüft.

Begründung

Es könnte sich als schwierig erweisen, die vorgeschlagene Verkürzung auf 7 Tage zu realisieren, da sie kurz nach der ursprünglichen Verkürzung auf 20 Arbeitstage, für die eine Umsetzungsfrist bis Ende 2010 galt, eingeführt werden soll. Die vorgeschlagene Richtlinienneufassung sollte bestimmen, dass die Kommission die Umsetzung der ursprünglichen Verkürzung auf 20 Arbeitstage überprüft und einen zeitlichen Rahmen für eine oder mehrere weitere Verküruzngen der Erstattungsfrist auf der Grundlage der Ergebnisse einer solchen Überprüfung vorschlägt.

Änderung 4

Artikel 11 Absätze 3 bis 5 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung

„3.   Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme.

4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden festzulegen. Die Entwürfe für diese Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kann Entwürfe für Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sind.

5.   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien zur Anwendung von Anhang II Teil B gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung].“

„3.   Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Einlagensicherungssysteme.

4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards einzuführen, die die in Anhang II Teil A beschriebenen Definitionen und Methoden für die Berechnung der Kernrisikoindikatoren festlegen. Diese technischen Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 10 bis 14 der-Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingeführt.

Die Kommission berücksichtigt insbesondere, dass die Berechnungsmethoden für risikobasierte Beiträge auf geprüften empirischen Daten basieren und die Gleichbehandlung fördern sollten.

5.   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlicht bis zum [31. Dezember 2011 ] Leitlinien zur Anwendung ergänzender Risikoindikatoren nach Anhang II Teil B gemäß Artikel 16 der -Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“

Begründung

Die vorgeschlagene Berechnungsmethode für risikobasierte Beiträge zu Einlagensicherungssystemen wird kontrovers diskutiert. Wird der EBA in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Leitlinien und technischen Standards übertragen, kann eine geeignete Methode ausgearbeitet werden, die auf geprüften technischen Daten beruht und die Gleichbehandlung fördert.

Änderung 5

Artikel 12 Absatz 3 der vorgeschlagenen Richtlinienneufassung

„3.   Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die Beiträge, die in den sechs Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt wurden, erstattet oder auf das andere System übertragen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde.“

„3.   Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die Beiträge, ausgenommen etwaige Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3, die in den sechs Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft von diesem Kreditinstitut gezahlt wurden, auf das andere System übertragen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde.“

Begründung

Zur Verhinderung eines möglichen Missbrauchs dieser Bestimmung sollte sich die Übertragung der Beiträge auf ein neues System nicht auf Sonderbeiträge beziehen, die gezahlt werden, um für die unzureichenden Mittel des ursprünglichen Einlagensicherungssystems aufzukommen, und die Erstattung der gezahlten Beiträge sollte ausgeschlossen werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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