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Document 52009AB0081(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (CON/2009/81)

OJ C 272, 13.11.2009, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Oktober 2009

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG

(CON/2009/81)

2009/C 272/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

1.

Am 3. Juni 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

3.

Die EZB unterstützt die Absicht, einen harmonisierten Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für die Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) in der Europäischen Union zu schaffen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden sollten grundsätzlich maßgeblich zur Förderung der Überwachung der Stabilität des Finanzsystems und dadurch zu besser informierten Beurteilungen der mit den Tätigkeiten der AIFM und der von diesen verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF) zusammenhängenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems beitragen. Die Harmonisierung der Regeln und der daraus resultierende Europäische Pass sollten sich positiv auf die Integration der Finanzmärkte auswirken, indem sie die Einheitlichkeit der Wettbewerbsbedingungen in der EU verbessern.

4.

Die EZB fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dringend dazu auf, den Dialog mit ihren internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, weiterzuführen, um einen einheitlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen auf globaler Ebene zu gewährleisten. Wie das Eurosystem in seinem Beitrag zu der Konsultation der Kommission über Hedgefonds festgestellt hat, ist eine international koordinierte Antwort angesichts des höchst internationalen Charakters des Sektors und den hieraus folgenden Risiken der regulatorischen Willkür und der Umgehung von Vorschriften notwendig (2). Dies könnte dazu beitragen, zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen in Drittstaaten für AIFM den in der EU festzulegenden Vorschriften gleichwertig sind und dass AIFM, die nicht in der EU ansässig sind, auf Gegenseitigkeitsbasis Zugang zu den EU-Märkten erhalten könnten.

5.

Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags bestimmt als eines seiner Hauptziele die Schaffung eines Rahmens, mit dem den von den AIF ausgehenden Risiken „für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte“„unter Berücksichtigung der unterschiedlichen AIFM-Anlagestrategien und –techniken“ entgegengewirkt werden kann. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Richtlinienvorschlag alle Arten von Fonds betreffen würde, die nicht unter die Richtlinie 2009/…/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (3) fallen, wie beispielsweise Hedgefonds, Rohstofffonds, offene Immobilienfonds, börsennotierte geschlossene Fonds, Private-Equity-Fonds und Risikokapitalfonds. Diese Fonds bilden eine heterogene Gruppe gemeinschaftlicher Kapitalanlagen, die nach unterschiedlichen Rechtsformen in den jeweiligen Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb der EU organisiert sind. In dieser Hinsicht könnten die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags in einer die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den AIF besser abbildenden Weise zugeschnitten werden.

6.

Alle Zentralbanken sollten ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags ausgenommen werden.

7.

Allgemein sieht die EZB ein potentielles Risiko regulatorischer Willkür zwischen AIFM, Versicherungsgesellschaften und Kreditinstituten, zwischen denen der Richtlinienvorschlag keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herstellt. Mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens des AIFM sollten die Voraussetzungen des Richtlinienvorschlags einheitlich auf AIFM, Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften angewendet werden. Ebenso legt der Richtlinienvorschlag keine Eignungskriterien sowie Anforderungen an die Mindesterfahrung für leitende Angestellte und Vorstände eines AIFM fest. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Wettbewerbsbedingungen schlägt die EZB daher vor, diesbezügliche Bestimmungen in den Richtlinienvorschlag aufzunehmen, die mit ähnlichen Bestimmungen auf anderen Gebieten des Besitzstands der EU im Finanzbereich im Einklang stehen.

8.

Die EZB stellt fest, dass gewisse Bestimmungen des Richtlinienvorschlags (zum Beispiel die auf Leerverkäufe, Verbriefungen und den Erwerb einer beherrschenden Beteiligung bei Unternehmen bezogenen Bestimmungen) darauf abzielen, horizontale Angelegenheiten zu regulieren, die alle Marktteilnehmer und nicht nur AIFM betreffen. Die EZB versteht zwar die Gründe für einiger dieser Bestimmungen, würde aber statt dessen vorschlagen, zu erwägen, solche Bestimmungen allein durch Rechtsvorschriften zu erlassen, die gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Marktteilnehmern aufrechterhalten, zum Beispiel durch die Aufnahme solcher Bestimmungen in bereits bestehende, sektorübergreifend anwendbare EU-Rechtsvorschriften.

9.

Die EZB begrüßt grundsätzlich die Bestimmungen in Bezug auf die Berichtspflichten der AIFM (die verpflichtet wären, Informationen von hoher Qualität an die zuständigen Behörden zu übermitteln) und die Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden. Die EZB schlägt jedoch vor, dass eine detaillierte Analyse vorgenommen werden sollte, um Berichtspflichten auf Daten zu konzentrieren, die für die Überwachung der Stabilität des Finanzsystems angemessenerweise als relevant erachtet werden können, um die Einheitlichkeit der Berichtspflichten mit dem Rechtsrahmen zu gewährleisten, der den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) und das Europäische Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervisors, ESFS) errichtet, und um diese Einrichtungen zu befähigen, die erforderlichen und angemessenen Aufsichtsdaten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zu erhalten (4). Während die aus dieser Analyse folgenden konzentrierten Berichtspflichten in dem Richtlinienvorschlag widergespiegelt sein sollten, wäre eine detailliertere Festlegung auch im Komitologieverfahren möglich. Die EZB ist bereit, einen Beitrag zu der Analyse zu leisten.

10.

Es könnte auch gebührend geprüft werden, bestimmte Berichtspflichten an die zuständigen Behörden (gemäß den Artikeln 21 und 24 des Entwurfs) an die Voraussetzungen der Verordnung EZB/2007/8 vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva der Investmentfonds (5) anzupassen. Diese Verordnung, die gegenwärtig auf im Euro-Währungsgebiet ansässige Investmentfonds anwendbar ist, ermöglicht die Erhebung harmonisierter Bilanzstatistiken. Die Anpassung an diese Berichtspflichten und die Verwendung eines standardisierten Berichtsformulars für alle von diesem Richtlinienvorschlag erfassten AIF würde zu einer EU-weiten Bewertung von Systemrisiken beitragen. Sie würde auch die zusätzliche Berichtslast für die AIF minimieren, die diese Informationen bereits melden. Während der Richtlinienvorschlag die für die Geschäftsmodelle der AIFM grundlegenden Regelungen festlegen sollte, würde die EZB es auch unterstützen, auf Komitologieverfahren zurückzugreifen, um einige der technischeren und detaillierteren Bestimmungen auszuarbeiten, die die EU-weite Vereinheitlichung der Informationen gemäß den Artikeln 21 und 24 des Entwurfs bezwecken. Die von den Berichtspflichten umfassten Positionen könnten daher z. B. Bilanzinformationen gemäß der Verordnung EZB/2007/8, Gewinn- und Verlustrechnungen, Cash-Flow-Rechnungen und -Projektionen (einschließlich Hauptfinanzierungsquellen, einer Aufstellung von Prime-Brokern und Notfall-Liquiditätsverfahren unter verschiedenen Szenarien), Tilgungsbeschränkungen für Anleger, Aktiva mit Mark-to-Model-Bewertung, Leverage, Positionen in Derivaten (einschließlich erfasster Nominalbeträge und Sicherheiten), illiquide Aktiva und Aktiva niedriger Qualität sowie Leerverkäufe enthalten. Die EZB erwartet, dass der ESRB zu in diesem Bereich zu verabschiedenden Durchführungsmaßnahmen angehört wird.

11.

Der Begriff „Hebeleffekt“ („Leverage“) ist für das Geschäftsmodell vieler AIFM grundlegend. Die Definition des Begriffs „Hebeleffekt“ gemäß dem Richtlinienvorschlag umfasst jedoch keine spezifischen Konzepte für den Verschuldungsgrad („leverage ratio“). Die EZB befürchtet, dass es ohne zusätzliche Klarstellungen im Text des Richtlinienvorschlags schwierig sein könnte, die Definition des Vorschlags umzusetzen. In die Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich sollten die technischen Beiträge der Zentralbanken und der Aufsichtsorgane ohne Zentralbankhintergrund einbezogen werden. Daher erwartet die EZB, dass der ESRB und das ESFS zu Durchführungsmaßnahmen angehört werden, die in diesem Bereich verabschiedet werden, einschließlich, wie in Änderung 7 des Anhangs vorgeschlagen, zu möglichen Maßnahmen, die den Begriff des „Hebeleffekts“ weiterentwickeln, und zur Festlegung, wann ein AIF systematisch in großem Umfang auf Hebeleffekte setzt.

12.

Artikel 25 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Kommission Durchführungsmaßnahmen verabschiedet, die Grenzen für den Fremdkapitaleinsatz festsetzen, die von AIFM unter Berücksichtigung u. a. der Art des AIF, seiner Anlagestrategie und der Herkunft des Fremdkapitals eingesetzt werden können. Die EZB anerkennt, dass Leverage schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems hervorrufen kann. Dank ihrer Anlageflexibilität können AIFM eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Liquidität des Finanzmarkts spielen, wodurch sie zu effektiver Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und Preisbildung beitragen. Die Beibehaltung dieser Rolle erfordert ausgewogene und angemessen an die Risiken angepasste Obergrenzen der für AIF geltenden Hebelfinanzierung, die deren vollständiges Risikoprofil berücksichtigen und dabei ihre Anlageflexibilität nicht übermäßig erschweren.

13.

Die EZB ist bereit, nötigenfalls weitere Ansichten zu jedem verfügbaren Änderungsentwurf anzubieten. Für die Stellen, an denen die EZB eine Änderung des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt. Diese Vorschläge betreffen mehrheitlich nicht die eher allgemein gehaltenen vorstehenden Anmerkungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main, am 16. Oktober 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 207 endgültig.

(2)  Eurosystem contribution to the European Commission’s consultation on hedge funds vom 25. Februar 2009, S. 3, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Mitteilung der Kommission, Europäische Finanzaufsicht, vom 27.5.2009, KOM(2009) 252 endgültig, abrufbar auf der Europa-Website unter http://www.eur-lex.europa.eu

(5)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2 (neuer Buchstabe h)

„(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

[…].“

„(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

[…]

h)

nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten.

Begründung:

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags nimmt unter anderem die EZB von dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags aus. Die nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken sollten ebenfalls ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags ausgenommen werden, da diese Zentralbanken im Hinblick auf ihre Ziele und Aufgaben keine Quellen für Risiken darstellen, die ihre Einbeziehung in den Richtlinienvorschlag rechtfertigen würden.

Änderung 2

Artikel 3, am Ende

 

„Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur näheren Bestimmung des Begriffs „Hebeleffekt“ in Absatz 1.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung:

Die Definition des Begriffs „Hebeleffekt“ könnte auf sinnvolle Weise klargestellt werden.

Änderung 3

Artikel 8

„Artikel 8

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem AIFM die Zulassung entziehen, wenn dieser

1.

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

2.

die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt,

3.

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie verstoßen hat.“

„Artikel 8

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem AIFM die Zulassung entziehen, wenn dieser

1.

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

2.

die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt,

3.

in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie verstoßen hat.

Jeder Entzug der Zulassung gilt mit sofortiger Wirkung und wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Kommission verabschiedet Durchführungsmaßnahmen, die den Zeitplan und die Adressaten einer Ankündigung des Entzugs einer Zulassung gemäß Absatz 1 näher festlegen.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung:

Viele Kredit- und Rahmenverträge definieren „Beendigungs- und Kündigungsgründe“, die einen Vertragspartner berechtigen, einen Vertrag oder ein gemäß dem Rahmenvertrag abgeschlossenes Geschäft zu beenden. Der Entzug der Zulassung ist ein üblicher „Beendigungs- und Kündigungsgrund“. Um sicherzustellen, dass ein Entzug einer Zulassung eines AIFM nicht zu einem fehlerhaften Beendigungsverfahren führt — das ansonsten zu unterschiedlichen Auswirkungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten führen könnte — wäre es wünschenswert, näher festzulegen, dass die praktischen Folgen eines Entzugs innerhalb der EU einheitlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, wann und gegenüber wem ein Entzug der Zulassung bekannt gegeben wird und wann der Entzug Auswirkungen zeitigt. Die EZB schlägt vor, dass die Kommission Durchführungsmaßnahmen mittels eines Komitologieverfahrens verabschieden könnte, um festzulegen, wann und gegenüber wem Entzug einer Zulassung angekündigt werden sollte.

Die EZB würde ähnliche Bedenken zum Ausdruck bringen, wenn Verstöße eines AIFM gegen die „Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit“ gemäß Kapitel III des Richtlinienvorschlags auch zu einem Beendigungs- oder Kündigungsgrund führen oder weitere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte auslösen würden.

Änderung 4

Artikel 16 Absatz 3

„(3)   Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile des AIF geltenden Vorschriften sind in dem Land gesetzlich geregelt, in dem der AIF seinen Sitz hat, oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF.“

„(3)   Die für die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile des AIF geltenden Vorschriften sind stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des in dem Landes gesetzlich geregelt, in dem der AIF seinen Sitz hat, oder in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF.“

Begründung:

Die US-amerikanischen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung („Generally Accepted Accounting Principles“) oder „GAAP“ sind in den USA nicht „gesetzlich geregelt“ und eine ähnliche Sachlage könnte durchaus auch in anderen Ländern vorliegen. Die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags in der Form des Entwurfs könnte daher unmöglich sein.

Änderung 5

Artikel 17 Absatz 3

„Bei der Verwahrstelle handelt es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz in der Gemeinschaft, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) zugelassen ist.“

„Bei der Verwahrstelle handelt es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz in der Gemeinschaft, das gemäß nationalem Recht oder der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) zugelassen ist.“

Begründung:

Die Änderung würde die Definition des Begriffs „Verwahrstelle“ insoweit erweitern, als er zumindest Kreditinstitute umfasst, die nach nationalem Recht zugelassen sind, nicht nur Kreditinstitute, die durch die Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sind.

Änderung 6

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

„d)

der AIFM muss nachweisen, dass der betreffende Dritte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragene Aufgabe wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.“

„d)

der AIFM muss nachweisen, dass der betreffende Dritte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragene Aufgabe wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist, und gleichzeitig verschiedene Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben zu ersetzen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 stehen.“

Begründung:

Um die Vereinbarkeit mit Artikel 6 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags zu gewährleisten, der verlangt, dass die Zulassung jedes AIFM „sich auch auf alle Vereinbarungen [erstreckt], die der AIFM zur Übertragung von Aufgaben getroffen […] hat“, sollte die vorgeschlagene Änderung alternative Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben für den Fall vorsehen, dass es für den AIFM erforderlich werden sollte, eine Übertragung von Aufgaben „mit sofortiger Wirkung“ zu entziehen.

Änderung 7

Artikel 22, am Ende

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 wird für einen AIF ein systematischer Einsatz von Hebeleffekten in erheblichem Umfang angenommen, wenn die Hebelfinanzierungen aus sämtlichen Quellen in zwei der vier vorangegangenen Quartale zusammengenommen den Wert des Eigenkapitals des AIF übersteigen.“

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 wird für einen AIF ein systematischer Einsatz von Hebeleffekten in erheblichem Umfang angenommen, wenn die Hebelfinanzierungen aus sämtlichen Quellen in zwei der vier vorangegangenen Quartale zusammengenommen den Wert des Eigenkapitals des AIF übersteigen.

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur näheren Bestimmung der Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass ein AIF systematisch in großem Maßstab auf Hebeleffekte setzt.

Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung:

Artikel 22 des Richtlinienvorschlags hätte in der Praxis zur Folge, dass bei einer großen Mehrheit der AIF zu vermuten wäre, dass sie systematisch in großem Umfang auf Hebeleffekte (Leverage) setzen, da ihre zusammengenommene Leverage häufig ihre Nettoforderungen (anstatt ihres „Eigenkapitals“) übersteigen würde, was möglicherweise nicht den richtigen Bezugspunkt im Zusammenhang mit Fonds bildet. Die EZB schlägt vor, dass diese technische Frage von der Kommission am besten durch die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen im Wege eines Komitologieverfahrens unter angemessener Beteiligung der Aufsichtsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden gelöst werden könnte.

Änderung 8

Artikel 33 Absatz 8

„(8)   AIFM dürfen Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland erst ab dem in Artikel 54 Absatz 1 genannten Datum an professionelle Anleger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen Herkunftsmitgliedstaat vertreiben.“

„(8)   AIFM dürfen Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland erst ab dem in Artikel 54 Absatz 1 genannten Datum an professionelle Anleger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen Herkunftsmitgliedstaat vertreiben. Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Anleger vor diesem Datum erworben worden sind, können weiterhin von dem Anleger gehalten oder an den AIFM veräußert werden.

Begründung:

Ab sofort dürfen Anleger (einschließlich private Kleinanleger) rechtmäßig Anteile eines AIF mit Sitz in einem Drittland halten. Unsere vorgeschlagene Ergänzung soll gewährleisten, dass nach dem Übergang zu der neuen Regelung gemäß dem Richtlinienvorschlag (d. h. eine Regelung, nach der ein AIFM mit Sitz in einem Drittland eine Zulassung benötigen würde, um seine derzeitigen Tätigkeiten innerhalb der EU fortzusetzen) Rechtsvorschriften für die Behandlung solcher Anlagen bestehen; sie soll insbesondere gewährleisten, dass der Wert dieser Anteile nicht beeinträchtigt wird, nur weil der AIFM mit Sitz in einem Drittland keine Zulassung zur Fortsetzung seiner derzeitigen Tätigkeiten innerhalb der EU beantragt oder erhalten hat. Als Alternative könnten die Übergangsregeln geändert werden.

Änderung 9

Artikel 46 Absatz 1

„(1)   Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, die für die Überwachung relevant sind und benötigt werden, um auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und die Ordnung der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, zu reagieren. Der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (2)eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) wird ebenfalls unterrichtet und leitet diese Information an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.“

„(1)   Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Ausübung ihrer Tätigkeiten Informationen, die für die Überwachung relevant sind und benötigt werden, um auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und die Ordnung der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, zu reagieren. Der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (2)eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) wird ebenfalls unterrichtet und leitet diese Information an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.“

Begründung:

Der Zusatz würde durch die Verwendung der in anderen Bereichen des EU-Besitzstandes im Finanzbereich geltenden Terminologie sicherstellen, dass die Zentralbanken einschließlich der EZB (auch im Namen des ESRB) angemessen über Informationen unterrichtet werden, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten von Bedeutung sind.


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift. Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.


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