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Document 52005AB0017

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005) 155 endgültig) (CON/2005/17)

OJ C 144, 14.6.2005, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/16


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juni 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005) 155 endgültig)

(CON/2005/17)

(2005/C 144/10)

1.

Am 3. Mai 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Eine solide Finanzpolitik ist für den Erfolg der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) von grundlegender Bedeutung. Sie ist Voraussetzung für gesamtwirtschaftliche Stabilität, Wachstum und Zusammenhalt im Euro-Währungsgebiet. Der im Vertrag sowie im Stabilitäts- und Wachstumspakt niedergelegte finanzpolitische Rahmen ist ein Eckpfeiler der WWU und somit von entscheidender Bedeutung, um die Erwartungen hinsichtlich finanzpolitischer Disziplin zu verankern. Dieser an Regeln gebundene finanzpolitische Rahmen, der die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen unter gleichzeitiger Glättung wirtschaftlicher Schwankungen durch das Wirken automatischer Stabilisatoren sicherstellen soll, muss klar, einfach und durchsetzbar bleiben. Die Einhaltung dieser Grundsätze fördert zudem die Transparenz und Gleichbehandlung bei der Umsetzung des finanzpolitischen Rahmens.

4.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, den Änderungen bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung zu tragen, die der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 20. März 2005 beschlossen hat. Der Verordnungsvorschlag betrifft die Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend das „VÜD“). Der Verordnungsvorschlag soll eine solide Finanzpolitik gewährleisten, indem er Anreize für finanzpolitische Disziplin schafft. Die EZB sieht zwar keine Notwendigkeit, zu den einzelnen Bestimmungen des Verordnungsvorschlags Stellung zu nehmen, betont jedoch noch einmal, dass das VÜD unter Einhaltung eines strikten Zeitrahmens glaubhaft und wirksam sein muss, um vor nicht nachhaltigen öffentlichen Finanzen zu schützen. Vor diesem Hintergrund sollte nach Auffassung der EZB die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) so wenig wie möglich geändert werden. Die strikte und einheitliche Umsetzung des VÜD wäre einer umsichtigen Finanzpolitik dienlich.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.


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