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Document 32006D0030

2007/48/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2006 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije (EZB/2006/30)

OJ L 24, 31.1.2007, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 65 - 67

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/48(1)/oj

31.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Dezember 2006

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Banka Slovenije

(EZB/2006/30)

(2007/48/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30.1, 30.3, 49.1 und 49.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (1) erfüllt Slowenien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Slowenien gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte (2) geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 49.1 der Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die nationalen Zentralbanken (NZBen) von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzahlen. Die NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre gezeichneten Anteile am Kapital der EZB vollständig eingezahlt (3). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (4) beträgt der Gewichtsanteil der Banka Slovenije im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,3194 %. Die Banka Slovenije hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/10 vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (5), bereits einen Teil des von ihr gezeichneten Anteils am Kapital der EZB eingezahlt. Der noch ausstehende Teil beträgt daher 17 096 556,47 EUR; er bestimmt sich durch die Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (5 760 652 402,58 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Banka Slovenije im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,3194 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten gezeichneten Anteils am Kapital der EZB unter Berücksichtigung der Erweiterung des Kapitalschlüssels infolge des Beitritts der Zentralbank von Bulgarien und der Banca Naţională a României zum ESZB.

(3)

Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven an die EZB übertragen. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich gemäß Artikel 49.1 der Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den NZBen der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollte die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB vom 1. Januar 2004 (6) gemäß Artikel 29.3 der Satzung, die Erweiterung des Kapitalschlüssels der EZB vom 1. Mai 2004 (7) gemäß Artikel 49.3 der Satzung, und die Erweiterung des Kapitalschlüssels der EZB vom 1. Januar 2007 gemäß Artikel 49.3 der Satzung (8) ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2006/24 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (9), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der Satzung übertragen wurden, 41 514 271 945,60 EUR.

(4)

Die von der Banka Slovenije zu übertragenden Währungsreserven sollten aus Vermögenswerten, die auf US-Dollar lauten, und Gold bestehen.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten (10) bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderung der Banka Slovenije Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 49.2 der Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der Satzung.

(7)

Gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank hat der Präsident der Banka Slovenije eine Einladung zur Teilnahme an der Sitzung des EZB-Rates erhalten, in der dieser Beschluss gefasst wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar);

„Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

„Währungsreserven“: Gold oder Sichtguthaben.

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zahlt die Banka Slovenije den verbleibenden Teil des von ihr gezeichneten Anteils am Kapital der EZB in Höhe von 17 096 556,47 EUR ein.

(2)   Die Banka Slovenije zahlt diesen Betrag am 2. Januar 2007 über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem (TARGET) an die EZB.

(3)   Die Banka Slovenije zahlt der EZB am 2. Januar 2007 ferner im Wege einer separaten TARGET-Überweisung die für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 2. Januar 2007 aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag.

(4)   Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Banka Slovenije überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf US-Dollar lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 191 641 809,33 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert des US-Dollar-Betrags

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

162 895 537,93

28 746 271,40

191 641 809,33

(2)   Die Euro-Gegenwerte der von der Banka Slovenije gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven sind auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 29. Dezember 2006 von den an diesem Verfahren beteiligten Zentralbanken festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 29. Dezember 2006 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Banka Slovenije die gemäß Absatz 2 berechneten Beträge so früh wie möglich.

(4)   Die Banka Slovenije überträgt der EZB die Sichtguthaben auf die von der EZB genannten Konten. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2007. Die Banka Slovenije erteilt die Anweisung zur Übertragung der Sichtguthaben auf die EZB am Abwicklungstag.

(5)   Die Banka Slovenije überträgt Gold zu den von der EZB vorgegebenen Zeitpunkten auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte.

(6)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß des am 30. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Banka Slovenije geschlossenen Abkommens über die Forderung, die der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der dem Beitrag der Banka Slovenije entsprechenden Forderung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Banka Slovenije eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert des Beitrags der Banka Slovenije zu den Währungsreserven in Höhe von 183 995 237,74 EUR entspricht.

(2)   Die der Banka Slovenije von der EZB gutgeschriebene Forderung ist zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde.

(3)   Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres verzinst. Die EZB informiert die Banka Slovenije vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und gemäß den Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 3 muss die Banka Slovenije einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2006 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe des von der Banka Slovenije zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der Satzung. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Banka Slovenije bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Kapitalschlüssel der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2006/21.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Banka Slovenije spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2006 durch den EZB-Rat den von der Banka Slovenije gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2006 durch den EZB-Rat überweist die Banka Slovenije der EZB mittels zweier separater TARGET-Zahlungen

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b)

die vom 1. Januar 2007 bis zu diesem Tag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zu Grunde gelegt wurde.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  Beschluss EZB/2004/6 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 7)

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 19.

(6)  Beschluss EZB/2003/17 (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27).

(7)  Beschluss EZB/2004/5 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5).

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(9)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(10)  Leitlinie EZB/2000/15 (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(11)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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