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Document 32008D0027(01)

2009/57/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2008/27)

OJ L 21, 24.1.2009, p. 77–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 003 P. 179 - 182

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013D0015(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/57(1)/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/77


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Dezember 2008

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2008/27)

(2009/57/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten EZB-Kapital erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „teilnehmende NZBen“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die teilnehmenden NZBen der EZB übertragen haben (nachfolgend „Forderungen“).

(3)

Diejenigen teilnehmenden NZBen, deren prozentuale Anteile am angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich aufgrund der Anpassung erhöhen, sollten deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vornehmen, und die EZB sollte eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen teilnehmenden NZBen vornehmen, deren prozentuale Anteile am angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich verringern.

(4)

Nach den allgemeinen, der Satzung zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sollten die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung auf die teilnehmenden NZBen, deren relativer Anteil sich verringert, vornehmen.

(5)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen teilnehmenden NZBen bis zum 31. Dezember 2008 und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zukommen, sollten als prozentualer Anteil an dem von allen teilnehmenden NZBen gezeichneten EZB-Gesamtkapital angegeben werden, damit die Wertanpassung des Anteils jeder teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(6)

Daher muss ein neuer EZB-Beschluss verabschiedet werden, der den Beschluss EZB/2006/24 vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2), aufhebt.

(7)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (3) wird die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (4) für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“: der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Dezember 2008 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des „kumulierten Wertes der Eigenmittel“, den allgemeinen Reservefonds und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinssatz- und Goldpreisrisiken;

b)

„Übertragungstag“: der zweite Geschäftstag, der der Genehmigung der EZB-Finanzierungsrechnungen für das Geschäftsjahr 2008 durch den EZB-Rat folgt.

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Erhöhung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 erhöht, überträgt diese teilnehmende NZB der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer teilnehmenden NZB am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, aufgrund der Verringerung ihres Gewichtsanteils im Schlüssel für die Kapitalzeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 verringert, erhält diese teilnehmende NZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag von der EZB.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder teilnehmenden NZB am oder vor dem Tag, an dem der EZB-Rat die EZB-Finanzierungsrechnungen für das Geschäftsjahr 2008 genehmigt, entweder, im Fall von Absatz 1, den Betrag, den diese teilnehmende NZB der EZB zu übertragen hat, oder, im Fall von Absatz 2, den Betrag, den diese teilnehmende NZB von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der der jeweiligen teilnehmenden NZB am 31. Dezember 2008 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Januar 2009 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine teilnehmende NZB oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der teilnehmenden NZB oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Da der Beschluss EZB/2008/33 vom 31. Dezember 2008 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und den Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska (5) die Anpassung der Forderungen regelt, die den Währungsreserven entsprechen, die von der Národná banka Slovenska übertragen werden, regelt der vorliegende Artikel die Anpassung der Forderungen, die den Währungsreserven entsprechen, die von den anderen teilnehmenden NZBen übertragen werden.

(2)   Die Forderungen der teilnehmenden NZBen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die Höhe der Forderungen der teilnehmenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(3)   Bei jeder teilnehmenden NZB wird gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Januar 2009 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung (in Euro) übertragen oder erhalten hat, wobei sich „–“ auf eine Forderung bezieht, die die teilnehmende NZB auf die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, die die EZB auf die teilnehmende NZB überträgt.

(4)   Am ersten Geschäftstag des Transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET2), der auf den 1. Januar 2009 folgt, überträgt oder erhält jede teilnehmende NZB den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die teilnehmende NZB auf die EZB überträgt, und „–“ auf einen Betrag, den die EZB auf die teilnehmende NZB überträgt.

(5)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die gemäß Absatz 4 zur Übertragung von Beträgen verpflichtet sind, übertragen am ersten TARGET2-Geschäftstag, der auf den 1. Januar 2009 folgt, darüber hinaus gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der EZB oder der teilnehmenden NZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die teilnehmenden NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2006/24 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2006/24 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 9.

(3)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(4)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(5)  Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.


ANHANG

FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN ÜBERTRAGUNGEN VON WÄHRUNGSRESERVEN AUF DIE EZB

Teilnehmende NZB

Forderungen entsprechend den Übertragungen von Währungsreserven auf die EZB per 31. Dezember 2008

(in EUR)

Forderungen entsprechend den Übertragungen von Währungsreserven auf die EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009

(in EUR)

Höhe der Übertragung

(in EUR)

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

1 423 341 995,63

1 397 303 846,77

–26 038 148,86

Deutsche Bundesbank

11 821 492 401,85

10 909 120 274,33

– 912 372 127,52

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

511 833 965,97

639 835 662,35

+ 128 001 696,38

Bank von Griechenland

1 046 595 328,50

1 131 910 590,58

+85 315 262,08

Banco de España

4 349 177 350,90

4 783 645 755,10

+ 434 468 404,20

Banque de France

8 288 138 644,21

8 192 338 994,75

–95 799 649,46

Banca d’Italia

7 217 924 640,86

7 198 856 881,40

–19 067 759,46

Zentralbank von Zypern

71 950 548,51

78 863 331,39

+6 912 782,88

Banque centrale du Luxembourg

90 730 275,34

100 638 597,47

+9 908 322,13

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

35 831 257,94

36 407 323,18

+ 576 065,24

De Nederlandsche Bank

2 243 025 225,99

2 297 463 391,20

+54 438 165,21

Oesterreichische Nationalbank

1 161 289 917,84

1 118 545 877,01

–42 744 040,83

Banco de Portugal

987 203 002,23

1 008 344 596,55

+21 141 594,32

Banka Slovenije

183 995 237,74

189 410 251,00

+5 415 013,26

Národná banka Slovenska

0

399 443 637,59 (1)

+ 399 443 637,59

Suomen Pankki

717 086 011,07

722 328 204,76

+5 242 193,69

Summe (2)

40 149 615 804,58

40 204 457 215,43

54 841 410,85


(1)  Mit Wirkung der im Beschluss EZB/2008/33 festgelegten Daten zu übertragen.

(2)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


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