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Document 52011XB0209(01)

Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB mit dem Ethik-Rahmen (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 104 vom 23.4.2010, Seite 3 , veröffentlichten Text)

OJ C 40, 9.2.2011, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/13


Abschnitt 0 der Dienstvorschriften der EZB mit dem Ethik-Rahmen

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 104 vom 23. April 2010, Seite 3, veröffentlichten Text)

2011/C 40/08

0.1   Allgemeine Bestimmungen

0.1.1

Das Verhalten der Mitarbeiter darf weder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen, noch das Ansehen der EZB beschädigen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet,

a)

die gemeinsamen Werte der EZB zu beachten und sich in ihrem Berufs- und Privatleben auf eine Weise zu verhalten, die dem Sonderstatus der EZB als europäisches Organ angemessen ist,

b)

ihre Pflichten gewissenhaft, ehrlich und ohne Rücksicht auf eigene oder nationale Interessen auszuüben, sich einem hohen Standard an Berufsethik zu verschreiben und in Loyalität gegenüber der EZB zu handeln,

c)

bei sämtlichen privaten Finanzangelegenheiten Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen und sich nicht an wirtschaftlichen oder finanziellen Transaktionen zu beteiligen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

0.1.2

Die dem Personal der EZB gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der EZB gewährt. Diese Vorrechte und Befreiungen entbinden die Mitarbeiter in keiner Weise von der Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen oder von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Anordnungen. In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befreiungen bestritten werden, teilen die betroffenen Mitarbeiter dies dem Direktorium der EZB unverzüglich mit.

0.1.3

Mitarbeiter, die von einer anderen Organisation oder Institution abgeordnet oder beurlaubt sind, werden in das Personal der EZB eingegliedert, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitarbeiter und erfüllen ihre Aufgaben ausschließlich zugunsten der EZB.

0.2   Ethik-Beauftragter

Die Mitarbeiter können den Ethik-Beauftragten der EZB ersuchen, Orientierungshilfen in allen Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Ethik-Rahmens der EZB zu leisten. Ein den Ratschlag des Ethik-Beauftragten vollständig befolgendes Verhalten wird als dem Ethik-Rahmen entsprechend angesehen und führt nicht zu Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Mitarbeiterpflichten. Ein solcher Ratschlag entbindet die Mitarbeiter jedoch nicht von ihren externen Verpflichtungen.

0.3   Geheimhaltung

0.3.1

Die Mitarbeiter legen geheime Informationen, die sie im Zusammenarbeit mit ihrer Tätigkeit bei der EZB erhalten haben, weder gegenüber Dritten außerhalb der EZB offen, einschließlich ihrer Familienmitglieder, noch gegenüber Kollegen in der EZB, die die Informationen nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, außer wenn die Informationen bereits veröffentlicht worden oder für die Öffentlichkeit verfügbar sind.

0.3.2

Die Genehmigung der Offenlegung von Informationen innerhalb und außerhalb der EZB ist im Einklang mit den Regeln über die Verwaltung und Vertraulichkeit von Dokumenten im Business Practice Handbook einzuholen.

0.3.3

Die Offenlegung wird einem Mitarbeiter genehmigt, wenn er aussagepflichtig ist, sei es als Zeuge in einem Gerichtsverfahren oder in anderer Weise, wenn eine Aussageverweigerung den Adressaten einem Strafverfahren aussetzen würde. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung der Offenlegung nicht erforderlich, wenn ein Mitarbeiter als Zeuge vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall zwischen der EZB und einem gegenwärtigen oder früheren Mitarbeiter geladen ist.

0.4   Interne Beziehungen

0.4.1

Die Mitarbeiter befolgen die Anweisungen ihrer Vorgesetzten und die geltenden Berichtswege.

0.4.2

Die Mitarbeiter weisen keine anderen Mitarbeiter an, private Aufgaben für sie oder andere zu erfüllen.

0.4.3

Die Mitarbeiter verhalten sich loyal gegenüber ihren Kollegen. Insbesondere enthalten die Mitarbeiter anderen Mitarbeitern weder Informationen vor, die sich auf den Geschäftsablauf auswirken können, insbesondere zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, noch erteilen sie ihnen falsche, ungenaue oder übertriebene Informationen. Darüber hinaus verweigern oder behindern sie nicht die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen.

0.5   Verwendung der Ressourcen der EZB

Die Mitarbeiter achten und schützen das Eigentum der EZB. Die gesamte Ausstattung und Einrichtungen aller Art werden von der EZB nur zum offiziellen Gebrauch zur Verfügung gestellt, sofern nicht der private Gebrauch entweder gemäß diesbezüglicher interner Regelungen im Business Practice Handbook oder aufgrund einer Sondergenehmigung gestattet ist. Die Mitarbeiter ergreifen alle sachgerechten und angemessenen Maßnahmen, um die Kosten der EZB zu begrenzen, wo dies möglich ist, so dass die verfügbaren Ressourcen möglichst effizient genutzt werden können.

0.6   Würde am Arbeitsplatz

Die Mitarbeiter unterlassen jegliche Diskriminierung anderer Personen und jede Form psychologischer oder sexueller Belästigung sowie Schikanierungen. Sie sind verpflichtet, sich sensibel und respektvoll gegenüber anderen zu zeigen und jegliches Verhalten zu vermeiden, das eine andere Person vernünftigerweise als beleidigend auffassen könnte. Der Status der Mitarbeiter darf nicht dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, dass sie Belästigungen oder Schikanierungen verhindern oder melden. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die EZB-Politik zur Würde am Arbeitsplatz zu befolgen.

0.7   Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Dienstpflichten

0.7.1

Unbeschadet der Pflicht der Mitarbeiter gemäß dem Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (1) erstatten die Mitarbeiter der EZB bzw. dem Ethik-Beauftragten Bericht, wenn sie in Ausübung ihrer Dienstpflichten Kenntnis oder einen begründeten Verdacht bezüglich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Insiderhandel, Betrug oder Korruption durch einen anderen Mitarbeiter oder einen Lieferanten oder Dienstleister der EZB erlangen.

0.7.2

In allen anderen Fällen können die Mitarbeiter der EZB bzw. dem Ethik-Beauftragten Bericht erstatten, wenn sie Kenntnis oder einen begründeten Verdacht bezüglich des Verstoßes gegen die Dienstpflichten durch einen anderen Mitarbeiter oder einen Lieferanten oder Dienstleister der EZB erlangen.

0.7.3

Die Mitarbeiter dürfen durch die Meldung ihrer Kenntnis oder ihres begründeten Verdachts der Verletzung einer Dienstpflicht in keiner Weise ungerechten Behandlungen, Diskriminierungen, Einschüchterungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Viktimisierungen ausgesetzt sein.

0.7.4

Die Identität der Mitarbeiter, die ihre Kenntnis oder ihren begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten melden, wird auf ihren Wunsch geschützt.

0.8   Interessenkonflikte — Allgemeine Regel

Die Mitarbeiter vermeiden Situationen, die zur Entstehung von Interessenkonflikten zwischen ihrer Arbeit und ihren privaten Interessen führen oder diesen Eindruck erwecken könnten. Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Pflichten dazu aufgerufen sind, über eine Angelegenheit zu entscheiden, an deren Behandlung oder Ergebnis sie ein persönliches Interesse besitzen, informieren unverzüglich ihren direkten Vorgesetzten oder den Ethik-Beauftragten hierüber. Die EZB kann alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen Interessenkonflikt zu verhindern. Wenn keine andere Maßnahme angemessen ist, kann die EZB insbesondere einen Mitarbeiter von der Verantwortung für die betreffende Angelegenheit entbinden.

0.9   Unselbstständige Tätigkeit eines Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die EZB oder den Ethik-Beauftragten über unselbstständige Tätigkeiten ihres Ehegatten oder anerkannten Partners zu informieren, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Wenn sich herausstellt, dass die Art der Tätigkeit zu einem Interessenkonflikt mit den Zuständigkeiten des Mitarbeiters führt und der Mitarbeiter nicht imstande ist, zu erklären, dass der Interessenskonflikt innerhalb eines bestimmten Zeitraums beigelegt sein wird, entscheidet die EZB nach Anhörung des Ethik-Beauftragten, ob der Mitarbeiter von seiner Verantwortung für die betreffende Angelegenheit entbunden wird.

0.10   Darbringung und Annahme von Geschenken

0.10.1

Der Begriff „Geschenk“ bezeichnet finanzielle oder gegenständliche Vergünstigungen oder Vorteile, die in irgendeiner Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen und keine vereinbarte Vergütung für geleistete Dienste darstellen; dies umfasst sowohl vom Mitarbeiter dargebrachte als auch ihm, seinen Familienmitgliedern, engen persönlichen Bekannten oder Berufskollegen offerierte Geschenke.

0.10.2

Die Mitarbeiter dürfen Geschenke weder erbitten noch annehmen, mit Ausnahme der Folgenden:

a)

Unterhaltungs- und Bewirtungsleistungen des privaten Sektors im Wert von bis zu 50 EUR,

b)

Geschenke, die nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Beziehungen mit anderen Zentralbanken, nationalen öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen üblich ist und als angemessen angesehen wird.

Die Mitarbeiter sind dazu angehalten, vorschriftswidrige Geschenke an die Bezugsquelle zurückzugeben und die Bezugsquelle über die diesbezüglichen Regeln der EZB in Kenntnis zu setzen. Ist die Rückgabe eines Geschenks nicht möglich, händigen die Mitarbeiter es der EZB aus. Die Mitarbeiter melden alle Geschenke, die sie erhalten oder zurückgewiesen haben, mittels des im Intranet vorgesehenen Formulars, ausgenommen oben unter b) genannte Geschenke sowie Geschenke im Wert von bis zu EUR 10.

0.10.3

Die Annahme eines Geschenks darf keinesfalls die Objektivität und Handlungsfreiheit des Mitarbeiters beeinträchtigen oder beeinflussen und darf keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung des Empfängers oder Schenkers nach sich ziehen.

0.10.4

Die Mitarbeiter dürfen Geschenke von Teilnehmern an einem Beschaffungsverfahren weder erbitten noch annehmen.

0.10.5

Die Annahme regelmäßiger Geschenke von derselben Quelle ist verboten.

0.10.6

Die Mitarbeiter melden alle Geschenke, die Familienmitglieder von Quellen erhalten haben, die auf irgendeine Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen.

0.11   Externe Tätigkeiten in Ausübung von Dienstpflichten

Die Mitarbeiter dürfen für sich selbst keine Gebühren von Dritten bezüglich externer Tätigkeiten entgegennehmen, die auf irgendeine Weise mit dem Dienstverhältnis des Mitarbeiters mit der EZB in Verbindung stehen. Diese Gebühren sind an die EZB zu zahlen.

0.12   Private Tätigkeiten

0.12.1

Die Mitarbeiter dürfen keinen privaten Tätigkeiten nachgehen, die in irgendeiner Weise die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der EZB beeinträchtigen könnten; dies umfasst insbesondere Tätigkeiten, die die Quelle eines Interessenkonflikts darstellen könnten.

0.12.2

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können die Mitarbeiter ehrenamtlichen privaten Tätigkeiten wie der üblichen konservativen Verwaltung des Familienvermögens, Tätigkeiten in Bereichen wie Kultur, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Wohlfahrt, Religion sowie Sozialarbeit und anderen freiwilligen Tätigkeiten nachgehen, die keine negativen Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Mitarbeiters gegenüber der EZB haben bzw. keine wahrscheinliche Quelle eines Interessenkonflikts darstellen.

0.12.3

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, für alle sonstigen privaten Tätigkeiten die Genehmigung der EZB einzuholen. Diese umfassen:

a)

Forschung, Lehre, das Verfassen von Artikeln oder Büchern sowie ähnliche ehrenamtliche private Tätigkeiten, die in Beziehung zur EZB oder ihren Tätigkeiten stehen,

b)

alle sonstigen ehrenamtlichen privaten Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 0.12.2, sowie

c)

vergütete private Tätigkeiten.

Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung für die Ausübung dieser privaten Tätigkeiten erteilt wird, ist die EZB verpflichtet, zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit eine negative Auswirkung auf die Pflichten des Mitarbeiters gegenüber der EZB hat, und insbesondere ob sie eine wahrscheinliche Quelle für Interessenskonflikte darstellt.

0.12.4

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können sich die Mitarbeiter politisch betätigen. Die Mitarbeiter machen bei politischer Betätigung von ihrer Funktion und Eigenschaft bei der EZB nicht Gebrauch und vermeiden den Eindruck, dass ihre persönlichen Ansichten die Ansichten der EZB wiedergeben.

0.12.5

Mitarbeiter, die beabsichtigen, für ein politisches Amt zu kandidieren, sind verpflichtet, die EZB zu informieren, die unter Berücksichtigung der Dienstinteressen entscheidet, ob dem betreffenden Mitarbeiter

a)

auferlegt werden sollte, Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen,

b)

Jahresurlaub gewährt werden sollte,

c)

genehmigt werden kann, seine Pflichten auf Teilzeitbasis auszuüben,

d)

erlaubt werden kann, seine Pflichten wie bisher auszuüben.

0.12.6

Mitarbeiter, die in ein öffentliches Amt gewählt oder für ein öffentliches Amt ernannt wurden, sind verpflichtet, unverzüglich die EZB zu informieren, die unter Berücksichtigung des Dienstinteresses, der Bedeutung des Amtes, der hieraus entstehenden Pflichten sowie der Vergütung und Erstattung von im Rahmen der Erfüllung der Amtspflichten entstehenden Kosten eine der Entscheidungen gemäß dem vorstehenden Absatz trifft. Wenn der Mitarbeiter verpflichtet ist, Urlaub aus persönlichen Gründen zu nehmen oder ihm genehmigt wird, seine Pflichten auf Teilzeitbasis auszuüben, entspricht der Zeitraum dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitarbeit der Amtszeit des Mitarbeiters.

0.12.7

Private Tätigkeiten sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die EZB Abweichungen von dieser Regel zustimmen.

0.12.8

Die EZB kann jederzeit die Beendigung privater Tätigkeiten verlangen, die nicht oder nicht mehr die Bestimmungen der vorstehenden Absätze einhalten.

0.13   Beschaffungen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung von Beschaffungsverfahren sicherzustellen, indem sie objektiv, neutral und fair handeln und die Transparenz ihrer Handlungen gewährleisten. Im Zusammenhang mit Beschaffungsverfahren sind die Mitarbeiter verpflichtet, alle allgemeinen und besonderen Regeln in Bezug auf die Vermeidung und Meldung von Interessenkonflikten, die Annahme von Geschenken und die Geheimhaltung einzuhalten. Die Mitarbeiter dürfen mit Teilnehmern an einem Beschaffungsverfahren ausschließlich über offizielle Kanäle kommunizieren und sind verpflichtet, die mündliche Weitergabe von Informationen zu vermeiden.

0.14   Verhandlungen bezüglich künftiger Beschäftigungen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Verhandlungen bezüglich künftiger Beschäftigungen und deren Annahme Integrität und Diskretion zu wahren. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihren direkten Vorgesetzten von künftigen Beschäftigungen zu informieren, die einen Interessenkonflikt oder einen Missbrauch ihrer Stelle bei der EZB auslösen oder diesen Eindruck erwecken könnten. Die Mitarbeiter können verpflichtet werden, die Beschäftigung mit Angelegenheiten zu unterlassen, die in Beziehung zu einem künftigen Arbeitgeber stehen könnten.

0.15   Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, eine Genehmigung einzuholen, bevor sie Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen in Verbindung mit ihrer Tätigkeit für die EZB annehmen.

0.16   Beziehungen mit externen Dritten

0.16.1

Die Mitarbeiter sind sich der Unabhängigkeit und dem Ansehen der EZB sowie dem Erfordernis der Geheimhaltung in ihren Beziehungen mit externen Dritten bewusst. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Mitarbeiter Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Personen außerhalb der EZB weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten von unangemessenen Versuchen Dritter zur Beeinflussung der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren.

0.16.2

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit die Regeln der EZB über den öffentlichen Zugang zu Informationen einzuhalten sowie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu beachten.

0.16.3

Die Mitarbeiter führen ihre Beziehungen zu ihren Kollegen von NZBen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Geiste enger Zusammenarbeit. Eine solche Zusammenarbeit ist von den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Vermeidung nationaler Voreingenommenheit geleitet. In allen Beziehungen zu einer NZB sind sich die Mitarbeiter stets ihrer Pflichten gegenüber der EZB und der unparteiischen Rolle der EZB innerhalb des ESZB bewusst.

0.16.4

Die Mitarbeiter lassen in ihren Beziehungen zu Interessengruppen und den Medien, insbesondere zu Angelegenheiten mit Bezug zu ihren beruflichen Tätigkeiten, Vorsicht walten und sind sich der Interessen der EZB bewusst. Die Mitarbeiter leiten alle Anfragen nach Informationen in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten von Medienvertretern an die Direktion Kommunikation weiter und befolgen die entsprechenden Bestimmungen im Business Practice Handbook.

0.17   Insidergeschäfte

0.17.1

Die Mitarbeiter dürfen unveröffentlichte oder für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der EZB nicht verwenden oder den Versuch hierzu unternehmen, um ihre eigenen privaten Interessen oder die privaten Interessen eines Dritten zu verfolgen. Den Mitarbeitern ist es insbesondere untersagt, diese Informationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf finanzielle Transaktionen zu nutzen oder dazu zu nutzen, finanzielle Transaktionen zu empfehlen oder von diesen abzuraten. Diese Pflicht besteht weiterhin nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der EZB.

0.17.2

Die Mitarbeiter dürfen kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten oder Rechten nur dann vornehmen, wenn vor diesen Transaktionen der Ethik-Beauftragte vom nichtspekulativen Charakter und der Rechtfertigung dieser Transaktionen überzeugt ist.

0.17.3

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, für das vorangehende und das laufende Kalenderjahr Nachweise bezüglich Folgendem aufzubewahren:

a)

ihrer Bankkonten, einschließlich Gemeinschaftskonten, Depotkonten und Konten bei Wertpapiermaklern,

b)

sämtlicher Vollmachten, die ihnen von Dritten in Bezug auf ihre Bankkonten einschließlich Depotkonten erteilt wurden,

c)

aller allgemeinen Anweisungen oder Leitlinien an Dritte, denen die Verantwortung für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios übertragen worden ist,

d)

jedem auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführten An- oder Verkauf von Vermögenswerten oder Rechten,

e)

Auszügen für die vorgenannten Konten,

f)

der Aufnahme oder Änderung von hypothekarisch gesicherten Krediten oder sonstigen Krediten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter, und

g)

ihrer Geschäfte in Bezug auf Pensionspläne, einschließlich des Pensionssystems und des Pensionsplans der EZB.

Um die Einhaltung der Artikel 0.17.1 und 0.17.2 zu überwachen, sind die Mitarbeiter verpflichtet, auf die Aufforderung der Generaldirektion Personal, Budget und Organisation die vorstehend genannten Nachweise bezüglich eines Zeitraums von sechs aufeinander folgenden Monaten zur Verfügung zu stellen, der in der Aufforderung festgelegt wird.

Die Pflichten der Mitarbeiter gemäß diesem Artikel gelten für ein Jahr nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der EZB weiter.

0.17.4

Mitarbeiter, für die aufgrund ihrer Pflichten die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Geldpolitik der EZB, Wechselkursfragen, der Finanzoperationen des ESZB, der Finanzstabilitätsanalyse des ESZB, unveröffentlichter Statistiken, der Tätigkeiten des ESRB oder zu jeglichen sonstigen marktbeeinflussenden Informationen haben, sind verpflichtet, Finanzanlagegeschäfte in den folgenden Bereichen zu unterlassen:

Aktien und damit verbundene Derivate, die mit monetären Finanzinstituten in der Union, einschließlich Zweigstellen monetärer Finanzinstitute aus Drittländern in der Union, mit Pensionskassen und mit Versicherungsgesellschaften in Verbindung stehen;

sonstige Investmentfonds und Derivate, bei denen die Mitarbeiter Einfluss auf die Anlageschwerpunkte ausüben können;

derivative Finanzinstrumente, die auf Indizes beruhen, auf die die Mitarbeiter Einfluss nehmen können.

Anlagen, die zu einem Zeitpunkt bestehen, zu dem ein Mitarbeiter in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, können beibehalten oder geändert werden, wenn der Mitarbeiter

dem Ethik-Beauftragten alle Änderungen der Anlagen meldet, und

auf eigene Initiative und unverzüglich Einzelheiten bezüglich aller Änderungen der Informationen gemäß Artikel 0.17.3 Buchstaben a bis c zur Verfügung stellt.

Die Pflichten der Mitarbeiter gemäß diesem Artikel gelten für ein Jahr weiter, nachdem die Zugehörigkeit eines Mitarbeiters zu der Mitarbeiterkategorie endet, für die die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu den in Absatz 1 genannten Insiderinformationen haben.

0.17.5

Mitarbeiter, für die aufgrund ihrer Pflichten die Vermutung gilt, dass sie Zugang zu Insiderinformationen bezüglich der Geldpolitik der EZB oder Wechselkursfragen haben, unterlassen die Vornahme aller Finanzanlagetransaktionen während des Zeitraums von sieben Tagen vor der ersten Sitzung des EZB-Rats in einem Kalendermonat.


(1)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56.


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