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Document 52005AB0016

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (KOM(2005) 88 endgültig) (CON/2005/16)

OJ C 144, 14.6.2005, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/14


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Mai 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (KOM(2005) 88 endgültig)

(CON/2005/16)

(2005/C 144/09)

1.

Am 6. April 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten. Einerseits werden die Mitgliedstaaten innerhalb dieses Rahmens Daten über Auslandsunternehmenseinheiten melden, die im Meldeland ansässig sind, jedoch von einer ausländischen institutionellen Einheit kontrolliert werden. Anhang I des Verordnungsvorschlags enthält ein gemeinsames Modul für solche Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland (nachfolgend „Inward FATS“). Andererseits erfolgt die Meldung von Daten über Auslandsunternehmenseinheiten, die nicht im Meldeland ansässig sind, aber von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, gegenwärtig auf freiwilliger Basis. Diese Meldung wird Gegenstand von Pilotuntersuchungen sein, die von einigen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Verordnungsvorschlags durchzuführen sind. Anhang II des Verordnungsvorschlags enthält ein gemeinsames Modul für solche Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen (nachfolgend „Outward FATS“).

4.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens dürfte der Verordnungsvorschlag die Vergleichbarkeit von Daten über Auslandsunternehmenseinheiten innerhalb der EU verbessern und dadurch die Eignung dieser Daten zur Erstellung von Aggregaten auf der Ebene der EU und/oder des Euro-Währungsgebiets sowie deren Zuverlässigkeit für alle Nutzer erhöhen. Gegenwärtig erstellen die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten (in der Regel für Inward FATS) und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten (in der Regel für Outward FATS) Daten über Auslandsunternehmenseinheiten. Die jeweiligen Erstellungsmethoden stehen mit dem Verordnungsvorschlag im Einklang. Darüber hinaus dürften solche Daten der EZB bei der Beurteilung ökonomischer Entwicklungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Großunternehmen und deren Auslandsunternehmenseinheiten innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets von Nutzen sein. Diese Daten werden insbesondere für die Untersuchung von Trends im Handel des Euro-Währungsgebiets, die Untersuchung des Preisgestaltungsverhaltens sowie für das Verständnis der ökonomischen Auswirkungen von Direktinvestitionen auf z. B. Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung als wichtig angesehen.

5.

In diesem Zusammenhang möchte die EZB zu einigen spezifischen Bestimmungen des Verordnungsvorschlags Stellung nehmen. Die EZB stellt fest, dass die Lieferung von Outward FATS nach dem Verordnungsvorschlag nicht sofort verbindlich ist. Eine Beurteilung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen, die in einigen Mitgliedstaaten durchzuführen sind, wird erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren möglich sein. Nach Auffassung der EZB ist es bedauerlich, dass Güter und Dienstleistungen im Verordnungsvorschlag nicht in gesonderten Kategorien verbucht werden, obwohl die in der Zahlungsbilanzstatistik in Abschnitt 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1) enthaltenen Datenströme gesonderte Kategorien für Güter und Dienstleistungen vorsehen. Wenn solche Daten nicht gesondert verbucht werden, mindert sich ihr Nutzen für die Analyse, und es wird schwieriger, diese Daten mit den Daten zu vergleichen, die in den Ländern veröffentlicht werden, die die wichtigsten Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets sind.

6.

Eine andere Frage betrifft die gegenwärtig in Abschnitt 5 des Anhangs I des Verordnungsvorschlags vorgesehene Frist zur Übermittlung von Inward FATS durch Mitgliedstaaten, die 20 Monate ab dem Ende des Berichtsjahrs beträgt. Diese Frist erscheint als längstmögliche Frist, um eine regelmäßige Beurteilung ökonomischer Entwicklungen zu gewährleisten, die (häufige) Änderungen der Struktur von Großunternehmen sowie Änderungen der Anzahl, Größe und der Wirtschaftszweige ihrer Auslandsunternehmenseinheiten betreffen. Die EZB würde es daher begrüßen, wenn das Parlament und der Rat nach der Beurteilung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen zumindest für aggregierte Daten (z. B. für die „Ebene 1“ im Sinne des Verordnungsvorschlags) mittelfristig die Möglichkeit einer Verkürzung der vorgeschlagenen Frist erwägen würden. Dies würde die Frist besser mit der in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 vorgesehenen Vorlagefrist von neun Monaten für aggregierte Daten über Direktinvestitionen in Einklang bringen.

7.

Nach einer genaueren Untersuchung der Anhänge I bis III des Verordnungsvorschlags stellt die EZB fest, dass Abschnitt 6 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 mit der Bezeichnung „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ neben anderen EU-weiten Positionen eine zusätzliche Position mit der Bezeichnung „U4 Extra-Eurogebiet“ enthält. Die EZB ist der Ansicht, dass es zur Erstellung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet sinnvoll wäre, eine ähnliche Bezugnahme auf das „Extra-Euro-Währungsgebiet“ in Anhang III des Verordnungsvorschlags als zusätzliche Ebene der geografischen Aufgliederung unter der Überschrift „Ebene 1“ aufzunehmen. In der Begründung des Verordnungsvorschlags wird schließlich auf „EU-15“ (bzw. auf „Mitgliedstaaten von EU-15“) Bezug genommen. Die EZB schlägt vor, diese Bezeichnungen durch jetzige „EU-25“ bzw. „Mitgliedstaaten von EU-25“ zu ersetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


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