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Document 52009AB0014

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. Februar 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (CON/2009/14)

OJ C 58, 12.3.2009, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Februar 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)

(CON/2009/14)

(2009/C 58/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 5. Januar 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Im Allgemeinen begrüßt die EZB den Verordnungsvorschlag, der die Vergleichbarkeit des HVPI fördern sollte. Die Behandlung saisonaler Produkte ist eines der am längsten diskutierten Fragen der Harmonisierung im Zusammenhang mit der Entwicklung des HVPI. Gegenwärtig unterscheidet sich die Behandlung saisonaler Produkte wesentlich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu nicht hinreichend vergleichbaren HVPIs führt. Dies führt wiederum zu Schwierigkeiten bei der Interpretation der Indizes für bestimmte Produktgruppen im Euro-Währungsgebiet und kann sogar zu Verzerrungen im Gesamt-HVPI führen.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1.

Dennoch sieht der Verordnungsvorschlag mit Indizes mit fester jährlicher Gewichtung oder Indizes mit klassenspezifischer saisonaler Gewichtung zwei verschiedene Methoden für die Behandlung saisonaler Produkte vor. Zwar enthält der Verordnungsvorschlag bestimmte Einschränkungen der Umsetzung dieser beiden Indexarten zur Beschränkung der fehlenden Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Land zu Land; allerdings haben Simulationen ergeben, dass die beiden Ansätze unter bestimmten Bedingungen immer noch zu recht unterschiedlichen Ergebnissen führen. Deshalb würde die EZB einen verschärften Standard begrüßen, der nur die Anwendung einer der beiden unterschiedlichen Methoden erlaubt, um die Vergleichbarkeit der Behandlung saisonaler Produkte weiter zu verbessern. Wenn allerdings nicht erwartet wird, dass die Entscheidung zwischen den beiden Methoden wesentliche Auswirkungen auf den Gesamt-HVPI haben und wenn die Streichung einer der Methoden in dem Verordnungsentwurf zu einer erheblichen Verzögerung bei der Verabschiedung des Verordnungsentwurfs führen würde, würde die EZB es begrüßen, wenn die Behandlung saisonaler Erzeugnisse in künftigen Überarbeitungen der Verordnung auf eine der beiden Methoden beschränkt würde.

2.2.

Für Mitgliedstaaten, deren gegenwärtige Praxis erheblich von den in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags beschriebenen Mindeststandards abweicht, können die Auswirkungen auf die von dem Verordnungsvorschlag umfassten Teilindizes wesentlich sein. Dies wird zu einem statistischen Bruch in den Indizes führen, die eine Verzerrung der Zwölfmonatsraten des Gesamt-HVPI zur Folge haben könnten. Die EZB erkennt an, dass es für die Mitgliedstaaten vielleicht nicht möglich ist, alle bisher veröffentlichten HVPIs zu überarbeiten. Die EZB misst jedoch der Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der HVPI-Zahlen im Jahr nach der Durchführung des Verordnungsvorschlags besondere Bedeutung bei. Die EZB würde daher begrüßen, wenn die Mitgliedstaaten ihre nationalen HVPIs für den Zeitraum von zumindest einem Jahr vor der Durchführung des Verordnungsvorschlags überarbeiten würden.

2.3.

Da die EZB gemäß dem Vertrag zu dem Verordnungsentwurf konsultiert werden muss, sollte gemäß Artikel 253 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsentwurf eingefügt werden.

2.4.

Da das Europäische System der Zentralbanken den HVPI nicht nur für den in Artikel 121 des Vertrags genannten Zweck, sondern auch für ihre Aufgaben im Bereich der geldpolitischen Beschlussfassung gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags verwendet, empfiehlt die EZB die Einfügung eines entsprechenden Erwägungsgrunds in den Verordnungsvorschlag.

3.   Redaktionsvorschläge

3.1.

In den Fällen, in denen die obige Stellungnahme zu Änderungen des Verordnungsentwurfs führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Februar 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

(vorgeschlagener neuer Bezugsvermerk)

„gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

“gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,„

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,“

Begründung — Siehe Nummer 2.3 der Stellungnahme

Änderung 2

(vorgeschlagener neuer Erwägungsgrund 5)

 

„(5)

Der HVPI ist ein wichtiger Indikator, der von dem Europäischen System der Zentralbanken für ihre Analysen im Bereich der geldpolitischen Beschlussfassung gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags verwendet wird“.

Begründung — Siehe Nummer 2.4 der Stellungnahme


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


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