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Document 32017D0005

Beschluss (EU) 2017/468 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/10 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2017/5)

OJ L 77, 22.3.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/01/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1917

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/468/oj

22.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


BESCHLUSS (EU) 2017/468 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Januar 2017

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/10 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2017/5)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1 und 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Verfahren zur Erfassung von Daten hinsichtlich Übertretungen und der Verhängung von Sanktionen gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (4) hat sich als wirksames Instrument im Umgang mit Fällen der Nichteinhaltung von statistischen Berichtspflichten erwiesen und sollte daher auf Fälle der Nichteinhaltung, die in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (5) entstehen, erweitert werden.

(2)

Die Verpflichtung der Berichtspflichtigen, Fragen der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank zu möglichen Fällen der Nichteinhaltung von Berichtspflichten zu beantworten, sollte klargestellt werden.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/10 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/10 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚monetäres Finanzinstitut‘ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*1) und umfasst im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (*2) sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten, es sei denn, dies ist in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderslautend geregelt;

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚NZB-Frist‘ ist die von der jeweiligen NZB gesetzte Frist unter Angabe des Datums und der Uhrzeit für den Erhalt von Daten von den Berichtspflichtigen;“

c)

Es wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.

‚Zweigniederlassung‘ ist eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind;“

d)

Es wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.

‚Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten‘ ist eine Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EZB und die NZBen überwachen die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Berichtspflichtigen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) (*3), Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39), Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48). Im Fall der Nichteinhaltung können die EZB und die zuständige NZB beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 eine Beurteilungsphase durchzuführen und/oder ein Übertretungsverfahren einzuleiten. Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren kann die EZB Sanktionen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verhängen.

b)

Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der EZB, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 Sanktionen zu verhängen.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

kann die EZB oder die zuständige NZB, sofern sie die Nichteinhaltung der Berichtspflichten registriert hat, dem betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung erteilen, indem sie diesen über die Art der registrierten Nichteinhaltung unterrichtet und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen empfiehlt, um eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu vermeiden.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Rechtzeitigkeit beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von der Anzahl der Werktage oder Stunden der Verspätung gegenüber der EZB- oder NZB-Frist ab.“

5.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Antwortpflicht

Berichtspflichtige haben Fragen zu möglichen Fällen der Nichteinhaltung von Berichtspflichten innerhalb des von der EZB oder der betreffenden NZB festgelegten Zeitrahmens zu beantworten.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt ab dem Referenzdatum 31. März 2017 für tägliche Berichtspflichten, ab dem Referenzzeitraum März 2017 für monatliche und jährliche Berichtspflichten und ab dem ersten Quartal 2017 für vierteljährliche Berichtspflichten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Januar 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(3)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(4)  Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010 S. 48).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).“

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).“


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