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Document 52006AB0035

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (CON/2006/35)

OJ C 163, 14.7.2006, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/7


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2006

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

(CON/2006/35)

(2006/C 163/06)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 12. Juni 2006 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu Vorschlägen für zwei Rechtsakte ersucht: zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) sowie zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ausdehnung der Anwendbarkeit des Beschlusses des Rates zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (1).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die Bekämpfung der Fälschung des Euro ist von großer Bedeutung für das Vertrauen der Bürger in die einheitliche Währung. Die EZB, die das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen, beteiligt sich aktiv an diesen Bemühungen. Die EZB entwickelt insbesondere Gestaltungsentwürfe für Banknoten und anspruchsvolle technische Merkmale zur Einarbeitung in Euro-Banknoten, die es Laien und Fachleuten ermöglichen, echte Banknoten von Fälschungen zu unterscheiden. Darüber hinaus prüft die EZB neue Arten von Fälschungen in ihrem Falschgeldanalysezentrum und verwendet die gewonnenen Erkenntnisse zur besseren Beratung von Strafverfolgungsbehörden und zur Verbesserung der Merkmale künftiger Banknoten. Das Falschgeldanalysezentrum koordiniert die Verbreitung aller bekannten technischen und statistischen Daten über Euro-Fälschungen an alle betroffenen Beteiligten. Die EZB begrüßt das Pericles-Pogramm als sinnvollen Beitrag zu den Tätigkeiten der EZB, EUROPOL und nationalen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Fälschung des Euro.

2.   Spezielle Anmerkungen

Im Einklang mit einigen in ihrer Stellungnahme CON/2005/22 vom 21. Juni 2005 (2) enthaltenen Anmerkungen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Pericles-Programms in zeitlicher und sachlicher Hinsicht weist die EZB in Bezug auf die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf die folgenden zwei Punkte hin.

2.1   Dauer der vorgeschlagenen Verlängerung

Es ist wichtig, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten, dass die Verlängerung des Pericles-Programms in angemessener Weise an (i) den Zeitplan für die Einführung des Euro in den neuen Mitgliedstaaten und (ii) den Zeitplan für die Ausgabe der zweiten Euro-Banknotenserie gekoppelt ist. Die EZB bestätigt, dass eine solche angemessene Koppelung durch eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2013 erreicht würde.

2.2   Beteiligung der EZB und Europol an den Finanzierungsentscheidungen gemäß dem Pericles-Programm

Um Überschneidungen zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die gemäß dem Pericles-Programm getroffenen Maßnahmen einheitlich sind und sich ergänzen, sowie zur Nutzung des Sachverstands der EZB in diesem Bereich, wäre es sinnvoll, wenn Initiativen, die im Rahmen des Pericles-Programms finanziert werden sollen, Gegenstand einer gemeinsamen Prüfung durch die Kommission, die EZB und Europol wären, und wenn die Auswahlentscheidung die Beratung und angemessene Berücksichtigung der Ansichten letzterer beiden Institutionen im Rahmen der bereits zur Entwicklung einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Fälschung des Euro gebildeten Lenkungsgruppe erfordern würde.

3.   Redaktionsvorschlag

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist ein Redaktionsvorschlag im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2006.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Beide Vorschläge (2006/0078(CNS) und 2006/0079(CNS)) sind in KOM(2006) 243 endg. enthalten.

(2)  ABl. L 161 vom 1.7.2005, S. 11.


BEILAGE

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag (1)

Änderungsvorschläge der EZB (2)

Änderung 1

Artikel 1 des Vorschlags 2006/0078(CNS)

[Derzeit kein Vorschlag]

Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:

Unbeschadet der Rolle, die der EZB und der durch die Kommission, die EZB und Europol gebildeten Lenkungsgruppe beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung zugewiesen ist, wird die Kommission zum Zwecke der Bewertung der Anforderungen an den Fälschungsschutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden, sowie mit der EZB und Europol) innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (3) vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Durchführung dieses Programms führen.

Begründung — Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1 des Vorschlags 2006/0078(CNS)

[Derzeit kein Vorschlag]

Dem Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

Letztere nehmen zur angemessenen Berücksichtigung Stellung in Bezug auf die gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffene Auswahl der Projekte, die von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden oder von der Kommission selbst stammen.

Begründung — Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in Kursivschrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.


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