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Document 52005AB0051

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2005 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (CON/2005/51)

OJ C 316, 13.12.2005, p. 25–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

13.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/25


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Dezember 2005

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

(CON/2005/51)

(2005/C 316/11)

Am 10. November 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (KOM(2005) 357 endgültig) (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der die Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag bildet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein geeigneter Rechtsrahmen für die künftige Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, die den Euro noch nicht eingeführt haben (nachfolgend als „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet). Diese Mitgliedstaaten haben ein starkes Interesse daran sicherzustellen, dass rechtzeitig vor ihrer Umstellung auf den Euro ein stabiler Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsebene besteht, um frühzeitige gesetzgeberische und praktische Vorbereitungen auf nationaler Ebene für die Einführung des Euro zu erleichtern. Die Europäische Union (EU) im Allgemeinen und die Mitgliedstaaten, die den Euro bereits eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), haben ebenfalls ein starkes Interesse daran sicherzustellen, dass jede künftige Erweiterung des Euro-Währungsgebiets so reibungslos und erfolgreich durchgeführt wird, wie dies bei der Einführung des Euro in den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland der Fall war, damit sich die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets positiv auswirkt. Die EZB ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Einführung des Euro in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle dabei gespielt hat, die Glaubwürdigkeit des Euro sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene zu etablieren.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1.   Festlegung von drei Szenarien für die Euro-Umstellung

2.1.1.

Es sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2), die die Einführung des Euro in den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland regelte, auf einem vom Europäischen Rat 1995 auf seiner Sitzung in Madrid beschlossenen Ansatz beruhte (nachfolgend als „Madrid-Szenario“ bezeichnet). Das Madrid-Szenario sah eine Übergangszeit zwischen der Einführung des Euro als bargeldloses Zahlungsmittel und der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vor. Es ist die Grundlage für die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthaltenen Regelungen zur Einführung des Euro. Für künftige Euro-Einführungen haben sich seit der ersten Umstellung, die am 1. Januar 1999 begann, einige wichtige praktische Aspekte grundlegend geändert. Insbesondere sind Euro-Banknoten inzwischen im Euro-Währungsgebiet und in der gesamten EU weit verbreitet, woraus sich die Notwendigkeit der Schaffung zusätzlicher Umstellungsszenarien zum Madrid-Szenario ergibt.

2.1.2.

Gemäß dem Verordnungsvorschlag würde der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, eines von drei unterschiedlichen Umstellungsszenarien zu verwirklichen: a) eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz, d. h. ein Zeitraum, in dem der Euro nur als Buchgeld existieren würde, während Euro-Banknoten und -Münzen, auch wenn sie privat erhältlich sind und verwendet werden können, nicht offiziell als nationales gesetzliches Zahlungsmittel gelten würden, b) ein „Big Bang“-Szenario, d. h. einen einstufigen Übergang zum Euro, bei dem der Zeitpunkt für die Einführung des Euro als Buchgeld und für die Bargeldumstellung derselbe wäre oder c) ein „Big Bang“-Szenario mit einer „Auslaufphase“ von bis zu einem Jahr, während der in Rechtsinstrumenten (z. B. Rechnungen, Geschäftsbüchern sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen) weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte.

2.1.3.

Grundlegendes Ziel des Verordnungsvorschlags, das in dessen Begründung verdeutlicht wird, ist es, diese drei alternativen Umstellungsszenarien für Mitgliedstaaten, die den Euro in der Zukunft einführen (3), festzulegen. Um ein hohes Maß an Transparenz für die EU-Bürger und die Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Agenda für bessere Rechtsetzung zu gewährleisten, schlägt die EZB vor, eine ausdrückliche Bestimmung in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen, in der die drei für die betreffenden Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Umstellungsszenarien unmittelbar und ausführlicher behandelt werden.

2.1.4.

Insbesondere haben eine Reihe von Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (4), öffentlich bekundet, dass sie eine Einführung des Euro im Rahmen eines „Big Bang“-Szenarios bevorzugen. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Verordnungsvorschlags lässt sich das Konzept der Umstellung auf den Euro im Rahmen eines „Big Bang“-Szenarios nur aus der Begriffsbestimmung der Übergangszeit ableiten, nach der der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung im Anhang des Verordnungsvorschlags zusammenfallen können (5). Obwohl es theoretisch möglich ist, sich das „Big Bang“-Szenario als Übergangszeit vorzustellen, die eine logische Sekunde dauert, wird vorgeschlagen, das „Big Bang“-Szenario für die EU-Bürger transparenter wie folgt zu definieren: „die einstufige Einführung des Euro, bei der der Termin der Einführung des Euro und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen“.

2.2.   Umstellungsszenario mit Übergangszeit

2.2.1.

Gegenwärtig wird der Begriff der „Übergangszeit“ nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 als ein Zeitraum von drei Jahren definiert, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet; davon ausgenommen ist Griechenland, für das die Übergangszeit einen Zeitraum von einem Jahr umfasst, der am 1. Januar 2001 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet (6). Mit anderen Worten bestimmt die bestehende Verordnung (EG) Nr. 974/98 einen festen Zeitabschnitt, während dessen Übergangsbestimmungen Anwendung finden. Im Gegensatz dazu wird in der im Verordnungsvorschlag enthaltenen Begriffsbestimmung der „Übergangszeit“ keine spezifische Dauer oder Höchstdauer festgelegt. Stattdessen wird im vorgeschlagenen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 die Länge der Übergangszeit für jeden Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis geregelt, was bedeutet, dass die Länge der Übergangszeit zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ausnahmeregelung jedes betroffenen Mitgliedstaats völlig neu verhandelt werden müsste (7).

2.2.2.

Die EZB empfiehlt nachdrücklich, eine Höchstdauer für die Übergangszeit in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen, wobei diese Höchstdauer maximal drei Jahre betragen sollte. Zusätzlich zu dieser Obergrenze empfiehlt die EZB, in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags klarzustellen, dass die Übergangszeit so kurz wie möglich sein sollte, um dazu zu ermutigen, kürzere Übergangsfristen als die maximal zulässige Dreijahresfrist festzulegen. Die EZB legt nachstehend die ihrer Haltung zu diesem Punkt zugrunde liegenden Argumente dem Rat zur Prüfung dar.

2.2.3.

Erstens sind die praktischen Aspekte der Euro-Umstellung heute andere als zum Zeitpunkt der ersten Umstellung auf den Euro, die am 1. Januar 1999 begann, als es noch keinerlei Euro-Banknoten und -Münzen gab. Angesichts der Tatsache, dass Euro-Banknoten inzwischen nicht nur im Euro-Währungsgebiet, sondern auch in der gesamten EU weit verbreitet sind, wäre es nicht glaubwürdig, wenn die Bürger der betroffenen Mitgliedstaaten länger als drei Jahre nach der Einführung des Euro als Währung ihres Mitgliedstaats warten müssten, dass Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliches Zahlungsmittel werden.

2.2.4.

Zweitens sollte die Übergangszeit nicht zu lang sein, weil der Euro gleich zu Beginn der Übergangsfrist rechtlich zur offiziellen Währung des betreffenden Mitgliedstaats erklärt wird (8). Dementsprechend würde die EZB die Geldpolitik des betreffenden Mitgliedstaats festlegen (9), und sämtliche geldpolitischen Geschäfte würden von der nationalen Zentralbank (NZB) des betreffenden Mitgliedstaats in Euro durchgeführt werden (10). Neue handelbare öffentliche Schuldtitel würden vom betreffenden Mitgliedstaat in der Euro-Einheit aufgelegt (11). Es kann erwartet werden, dass die Euro-Einheit im nationalen sowie insbesondere im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Mitgliedstaat zunehmend Verwendung finden würde (12). Auch könnte der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, damit geregelte Märkte und Zahlungssysteme die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umstellen können (13). Aufgrund der Erfahrungen der ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten ist damit zu rechnen, dass der Großkundensektor und die Finanzmärkte gleich zu Beginn der Übergangszeit auf die Euro-Einheit umstellen werden. Vor diesem Hintergrund hält die EZB eine Übergangsfrist von mehr als drei Jahren zwischen der Einführung des Euro als Währung des betreffenden Mitgliedstaats und der offiziellen Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen für nicht sachgerecht.

2.2.5.

Drittens ist richtig, dass es angesichts der beispiellosen logistischen Herausforderung, die die Zusammenführung der Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel von elf Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen europäischen Währung mit sich brachte, klug war, eine dreijährige Übergangsfrist während der ersten Euro-Umstellung vorzusehen. Es ist jedoch anzumerken, dass Griechenland, das den Euro zwei Jahre nach den ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten einführte, mit einer einjährigen Übergangszeit zurechtkam. Dies lässt darauf schließen, dass die Übergangszeit kürzer als drei Jahre sein sollte, wenn bei weiteren Euro-Einführungen eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz zur Anwendung kommt.

2.2.6.

Viertens werden zwei Leitprinzipien für die Einführung des Euro als wichtig angesehen, nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Erleichterung. Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz vorsieht, dass später hinzukommende Mitgliedstaaten weder mit zusätzlichen Hürden konfrontiert werden dürfen noch ihnen der Beitritt leichter gemacht werden darf, beinhaltet der Grundsatz der Erleichterung, dass bei der Durchführung der Umstellung eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Obwohl nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz später beitretende Mitgliedstaaten das Recht haben, die gleiche Höchstfrist auszuschöpfen, die gemäß dem Madrid-Szenario für die ursprünglich teilnehmenden Mitgliedstaaten galt, sollte es ihnen im Einklang mit dem Grundsatz der Erleichterung gestattet werden, die Umstellung schneller abzuschließen, wenn sich dies als praktikabel und angemessen erweist. Wenn man die für die ursprünglich elf teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 geltende dreijährige Übergangsfrist berücksichtigt, stünde daher die Festlegung einer Höchstdauer für die Übergangszeit von drei Jahren im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Gleichzeitig würde mit der Einräumung der Möglichkeit, diese dreijährige Übergangszeit zu verkürzen, dem Grundsatz der Erleichterung Rechnung getragen.

2.2.7.

Fünftens stünde die Festlegung einer Höchstdauer für die Übergangszeit im Einklang mit der rechtlichen Technik für die Bestimmung anderer Fristen für die verschiedenen Euro-Umstellungsszenarien, wie zum Beispiel der Fristen für die Auslauf- und die Parallelumlaufphase. Der Verordnungsvorschlag sieht eine Höchstdauer von einem Jahr für die Auslaufphase vor (14). In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist eine Höchstdauer für die Parallelumlaufphase von sechs Monaten festgelegt (15).

2.2.8.

Zusammenfassend ist die EZB der Auffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Glaubwürdigkeit des Umstellungsprozesses auf den Euro, der Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienzsteigerung überzeugende Gründe gibt, im Verordnungsvorschlag eine Höchstdauer für die Übergangszeit von drei Jahren festzulegen. Um dazu zu ermutigen, kürzere Übergangszeiten als die zulässige dreijährige Höchstdauer zu wählen, empfiehlt die EZB außerdem, in den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags klarzustellen, dass die Übergangszeit so kurz wie möglich sein sollte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass durch eine solche klar formulierte Bestimmung, in der eine Höchstdauer für die Übergangszeit festgelegt wird, jede weitere Diskussion über eine künftige Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten und die anschließende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vermieden würde, wodurch der Euro-Umstellungsprozess berechenbarer würde.

2.3.   Umstellungsszenario mit Auslaufphase

2.3.1.

Generell versteht die EZB die Gründe für ein „Big Bang“-Szenario in Verbindung mit einer Auslaufphase von bis zu einem Jahr, während der ein gewisser Spielraum für die Weiterverwendung der nationalen Währungseinheit in bestimmten Rechtsinstrumenten bestünde, beispielsweise — wie in der Begründung erwähnt — in Rechnungen oder Geschäftsbüchern (16). Obwohl es zweifelhaft ist, ob es sich bei Rechnungen oder Geschäftsbüchern um Rechtsinstrumente im Sinne des Verordnungsvorschlags handelt, geht die EZB davon aus, dass die Idee einer Auslaufphase auch dazu dient, der Weiterverwendung der nationalen Währungseinheit in neuen Rechtsinstrumenten wie elektronisch erstellten Standardverträgen (z. B. Automietverträge) zu ermöglichen.

2.3.2.

Obwohl in der Begründung die Vorstellung erweckt wird, dass in der Auslaufphase lediglich „ein gewisser Spielraum für eine mögliche Verwendung der nationalen Währung in bestimmten Rechtsinstrumenten … gewährt [wird]“ (17), enthält der Verordnungsvorschlag keinerlei Beschränkung in Bezug auf die Arten neuer Rechtsinstrumente, in denen auf die nationale Währungseinheit während der Auslaufphase weiterhin Bezug genommen werden kann (18). Die EZB weist darauf hin, dass dieser Ansatz den Mitgliedstaaten ein beträchtliches Maß an Flexibilität und Subsidiarität in der Anwendung der Auslaufphase auf verschiedene Arten von Rechtsinstrumenten einräumt.

2.3.3.

Ein Punkt, den die EZB besonders hervorheben möchte, ist, dass nach dem Verordnungsvorschlag während der Auslaufphase ausgeführte Handlungen aufgrund von Rechtsinstrumenten, die Bezug auf die nationale Währungseinheit nehmen, ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt werden müssen (19). Dies könnte Vertragsparteien von der Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Zahlungsinstrumenten abhalten, da die betreffenden Zahlungsinstrumente in der Euro-Einheit und nicht in der jeweiligen nationalen Währungseinheit erfüllt werden müssten. Soweit jedoch Zahlungsinstrumente wie Schecks und Zahlungsanweisungen auf die nationale Währungseinheit lauten würden, könnte dies zu Schwierigkeiten für die Betreiber von Zahlungssystemen führen, da diese sicherstellen müssten, dass die Umrechnung von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit vor der Ausführung einer Transaktion erfolgt. Da Zahlungsinstrumente möglicherweise außerhalb der Mitgliedstaaten in Umlauf sein können, in denen eine Auslaufphase Anwendung findet, ist es darüber hinaus in operationaler Hinsicht wichtig, die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verwendung von auf die jeweiligen nationalen Währungseinheiten lautenden Zahlungsinstrumenten auszuschließen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Auslaufphase auf im betreffenden Mitgliedstaat (d. h. nur im Mitgliedstaat mit der Auslaufphase) zu erfüllende Rechtsinstrumente beschränkt wird. Ein solcher Ansatz würde die Flexibilität in Bezug auf die Durchführung der Bestimmungen über die Auslaufphase fördern und sie auf die nationale Ebene beschränken.

2.3.4.

Die EZB merkt an, dass sich der erste Teil der Auslaufphase (von bis zu einem Jahr nach dem Termin der Bargeldumstellung) mit der Parallelumlaufphase (von bis zu sechs Monaten) überschneiden würde, während der sowohl Euro-Banknoten und -Münzen als auch Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, gesetzliches Zahlungsmittel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wären (20). Die EZB weist darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen der Bestimmung, nach der während der Auslaufphase ausgeführte Handlungen aufgrund von neuen Rechtsinstrumenten, die Bezug auf die alte nationale Währungseinheit nehmen, ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt werden müssen, und der Tatsache besteht, dass Banknoten und Münzen in nationaler Währung während der Parallelumlaufphase gesetzliches Zahlungsmittel im jeweiligen Hoheitsgebiet bleiben. Diese Diskrepanz kann durch eine Änderung des Verordnungsvorschlags ausgeräumt werden, nach der die vorstehend genannte Bestimmung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (d. h. der Bestimmungen über die Parallelumlaufphase) Anwendung findet.

2.4.   Der Name „Euro“

2.4.1.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass ein Mitgliedstaat einen sprachlichen Vorbehalt in Bezug auf die Festlegung des Namens der einheitlichen Währung als „der Euro“ in der betreffenden Sprachfassung des Verordnungsvorschlags erhoben hat. Die EZB betont hierzu, dass der Name „Euro“ gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 niedergelegten Anforderung, dass die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muss (21), in allen Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags ordnungsgemäß und einheitlich verwendet werden muss. Wie die EZB in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zu einem litauischen Gesetzentwurf über die Einführung des Euro ausgeführt hat (22), ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 eindeutig, dass der Name der einheitlichen Währung „Euro“ ist und dass dieser Name in Rechtsakten, die in allen Sprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden, identisch sein muss. Die Gemeinschaft, die in Währungsfragen ausschließlich zuständig ist, bestimmt den Namen der einheitlichen Währung allein. Als einheitliche Währung muss der Name „Euro“ in allen Gemeinschaftssprachen im Nominativ Singular identisch sein um sicherzustellen, dass seine Einheitlichkeit deutlich hervortritt.

2.4.2.

Dementsprechend ist auf den Euro-Banknoten, die seit dem 1. Januar 2002 mit Genehmigung der EZB von der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, nur der Name der einheitlichen Währung als „EURO“ und „ΕΥΡΩ“, d. h. die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift (23), angegeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die EZB, in den normativen Teil des Verordnungsvorschlags eine Bestimmung aufzunehmen, die bestätigt, dass „die Schreibweise des Namens 'Euro' in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete im Nominativ Singular identisch [ist]“.

2.5.   Spezielle Redaktionsvorschläge

Darüber hinaus legt die EZB folgende spezielle Redaktionsvorschläge vor.

2.5.1.

Erstens gestattet die Verordnung (EG) Nr. 974/98 jedem Mitgliedstaat, der sich für eine Übergangszeit gemäß dem in Madrid beschlossenen Ansatz entscheidet, die Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Märkten, auf denen Geschäfte in den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (24) (nachfolgend als „Wertpapierdienstleistungsrichtlinie“ bezeichnet) aufgeführten Instrumenten oder in Waren (25) regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen. Angesichts der Tatsache, dass die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (26) aufgehoben wurde, sollte die Bezugnahme auf die in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aufgeführten Instrumente durch eine Bezugnahme auf die in Abschnitt C des Anhangs I der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente aufgeführten Instrumente ersetzt werden. Dieser Abschnitt C enthält eine detailliertere und differenziertere Liste von Finanzinstrumenten als die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, einschließlich unter anderem Waren-, Kredit- und Wetterderivate.

2.5.2.

Zweitens wird angeregt, den vorgeschlagenen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wie folgt zu vereinfachen: „Von den jeweiligen Umstellungsterminen an setzen die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.“

2.5.3.

Drittens schlägt die EZB vor, die sinnvolle, im vorgeschlagenen Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels der von Drittländern wie Monaco, San Marino und der Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen regelt) enthaltene Bezugnahme auf „Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 des EG-Vertrages“ im Einklang mit einigen Sprachfassungen des Verordnungsvorschlags (z. B. der deutschen Sprachfassung) auf Absatz 3 dieser Bestimmung zu beschränken, da dies der einzige Absatz des Artikels 111 ist, in dem auf Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen Bezug genommen wird (d. h. Artikel 111 Absatz 3).

2.5.4.

Viertens weist die EZB in Bezug auf die im vorgeschlagenen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vorgesehene Verpflichtung von „Banken“, nationale Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu bestimmten Höchstbeträgen kostenlos umzutauschen, darauf hin, dass streng aus redaktionellem Blickwinkel gesehen sowohl im EG-Vertrag als auch im sekundären Gemeinschaftsrecht üblicherweise der Begriff „Kreditinstitute“ zur Bezeichnung von Banken verwendet wird.

Wenn daher die Bezugnahme auf „Banken“ durch eine Bezugnahme auf „Kreditinstitute“ im Sinne der Definition der konsolidierten Bankenrichtlinie ersetzt wird, ist zu berücksichtigen, dass einige „Kreditinstitute“, die vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden, keine Bargeschäfte tätigen (z. B. E-Geldinstitute) (27), während andere, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden (z. B. Postgiroämter), sich in der Vergangenheit als wichtig für die Umstellung auf den Euro erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, den betreffenden Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der anderen Einrichtungen zu belassen, die gegebenenfalls von dieser Verpflichtung zum kostenlosen Umtausch von Euro-Banknoten und -Münzen erfasst werden müssen.

2.6.   Redaktionsvorschläge

2.6.1.

In Fällen, in denen die in dieser Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würden, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Dezember 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Fassung vom 2. August 2005.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)  Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.

(4)  Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, die Slowakei und Slowenien.

(5)  Artikel 1 Buchstabe h und der Anhang des Verordnungsvorschlags.

(6)  Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(7)  Artikel 1 Buchstabe h des Verordnungsvorschlags.

(8)  Artikel 2 des Verordnungsvorschlags.

(9)  Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 12.1 Absatz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

(10)  Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(11)  Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(12)  Artikel 8 Absatz 3 und Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(13)  Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(14)  Artikel 9a des Verordnungsvorschlags.

(15)  Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98. Es wird darauf hingewiesen, dass alle zwölf teilnehmenden Mitgliedstaaten die Parallelumlaufphase auf maximal zwei Monate verkürzt hatten.

(16)  Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe Seite 3 der Begründung des Verordnungsvorschlags.

(18)  Artikel 1 Buchstabe i und Artikel 9a des Verordnungsvorschlags.

(19)  Artikel 9a Satz 3 des Verordnungsvorschlags.

(20)  Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(21)  Artikel 2 und Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98. Siehe auch Nummer 10 der auf Ersuchen der Lietuvos bankas abgegebenen Stellungnahme CON/2005/21 der EZB vom 14. Juni 2005 zu einem Gesetzentwurf über die Einführung des Euro; diese Stellungnahme ist auf der Website der EZB unter www.ecb.int abrufbar.

(22)  Nummer 10 der Stellungnahme CON/2005/21.

(23)  Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16).

(24)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2002/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(25)  Artikel 8 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz a) der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

(26)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(27)  Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag  (1)

Änderungsvorschläge der EZB  (2)

Änderung 1

Erwägungsgründe zum Verordnungsvorschlag

[Derzeit kein Vorschlag]

Der Name „Euro“ muss in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Nominativ Singular identisch sein, um sicherzustellen, dass seine Einheitlichkeit deutlich hervortritt.

Begründung — Siehe Nummern 2.4.1 und 2.4.2 der Stellungnahme

Änderung 2

Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags

Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro schreibt die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen vor.

Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro schreibt die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen vor. Da Euro-Banknoten und -Münzen in der Öffentlichkeit bereits weit verbreitet sind, sollte eine solche Übergangszeit in Zukunft so kurz wie möglich sein.

Begründung — Siehe Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 der Stellungnahme

Änderung 3

Vorgeschlagener Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/98

[Derzeit kein Vorschlag]

„Big-Bang-Szenario“: die einstufige Einführung des Euro, bei der der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung zusammenfallen.

Begründung — Siehe Nummer 2.1.4 der Stellungnahme

Änderung 4

Vorgeschlagener Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 974/98

„Übergangszeit“den Zeitraum, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

„Übergangszeit“: ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

Begründung — Siehe Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 der Stellungnahme

Änderung 5

Vorgeschlagener Artikel 1a der Verordnung Nr. 974/98

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit anwendbar, im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Jeder teilnehmende Mitgliedstaat führt den Euro im Rahmen eines Szenarios ein, das auf einer Übergangszeit, einem „Big-Bang“-Szenario oder einem „Big-Bang“-Szenario mit Auslaufphase beruht. Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und der Termin, an dem die Auslaufphase endet, werden, soweit anwendbar, im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Begründung — Siehe Nummer 2.1.3 der Stellungnahme

Änderung 6

Vorgeschlagener Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/98

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt. Die Schreibweise des Namens „Euro“ ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete im Nominativ Singular identisch.

Begründung — Siehe Nummern 2.4.1 bis 2.4.2 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (derzeit im Verordnungsvorschlag nicht zur Änderung vorgesehen)

4.

Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

— […],

— folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen:

a)

Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden und

b)

Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.

4.

Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

— […],

— folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungseinheit ihrer operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit umzustellen:

a)

Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt C des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates aufgeführten Instrumenten oder in Waren regelmäßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden und

b)

Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt, verrechnet und abgerechnet werden.

Begründung — Siehe Nummer 2.5.1 der Stellungnahme

Änderung 8

Vorgeschlagener Artikel 9a Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 974/98

Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente werden ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt.

Unbeschadet des Artikels 15 werdenHandlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt.

Begründung — Siehe Nummer 2.3.4 der Stellungnahme

Änderung 9

Vorgeschlagener Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/98

Die EZB setzt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in Umlauf.

Die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.

Begründung — Siehe Nummer 2.5.2 der Stellungnahme

Änderung 10 (3)

Vorgeschlagener Artikel 11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98

[…]

Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 EG-Vertrag haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. […]

[…]

Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 EG-Vertrag haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. […]

Begründung — Siehe Nummer 2.5.3 der Stellungnahme


(1)  Textstellen in Kursivdruck zeigen an, wo die EZB Streichungen im Text vorschlägt.

(2)  Textstellen in Fettdruck zeigen den von der EZB vorgeschlagenen neuen Text an.

(3)  Eine Änderung der deutschen Fassung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die vorgeschlagene Änderung bereits im Verordnungsvorschlag enthalten ist.


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