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Document 32000Y0627(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Juni 2000 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Vorschlägen für drei Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (CON/00/12)

OJ C 177, 27.6.2000, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y0627(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Juni 2000 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Vorschlägen für drei Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (CON/00/12)

Amtsblatt Nr. C 177 vom 27/06/2000 S. 0011 - 0012


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 16. Juni 2000

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Vorschlägen für drei Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

(CON/00/12)

(2000/C 177/06)

1. Am 7. Juni 2000 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2000) 346 endg. vom 30. Mai 2000) für drei Verordnungen des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (nachfolgend als "Verordnung I" bezeichnet), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (nachfolgend als "Verordnung II" bezeichnet) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, (nachfolgend als "Verordnung III" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet). Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese Stellungnahme vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Die EZB stellt fest, daß die drei Verordnungsentwürfe des Rates vom Rat der Europäischen Union nur gebilligt werden, wenn dieser entscheidet, daß Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellt und die Ausnahmeregelung für Griechenland mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben wird. Um diesen Beschluß zu unterstützen, hat die EZB im Mai 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags einen Konvergenzbericht veröffentlicht.

4. Mit Blick darauf, daß sich die drei Verordnungsentwürfe des Rates gegenseitig ergänzen, begrüßt die EZB, daß alle drei gleichzeitig, und zwar am 1. Januar 2001, in Kraft treten werden.

5. Die EZB begrüßt die Vorschläge für Verordnung I und Verordnung II, die darauf abzielen sicherzustellen, daß die beiden Verordnungen des Rates, die Teil des rechtlichen Rahmens des Euro sind und zu denen der Vorgänger der EZB, das Europäische Währungsinstitut, konsultiert wurde(1) - Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2) und Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(3) - in vollem Umfang auf Griechenland angewendet werden können.

6. Infolge der Änderung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 muß der Verweis im vierten Spiegelstrich des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert und der Ausdruck "Satz 2" sollte durch den Ausdruck "Satz 3" ersetzt werden. Alternativ könnte dieser Punkt durch die Einfügung eines Strichpunkts zwischen dem ersten und zweiten Satz des vorgeschlagenen Absatzes 2 von Artikel 1 der Verordnung I gelöst werden.

7. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 besagt, daß Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 974/98 behalten. Um eine Übereinstimmung mit der Situation der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, zu sichern, könnte es aus Gründen der rechtlichen Klarheit angebracht sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß im Fall Griechenlands Banknoten und Münzen, die auf die nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor Einführung des Euro durch Griechenland, d. h. dem 31. Dezember 2000, behalten. Dies würde eine Änderung des oben genannten Artikels 9 rechtfertigen.

8. Die EZB begrüßt den Vorschlag für Verordnung III, durch den der Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der griechischen Drachme entsprechend dem Leitkurs der griechischen Drachme im Wechselkursmechanismus (WKM II), d. h. 1 EUR = 340,750 griechische Drachmen, unwiderruflich festgelegt wird. Die EZB hat keine Einwände gegen die Verabschiedung der Verordnung einige Monate vor der tatsächlichen Einführung des Euro durch Griechenland. Als Teil einer Verordnung, die allgemeine Gültigkeit besitzt und in allen ihren Teilen rechtsverbindlich ist, wird damit sichergestellt, daß der Umrechnungskurs der griechischen Drachme, ebenso wie die Umrechnungskurse der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2001 unmittelbar für alle Rechtsinstrumente, die auf die Währung Griechenlands Bezug nehmen, gilt.

9. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Juni 2000.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 18.

(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

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