EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011AB0056

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Juli 2011 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (CON/2011/56)

OJ C 213, 20.7.2011, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/21


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Juli 2011

zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

(CON/2011/56)

2011/C 213/07

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 29. Juni 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (1) (nachfolgend der „Beschlussvorschlag“) und zum Wortlaut der Währungsvereinbarung, der dem Beschlussvorschlag beigefügt ist, ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da sich der Beschlussvorschlag auf eine Währungsvereinbarung bezieht, die unter Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Beschlussvorschlag, da der Wortlaut der beigefügten Währungsvereinbarung die Anmerkungen der EZB und die Redaktionsvorschläge der Stellungnahme CON/2011/22 der EZB vom 11. März 2011 zu einer Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend die Modalitäten für die Aushandlung von Vereinbarungen über Währungsfragen mit der Französischen Republik, die im Namen der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy handelt (2), sowie den während der Verhandlungen geäußerten Standpunkt der EZB angemessen widerspiegelt.

Dennoch hat die EZB konkrete Redaktionsvorschläge in Bezug auf den Beschlussvorschlag, die die Gewährleistung der Einheitlichkeit zwischen dem Beschluss des Rates betreffend die Modalitäten für die Aushandlung von Vereinbarungen über Währungsfragen mit der Französischen Republik, die im Namen der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy handelt (3), und dem Beschlussvorschlag zum Ziel haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Juli 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2011) 360 endg.

(2)  Zeitgleich mit dieser Stellungnahme veröffentlicht.

(3)  Noch nicht veröffentlicht.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Vierter Bezugsvermerk (neu)

Kein Text

„gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank“

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um die Tatsache widerzuspiegeln, dass der Rechtsakt der Union gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags verabschiedet wird, die die Pflicht zur Anhörung der EZB zu allen Vorschlägen und Entwürfen für Rechtsakte der Union, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, vorsehen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 3

„(3)

Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank und mit ihrer Zustimmung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln. Diese Vereinbarung wurde am 30. Mai 2011 paraphiert.“

„(3)

Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln und die EZB vollständig zu den Verhandlungen hinzuzuziehen und ihre Zustimmung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit einzuholen. Diese Vereinbarung wurde am 30. Mai 2011 paraphiert.“

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um den Beschlussvorschlag an den Erwägungsgrund 6 und den Artikel 1 des Beschlusses des Rates betreffend die Modalitäten für die Aushandlung von Vereinbarungen über Währungsfragen mit der Französischen Republik, die im Namen der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy handelt  (2), anzupassen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Noch nicht veröffentlicht.


Top