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Document 52008AB0084

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2008 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (CON/2008/84)

OJ C 30, 6.2.2009, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2008

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

(CON/2008/84)

(2009/C 30/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. Oktober 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Richtlinienvorschlag grundlegende Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betrifft, nämlich die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen (2) und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Die Zuständigkeit der EZB beruht auch auf Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags, wonach das ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beiträgt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Das Ziel des Richtlinienvorschlags ist die Marktöffnung für die Ausgabe von elektronischem Geld (nachfolgend „E-Geld“) durch E-Geld-Institute, für die weniger strenge Aufsichtsregelungen als für Kreditinstitute gelten. Die EZB unterstützt die Überarbeitung der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (3), da dies anerkennt, dass die Richtlinie 2000/46/EG nicht vollständig im Einklang mit den gegenwärtigen Markterwartungen in Bezug auf die Ausgabe von E-Geld steht. Gleichzeitig hat die EZB schwere Bedenken im Hinblick auf den Vorschlag, die Legaldefinition des Begriffs „E-Geld-Institute“ von „Kreditinstitut“ in „Finanzinstitut“ im Sinne der Definition in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) zu ändern; dies könnte weit reichende Folgen für die Durchführung der Geldpolitik haben. Ebenso ruft der Richtlinienvorschlag Bedenken aus aufsichtlicher Sicht hervor, da er die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute lockert und gleichzeitig den Rahmen ihrer Tätigkeiten erweitert. Die vorstehenden Bedenken werden im Folgenden näher ausgeführt.

Spezielle Anmerkungen

1.   Die Rechtsnatur von E-Geld-Instituten

1.1.

Um die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags zu überprüfen, ist es zunächst wichtig, die Rechtsnatur der E-Geld-Institute zu verstehen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/48/EG definiert E-Geld-Institute als Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG wird ein E-Geld-Institut definiert als „ein Unternehmen oder jegliche sonstige juristische Person, ausgenommen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG (jetzt Richtlinie 2006/48/EG), das Zahlungsmittel in Form von elektronischem Geld ausgibt“. Durch Artikel 17 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags werden E-Geld-Institute aus der vorstehenden Definition von Kreditinstituten entfernt und den „Finanzinstituten“ gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet. Allerdings würde die Rechtsnatur der E-Geld-Institute angesichts der Tätigkeiten, die E-Geld-Institute gemäß dem Richtlinienvorschlag ausüben dürfen, weiterhin der von Kreditinstituten entsprechen. Diese Schlussfolgerung basiert auf die Analyse der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG, wonach ein Kreditinstitut „ein Unternehmen (bezeichnet), dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“.

1.2.

„ein Unternehmen“

Der Begriff „Unternehmen“ entspricht dem Begriff, der in den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags verwendet wird (5). Dieser Begriff ist nicht im Vertrag definiert; er umfasst nach gemeinschaftsrechtlicher Definition alle natürlichen oder juristischen Personen, die kommerzielle (6) oder ökonomische Tätigkeiten ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrer Finanzierung (7). Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags definiert ein E-Geld-Institut als „eine juristische Person, die … eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat“. Demgemäß ist der erste Teil der Voraussetzung, „ein Unternehmen“ gemäß der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ zu sein, erfüllt. Darüber hinaus kann die Ausgabe von E-Geld und die Erbringung anderer Zahlungsdienste im Allgemeinen durch E-Geld-Institute gemäß Artikel 8 des Richtlinienvorschlags wohl als sowohl kommerzielle als auch ökonomische Tätigkeit bezeichnet werden.

1.3.

„dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellt hat, „(steht fest), dass die Entgegennahme von Einlagen des Publikums und die Gewährung von Krediten Grundtätigkeiten der Kreditinstitute sind“ (8). Es wird auf den kumulativen Charakter der beiden Aspekte einer solchen Tätigkeit hingewiesen, d. h. das Erfordernis, dass sie nebeneinander bestehen, damit ein Kreditinstitut unter den Anwendungsbereich der in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Definition fällt. Es reicht allerdings aus, wenn ein Unternehmen satzungsgemäß berechtigt ist, die beiden Tätigkeiten auszuführen; es ist nicht notwendig, dass es tatsächlich beide Tätigkeiten gleichzeitig oder sie überhaupt in der Praxis ausübt (9). In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, ob das Institut rechtlich die betreffenden Transaktionen vornehmen darf. Diese Elemente werden im Folgenden näher überprüft.

1.4.

„Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegenzunehmen“

1.4.1.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Richtlinienvorschlags untersagen E-Geld-Instituten die Entgegennahme von Einlagen. Während der Begriff „Entgegennahme von Einlagen“ in der Richtlinie 2006/48/EG nicht definiert wird, hat der Gerichtshof den Begriff „Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder“ im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG weit ausgelegt und darauf hingewiesen, dass „sich der Begriff ‚andere rückzahlbare Gelder‘ (…) nicht nur auf Finanzierungsinstrumente bezieht, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit ist, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird“ (10). Es ist gleich, ob die Entgegennahme dieser Gelder in Form von Einlagen oder in anderer Form erfolgt, wie z. B. „die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren“ (11) gemäß einem Vorläufer der Richtlinie 2006/48/EG. Somit „kann jede Entgegennahme von Geldern eine gewerbsmäßige Entgegennahme von Einlagen (im weiteren Sinne) darstellen, wenn mit ihr die Rückzahlung der entgegengenommenen Gelder verbunden ist. Dabei ist unwichtig, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung schon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Gelder besteht (und ein ‚wesentliches‘ Element dieser Transaktion darstellt), oder ob diese Verpflichtung erst als Ergebnis der Schaffung eines vertraglichen Anspruchs entsteht“ (12). Eine sachgemäße Auslegung des Begriffs „Entgegennahme von Einlagen“„muss sich am Umfang der zu schützenden Sparguthaben orientieren und die Merkmale des ‚Kreditgewerbes‘ im Lichte der Risiken berücksichtigen, die im Hinblick auf den Schutz der Rückforderung von Einlagen als erheblich angesehen werden. Das Ergebnis ist eine Tendenz zu einer weiten Auslegung sowohl des Begriffs ‚gewerbsmäßige Entgegennahme von Einlagen‘ als auch des Begriffs ‚Kredite‘“ (13).

1.4.2.

Angesichts des Vorstehenden ist anzumerken, dass der Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2000/46/EG festhält, dass „die Entgegennahme von Geldbeträgen des Publikums im Tausch gegen elektronisches Geld, das als Guthaben auf einem Konto bei der ausgebenden Stelle gehalten wird, (…) eine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG dar(stellt)“. Nach dem Richtlinienvorschlag stellt diese Entgegennahme von Geldbeträgen keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern mehr dar. In der Begründung zu dem Richtlinienvorschlag wird kein Grund für diese Änderung angegeben; allerdings scheint dies ein allgemeiner Versuch zu sein, die Richtlinie 2000/46/EG mit der Richtlinie 2007/64/EG in Einklang zu bringen (14). Wie bereits in der Stellungnahme CON/2006/21 vom 26. April 2006 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (15) ist die EZB der Ansicht, dass die Entgegennahme von Geldern auf diese Art die gewerbsmäßige Entgegennahme von Einlagen darstellt. Der Grund hierfür ist, dass die Gelder für einen unbestimmten Zeitraum einbehalten werden können und der Emittent auf die entgegengenommene Gelder Zinsen zahlen kann. Insbesondere hinsichtlich der Verzinsung hat der Gerichtshof anerkannt, dass „(w)enn (…) Kreditinstitute, die Tochtergesellschaften einer ausländischen Gesellschaft sind, versuchen, auf dem Markt eines Mitgliedstaats Fuß zu fassen, (…) der Wettbewerb mit Hilfe des Zinssatzes auf die Sichteinlagen eine der insoweit wirksamsten Methoden dar(stellt). (…) Die Beschränkung dieser Tochterunternehmen in der Ausübung und Entwicklung ihrer Tätigkeiten, die auf dem streitigen Verbot (ein Verbot der Verzinsung von Sichteinlagen) beruht, ist umso gravierender, als feststeht, dass die Entgegennahme von Einlagen des Publikums und die Gewährung von Krediten Grundtätigkeiten der Kreditinstitute sind“ (16).

1.4.3.

Abschließend ist es im Rahmen der Argumentation, dass E-Geld-Institute weiterhin Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, entscheidend, dass an ein E-Geld-Institut gezahlte Gelder rücktauschbar gemäß Artikel 5 des Richtlinienvorschlags sind, wonach die fraglichen Gelder dem Inhaber des E-Gelds auf Verlangen zum Nennwert erstattet werden.

1.5.

„des Publikums“

Im Rahmen des Einlagengeschäfts muss das Institut Einlagen „des Publikums“ gewerbsmäßig entgegennehmen. Mangels Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich direkt mit dem in der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Richtlinie 2006/48/EG enthaltenen Begriff „Publikum“ befasst, haben mehrere Vertreter aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum ihre Meinung über die Bedeutung des Begriffs „Publikum“ in der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß Artikel 1, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG geäußert, der wörtlich in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG wiederholt worden ist. Es wurde anerkannt, dass „zur Zeit der Verabschiedung der ersten Bankenrichtlinie das Hauptziel der Aufsicht über die Kreditinstitute der Schutz der Einleger und Sparer war… Aus diesem Grund stellt ein Unternehmen, das seine Mittel auf dem Interbankmarkt von Kreditinstituten oder anderen professionellen Marktteilnehmern — wie zum Beispiel institutionellen Anlegern und Versicherungsgesellschaften — beschafft, kein Kreditinstitut dar“ (17). Daher würden „Institute, die nur auf den Interbankenmärkten agieren … keine Kreditinstitute nach EG-Recht darstellen, da sie keine Gelder des Publikums entgegennehmen“ (18). Daraus ist ersichtlich, dass der Begriff „Publikum“ natürliche oder juristische Personen umfasst, die rechtlich schutzbedürftig sind, während Rechtssubjekte, die diesem Schutz nicht bedürfen, wie etwa die, die sich ihre Mittel lediglich im Interbankenmärkten beschaffen, nicht als vom Begriff „Publikum“ umfasst angesehen werden. Daher wird jede natürliche oder juristische Person, die kein Kredit- oder Finanzinstitut ist, für die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ dem Publikum zugeordnet. Tatsächlich sind im Zusammenhang mit E-Geld-Instituten die Inhaber von E-Geld als „das Publikum“ anzusehen, von dem Emittenten von E-Geld Gelder entgegennehmen.

1.6.

„Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG ist die Geschäftstätigkeit von E-Geld-Instituten beschränkt und schließt insbesondere die „Gewährung jeglicher Form von Kredit“ aus. Da die Tätigkeit eines Kreditinstituts sowohl die Entgegennahme von Einlagen als auch die Gewährung von Krediten umfasst, ließe sich argumentieren, dass E-Geld-Institute gegenwärtig nicht die beiden Kriterien der „Entgegennahme von Einlagen“ und der „Kreditgewährung“ erfüllen und nur aufgrund der Definition in der Richtlinie 2006/48/EG als Kreditinstitute anzusehen sind. Allerdings werden sie ungeachtet des Verbots für E-Geld-Institute in dem Richtlinienvorschlag, Einlagen entgegenzunehmen, de facto weiterhin solche Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen. Darüber hinaus werden sie weiterhin die anderen Kriterien der Kreditgewährung erfüllen. Im Einzelnen können E-Geld-Institute gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags bei Angebot bestimmter Arten von Zahlungsdienstleistungen Kredite gewähren (19). Allerdings unterliegen E-Geld-Institute, die solche Kredite gewähren wollen, zugegebenermaßen einer Reihe von besonderen Bedingungen (20).

1.7.

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Richtlinie 2006/48/EG bezieht sich auf die Art des abgewickelten Geschäfts und nicht auf die Art des Unternehmens, das es abwickelt (21). In dieser Hinsicht scheint klar zu sein, dass E-Geld-Institute ungeachtet der Tatsache, dass sie gemäß dem Richtlinienvorschlag keine Kreditinstitute mehr sind und ungeachtet des für sie geltenden Verbots, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegenzunehmen, de facto weiterhin Einlagen entgegennehmen werden. Im Einzelnen können entgegengenommene Gelder für einen unbestimmten Zeitraum einbehalten werden, bis der Inhaber den Rücktausch verlangt und die Emittenten von E-Geld können die entgegengenommenen Gelder verzinsen. Darüber hinaus werden die E-Geld-Institute weiterhin die anderen Kriterien der Tätigkeit von Kreditinstituten erfüllen. Deshalb scheinen die Merkmale eines E-Geld-Instituts gemäß dem Richtlinienvorschlag aus rechtlicher Sicht den Merkmalen von Kreditinstituten noch mehr als gegenwärtig zu ähneln, da das Einlagengeschäft unverändert bleibt und zukünftig eine eingeschränkte Kreditgewährung gestattet sein wird. In diesem Sinne ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der Entwicklung der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß dem Schrifttum „ein einheitlicher Ansatz in diesem Bereich zu verfolgen ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die auftreten würden, wenn grundsätzlich ähnliche Unternehmen, die im Prinzip die gleiche oder zumindest eine sehr ähnliche Geschäftstätigkeit verfolgen, in einem Land administrativen Kontrollen unterliegen würden und in einem anderen Land nicht“ (22). Aus der Sicht einer Zentralbank sind E-Geld-Institute Teil des geldschaffenden Sektors und es sollten weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 2006/48/EG gewährleistet sein (23).

2.   Geldpolitik

2.1.

Gemäß Artikel 19.1 Satz 1 der ESZB-Satzung kann „die EZB (…) zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten“. Im Hinblick auf ihren rechtlichen Status als Kreditinstitute unterliegen die E-Geld-Institute den Mindestreserveanforderungen des Eurosystems (24) gemäß der Verordnung EZB/2003/9 vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (25). Mindestreserven sind eine wichtige Maßnahme zur Durchführung der Geldpolitik, d. h. die Steuerung der kurzfristigen Zinssätze, die ausschließlich Kreditinstituten auferlegt werden können. Deshalb ist die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der Richtlinie 2006/48/EG von Bedeutung für die EZB und die nationalen Zentralbanken.

2.2.

Sollten E-Geld-Institute gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags nicht mehr von der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ umfasst sein, würde dies aus Sicht einer Zentralbank weit reichende Folgen nach sich ziehen. Da E-Geld auch ein Substitut für von Banken angebotene Zahlungsmittel (z. B. in Form von Debitkartentransaktionen) darstellt, würden diese Zahlungsmittel von E-Geld-Instituten angeboten, die keinen Mindestreserveanforderungen mehr unterliegen. Die uneinheitliche Behandlung verschiedener Zahlungsmittel, die in vielerlei Hinsicht recht ähnlich sind, sollte verhindert werden.

2.3.

Zusätzlich würde eine Umschichtung von Salden zwischen E-Geld- und Bankkonten die Liquiditätslage von Banken beeinflussen und könnte die Durchführung der Geldpolitik erschweren. Während die gegenwärtigen Volumina an E-Geld zu gering sind, um in dieser Hinsicht ein Problem darzustellen, ist das Potential für die E-Geld-Bestände, zukünftig schnell anzusteigen, gemäß der den Richtlinienvorschlag begleitenden Folgenabschätzung als Konsequenz der für E-Geld-Institute nach Verabschiedung des Richtlinienvorschlags geltenden gelockerten Aufsichtsvorschriften vorhanden. Die Neuzuordnung von E-Geld-Instituten als Finanzinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2006/48/EG hätte zur Auswirkung, dass diese nicht mehr den Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung unterliegen würden. In dieser Situation und wenn E-Geld Bargeld in wesentlichem Umfang ersetzt, würden die Liquiditätsbedingungen des Bankensektors nach Ansicht der EZB wesentlich beeinflusst. Als Folge würde die die Durchführung der Geldpolitik durch das Eurosystem schwieriger werden und die Konsequenzen unsicherer.

2.4.

Im Ergebnis unterstützen die Erwägungen aus geldpolitischer Sicht nachdrücklich, dass E-Geld-Institute im Gegensatz zu dem in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Ansatz weiterhin als Kreditinstitute zugeordnet werden sollten. Diesbezüglich ist die EZB der Ansicht, dass die vorstehend dargelegten geldpolitischen Bedenken deutlich schwerer wiegen als die dem Richtlinienvorschlag zugrunde liegenden Erwägungen, den für E-Geld-Institute geltenden aufsichtlichen Rahmen an den Rahmen anzugleichen, der für Zahlungsinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, die nicht von der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ erfasst sind (26).

2.5.

Die EZB begrüßt, dass Artikel 5 des Richtlinienvorschlags größtenteils die Anforderungen an die Rücktauschbarkeit gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG beibehält. Die Rücktauschbarkeit ist aus Sicht einer Zentralbank ein Kernthema. Die E-Geld-Institute müssen daher rechtlich verpflichtet sein, E-Geld auf Verlangen des Inhabers des E-Gelds für Zentralbankgeld zum Nennwert zurückzutauschen. Nur durch die Sicherstellung der Möglichkeit für den Inhaber von E-Geld, den Wert von E-Geld wieder in Banknoten oder Buchgeld umzuwandeln, wird das Vertrauen in E-Geld als wirksames und verlässliches Substitut für Münzen und Banknoten erhalten werden. Aus geldpolitischer Sicht ist die Anforderung der Rücktauschbarkeit unter anderem erforderlich, um die Funktion des Geldes als Verrechnungseinheit zu erhalten, die Preisstabilität durch Vermeidung der unbeschränkten Ausgabe von elektronischem Geld zu gewährleisten und die Kontrollierbarkeit von Liquiditätsbedingungen und kurzfristigen Zinssätzen der EZB sicherzustellen.

2.6.

Der Rücktausch durch E-Geld-Emittenten an E-Geld-Inhaber nach dem Vorstehenden sollte entweder in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder mit Zustimmung des betreffenden E-Geld-Inhabers über Bankkanäle als unwiderrufliche Zahlungsanweisung zur Gutschrift auf dem Bankkonto des E-Geld-Inhabers erfolgen. Rücktauschzahlungen sollten auf dieselbe Währung lauten wie das ausgegebene E-Geld (27). In dieser Hinsicht stellt die EZB fest, dass Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags beinhaltet, dass der E-Geld-Inhaber verlangen kann, zu jedem Zeitpunkt den „monetären Wert des gehaltenen E-Gelds“ erstattet zu bekommen. Diese Vorschrift spiegelt nicht den Inhalt von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG wider, wonach der Inhaber zwischen einer Erstattung zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder durch Überweisung auf ein Konto wählen kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um eine einheitliche Umsetzung der Vorschrift in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, schlägt die EZB vor, Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags dementsprechend zu ändern, um sicherzustellen, dass ein E-Geld-Inhaber seine bevorzugte Rücktauschmethode wählen kann.

3.   Aufsichtlicher Rahmen

3.1.

Artikel 8 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags erweitert den künftigen Tätigkeitsbereich der E-Geld-Institute erheblich gegenüber Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/46/EG, wonach die Geschäftstätigkeit von E-Geld-Instituten abgesehen von der Ausgabe von E-Geld auf die Erbringung eng damit verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit beschränkt ist. Der Richtlinienvorschlag erweitert die erlaubten Geschäftstätigkeiten auf folgende Tätigkeiten: i) die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2007/46/EG einschließlich der Gewährung bestimmter Kredite, ii) den Betrieb von Zahlungssystemen und iii) die Ausübung anderer Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld. Gleichzeitig mit der Liberalisierung des Katalogs der gestatteten Tätigkeiten ist die aufsichtliche Regelung unter anderem durch die wesentliche Reduzierung anfänglicher Eigenkapitalanforderungen und die Abschaffung der bestehenden Kapitalanlagebeschränkungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/46/EG gelockert worden. Die EZB geht davon aus, dass die grundsätzliche Rechtfertigung dieser tief greifenden Änderung in dem Ziel besteht, den aufsichtlichen Rahmen für E-Geld-Institute an die Richtlinie 2007/64/EG anzugleichen und ihn letztendlich in diese Richtlinie zu integrieren. So entspricht die vorgeschlagene, an die für Zahlungsinstitute gemäß der Richtlinie 2007/64/EG geltenden Vorschriften angeglichene Aufsichtsregelung der vorgeschlagenen Änderung der Definition der E-Geld-Institute. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Aspekte erwägenswert.

3.2.

Erstens ist die EZB der Ansicht, dass abgesehen von dem für E-Geld-Institute und Kreditinstitute geltenden Recht, E-Geld zu emittieren, die Unterscheidung zwischen E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten unklar ist; dies macht die Bewertung der Risiken und der hiermit zusammenhängenden Sicherungsmaßnahmen aus aufsichtlicher Sicht zu einer herausfordernden Aufgabe. Insbesondere entsteht die Schwierigkeit nicht nur aus der Tatsache, dass E-Geld-Institute Gelder halten dürfen, die praktisch gleichwertig zu Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern sind, sondern auch aus der Fähigkeit der E-Geld-Institute, Kredite zu gewähren, die mit vom Publikum entgegengenommenen Geldern finanziert sind. Zusätzlich wird die Angleichung der E-Geld-Institute an Zahlungsinstitute durch das Erfordernis erschwert, zwischen Zahlungsdienstleistungen auf der Basis von Zahlungskonten und E-Geld-Zahlungsdienstleistungen auf der Basis von zentralisierten Konten zu unterscheiden.

3.3.

Zweitens würde die vorgeschlagene Änderung der Definition von E-Geld-Instituten nicht die mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken verringern. Dagegen befasst sich die den Richtlinienvorschlag begleitende Folgenabschätzung nicht mit den Risiken, die mit dem erweiterten Katalog der Tätigkeiten verbunden sein könnten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen.

3.4.

Drittens ist die EZB der Ansicht, dass ein klarer Beweis für die vorgebrachte Unverhältnismäßigkeit zwischen Sicherungsanforderungen und den tatsächlichen mit den Tätigkeiten der E-Geld-Institute verbundenen Risiken immer noch fehlt. Auf der Grundlage der vorstehend genannten Erwägungen besteht ein klares Erfordernis, die möglichen Risiken, die mit der neuen „Rechtsnatur“ der E-Geld-Institute verbunden sind, weiter zu erwägen, um eine angemessene regulatorische und aufsichtliche Behandlung sicherzustellen.

3.5.

Viertens ist es, wie bereits vorstehend erwähnt, auch sinnvoll zu betonen, dass Artikel 5 der Richtlinie 2000/46/EG in Bezug auf Beschränkungen von Anlagestrategien in dem Richtlinienvorschlag nicht widergespiegelt ist. Der sehr einschränkende Charakter der Richtlinie 2000/46/EG in Bezug auf die den E-Geld-Emittenten eingeräumten Optionen zur Gewinnerzielung durch die Ausgabe von E-Geld wurde in dem Richtlinienvorschlag gelockert. Dieser Änderungsvorschlag kann sich für das künftige Wachstum des Sektors als positiv erweisen. Allerdings sind die bedeutenden Liquiditäts- und Ausfallrisiken zu berücksichtigen, denen ein E-Geld-Institut gegenüberstehen könnte, wenn ihm gestattet wird, in alle Anlageformen zu investieren. In dieser Hinsicht könnte eine ausgewogene Lösung durch eine flexiblere Regelung der Anlagebeschränkungen als in der gegenwärtig geltenden Richtlinie 2000/46/EG erreicht werden. Die volle Liberalisierung der bestehenden Anlagebeschränkungen gemäß dem Richtlinienvorschlag würde eine Änderung erfordern, die zusätzliche aufsichtliche Sicherungsmaßnahmen zur Folge hätte.

3.6.

Schließlich erhöht der Richtlinienvorschlag die Schwellenwerte für die Identifikations- und Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität gemäß der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (28). Diese Schwellenwerte entsprechen jedoch nicht den Schwellen in der Richtlinie 2007/64/EG. Eine wesentliche Anhebung der geltenden Schwellenwerte würde der Anonymität im Rahmen von Zahlungsgeschäften Vorschub leisten und Risiken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöhen, die mit der Ausgabe von E-Geld verbunden sind, insbesondere durch den Erwerb mehrerer Prepaid Cards.

4.   Statistik

E-Geld-Institute gehören derzeit dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen monetärer Finanzinstitute (MFIs) für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB gemäß der Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (29) an. Es ist festzustellen, dass selbst wenn E-Geld-Institute nicht mehr als Kreditinstitute definiert werden, sie unter die statistische Definition von MFIs gemäß Teil 1 Abschnitt 1 Absatz 2 von Anhang 1 der Verordnung EZB/2001/13 fallen, wonach gebietsansässige Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind, statistischen Berichtspflichten unterliegen, die unter anderem von dem Grad der Substituierbarkeit zwischen den von ihnen ausgegebenen Instrumenten und bei Kreditinstituten platzierten Einlagen abhängen; der Grund hierfür ist, dass die E-Geld-Institute weiterhin Gelder, die täglich fälligen Einlagen gleichwertig sind, von Rechtssubjekten erhalten werden, die keine MFIs sind, und weiterhin auf eigene Rechnung in Wertpapiere investieren werden.

5.   Weitere Anmerkungen rechtlicher und technischer Art

5.1.

Artikel 1 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Richtlinie nicht für Dienstleistungen anwendbar ist, die auf Instrumenten basieren, die unter anderem innerhalb eines „begrenzten Netzes“ verwendet werden. Die EZB erkennt an, dass Erwägungsgrund 5 dazu verwendet werden könnte, dies dergestalt auszulegen, dass Instrumente, die innerhalb eines begrenzten Netzes eingesetzt werden, „nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft, einer Geschäftskette oder für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden“ können. Allerdings wäre eine weitere Klarstellung vorteilhaft für die betreffende Vorschrift, da die Ausgabe von E-Geld im Rahmen des Netzwerks von z. B. zwei großen Geschäftsketten möglicherweise eine Ausnahme für die Ausgabe eines wesentlichen E-Geld-Betrags darstellen könnte.

5.2.

Unter bestimmten Bedingungen nimmt Artikel 1 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags Mobilfunkbetreiber aus dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags aus. Die EZB geht davon aus, dass die Ausnahme in Fällen gilt, in denen der Mobilfunkbetreiber als Intermediär handelt, ohne den Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen „immanenten Wert“ gemäß dem letzten Satz von Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags zu verleihen. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt die EZB, Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags weiter auszuarbeiten, indem eine Anleitung gegeben wird, ob der Kauf von z. B. Klingeltönen oder Wettervorhersagen von der Ausnahme umfasst wäre.

5.3.

Die Definition des Begriffs „elektronisches Geld“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags ist sehr breit formuliert und umfasst die meisten Kontenarten; diese Vorschrift legt dar, was im Allgemeinen als E-Geld angesehen wird, was auch Bank- und Zahlungskonten beinhaltet, da die Rechnungslegung und Buchführung heutzutage auf elektronischem Wege und ungeachtet der betreffenden Kontenart durchgeführt wird. Der Verweis auf Zahlungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2007/64/EG fügt der Definition einen weiteren sehr allgemeinen Begriff hinzu, da Zahlungsgeschäfte nicht auf traditionelle Zahlungsmittel beschränkt sind, sondern auch Überweisungen und Abhebungen umfassen. Diese allgemeine Definition des E-Gelds würde bedeuten, dass herkömmliche Bankkonten sowie Zahlungskonten als E-Geld angesehen werden könnten. Die EZB würde daher dazu raten, festzulegen, dass entgegengenommene Gelder ausschließlich für die elektronische Überweisung von Geldern von dem E-Geld-Inhaber an seine Zahlungsempfänger verwendet werden können.

5.4.

Unbeschadet der vorstehend erwähnten Ansicht der EZB, wonach die entgegengenommenen Gelder ihrer Rechtsnatur nach de facto Einlagen sind, scheint Artikel 8 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags bereits den Inhalt von Artikel 8 Absatz 3 zu beinhalten; aus diesem Grund könnte der letztere Absatz gestrichen werden.

5.5.

Artikel 11 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags regelt die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission. Insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c stellt hierfür eine Rechtsgrundlage bezüglich „Maßnahmen zur Anpassung an die technologische Entwicklung oder die Marktentwicklung“ dar, die nach Ansicht der EZB zu weit formuliert sowie in ihrem Anwendungsbereich unbeschränkt ist und möglicherweise nicht die Voraussetzung des Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags erfüllt, wonach Durchführungsmaßnahmen „so zu fassen (sind), dass sie nicht wesentliche Bestimmungen des Richtlinienvorschlags ändern“.

Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 627 endg.

(2)  In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeit der EZB gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) von Bedeutung, da der Richtlinienvorschlag Auswirkungen auf die Erhebung von Statistiken für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets hat.

(3)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Siehe Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG.

(5)  Siehe J.A. Usher, The Law of Money and Financial Services in the EC, 2. Auflage, Clarendon Press, Oxford, 2000, S. 116.

(6)  Entscheidung 86/398/EGW der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 — Polypropylen) (ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1).

(7)  Rs. C-41/90, Höfner und Elser/Macroton, Slg. 1991, I-1979; Rs. T-319/99, Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, Técnica y Dental (FENIN)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, II-357.

(8)  Rs. C-442/02, Caixa-Bank France/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 16.

(9)  Siehe P. Clarotti, „The Harmonization of Legislation relating to Credit Institutions“, Common Market Law Review, Vol. 19, Nr. 2, Kluwer Law International, 1982, S. 249 und P. Verheugd, „Definition of credit institution“ in: van Empel/Smits (Hrsg.), Banking and EC Law Commentary, Kluwer Law International, Deventer, 1992, S. 17.

(10)  Siehe Rs. C-366/97, Massimo Romanelli, Slg. 1999, I-855, Randnr. 17.

(11)  Erwägungsgrund 5 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30.

(12)  Siehe Alexander Bornemann, „Abridged Opinion on the Concept of the Credit Institution in the Directives of the European Community Relating to Bank Regulation and Supervision“, S. 11. Als PDF-Datei unter:

http://www.money-advice.net/media.php?id=234 abrufbar.

(13)  Ebd.

(14)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EWG, 2002/65/EWG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(15)  ABl. C 109 vom 9.5.2006, S. 10.

(16)  Siehe Rs. C-442/02, Caixa-Bank France/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie, Randnr. 14 und 16.

(17)  P. Verheugd, „Definition of credit institution“ in: van Empel/Smits (Hrsg.), Banking and EC Law Commentary, Kluwer Law International, Deventer, 1992, S. 23.

(18)  M. Dassesse, S. Isaacs und J. Penn, EC Banking Law, 2. Auflage, Lloyd's of London Press, 1994, S. 19.

(19)  Die Zahlungsdienstleistungen, die die E-Geld-Institute erbringen dürfen, sind in den Punkten 4, 5 und 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG enthalten: i) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind bei der Ausführung von Lastschriften, Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments und Überweisungen, ii) Ausgabe und/oder Annahme von Zahlungsinstrumenten, und iii) Zahlungsvorgänge über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät, wenn der Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.

(20)  Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags verweist auf Artikel 16 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2007/64/EG; dies bedeutet, dass a) die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt; b) der Kredit innerhalb einer Frist zurückgezahlt wird, die 12 Monate nicht überschreitet; c) der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf, d) die Eigenmittel des E-Geld-Instituts nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen, und e) die Richtlinie andere einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bedingungen für die Kreditgewährung an Verbraucher unberührt lässt.

(21)  Siehe J.A. Usher, The Law of Money and Financial Services in the EC, 2. Auflage, Clarendon Press, Oxford, 2000, S. 116.

(22)  Siehe P. Clarotti, „The Harmonization of Legislation relating to Credit Institutions“, Common Market Law Review, Vol. 19, Nr. 2, Kluwer Law International, 1982, S. 248.

(23)  Diese Position entspricht der Haltung im von der EZB im August 1998 veröffentlichten „Report on electronic money“, in dem vertreten wurde, dass die damals geltende Bankenrichtlinie geändert werden sollte, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute unter die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ fallen. Weitere Informationen hierzu sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(24)  Das Eurosystem besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben.

(25)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(26)  Siehe Nr. 5.1 der Stellungnahme CON/2006/21 der EZB, in der sich die EZB dafür ausgesprochen hat, dass Zahlungsinstitute von der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ umfasst sein sollten, indem sie festgestellt hat, dass „wenn Zahlungsinstitute Guthaben halten dürfen, die sowohl im wirtschaftlichen als auch im rechtlichen Sinne Einlagen sind, im Richtlinienvorschlag jedoch nicht als solche bezeichnet werden, (…) der Grad des Risikos derselbe sein (wird) wie bei Kredit- oder E-Geld-Instituten. Dementsprechend sollte auch der Grad der Risikoabsicherung dem entsprechen, der für Kredit und/oder E-Geld-Institute gilt. Somit sollte die Erbringung von Zahlungsdiensten vorzugsweise auf Kredit- oder E-Geld-Institute beschränkt werden. Dies würde einen hinreichenden Schutz von Verbrauchergeldern und solider Finanzgeschäfte gewährleisten und stellt deshalb den Ansatz dar, der von der EZB bevorzugt wird“.

(27)  Für weitere Informationen siehe den „Report on electronic money“ und die Stellungnahme CON/1998/56 der EZB vom 19. Januar 1999 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 4 Buchstabe a) der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu 1. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten und 2. einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.

(28)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(29)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Ratsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags

2.   „elektronisches Geld“ einen monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der elektronisch gespeichert und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/67/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen und juristischen Personen angenommen wird als dem Aussteller.

2.   „elektronisches Geld“ einen monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der elektronisch gespeichert und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/67/EG durchzuführen ausschließlich Gelder auf elektronischem Wege von dem E-Geld-Inhaber an seine Zahlungsempfänger zu übertragen, und der auch von anderen natürlichen und juristischen Personen angenommen wird als dem Aussteller.

Begründung — Siehe Nummer 5.3 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Gelds auf Verlangen des Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des das gehaltenen E-Gelds auf Verlangen des Inhabers jederzeit zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder durch Überweisung auf ein Konto erstatten.

Begründung — Siehe Nummer 2.6 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 8 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

3.   Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG betreiben E-Geld-Institute die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern nicht gewerbsmäßig.

(Streichung)

Begründung — Siehe Nummer 5.4 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 17 des Richtlinienvorschlags

Artikel 17

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

1.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„1)

“Kreditinstitut„: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5)

“Finanzinstitut„: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“

2.   Dem Anhang I wird folgende Nummer 15 angefügt:

„15.

Ausgabe von E-Geld“

(Streichung)

Begründung — Siehe Nummern 1, 2 und 4 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift. Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


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