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Document 32012D0014(01)

2012/433/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/14)

OJ L 199, 26.7.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/433/oj

26.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2012

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch

(EZB/2012/14)

(2012/433/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere Anhang I Abschnitte 1.6, 6.3.1 und 6.3.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 enthalten.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt.

(3)

Im Rahmen des Angebots zum Schuldentausch, das die Hellenische Republik an Inhaber der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel abgegeben hatte, wurde am 24. Februar 2012 zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitgestellt, um die Bonität der von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten Schuldtitel zu untermauern.

(4)

Durch den Beschluss EZB/2012/3 vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (2) wurden als außergewöhnliche Maßnahme die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel vorübergehend ausgesetzt; diese Schuldtitel wurden für notenbankfähig erklärt, solange das Collateral Enhancement Bestand hat.

(5)

Der EZB-Rat hat im Hinblick darauf, dass die Angemessenheit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel als Sicherheit gegenwärtig nicht gewährleistet ist, bei Ablauf des Collateral Enhancements beschlossen, dass für diese Instrumente der in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert gelten sollte.

(6)

Der Beschluss EZB/2012/3 sollte deshalb aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/3

Der Beschluss EZB/2012/3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 25. Juli 2012 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 19.


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