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Document 31998Y0604(03)

Stellungnahme des Rates des Europäischen Währungsinstituts nach Artikel 109 l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 50 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union über die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet)

OJ C 169, 4.6.1998, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0604(03)

Stellungnahme des Rates des Europäischen Währungsinstituts nach Artikel 109 l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 50 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union über die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet)

Amtsblatt Nr. C 169 vom 04/06/1998 S. 0014 - 0014


STELLUNGNAHME DES RATES DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS nach Artikel 109 l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 50 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union über die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) (98/C 169/11)

1. Der Rat des Europäischen Währungsinstituts (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) wurde vom Präsidenten des Rates der Europäischen Union mit Schreiben vom 2. Mai 1998 gebeten, zu der den Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs vorgelegten Empfehlung gleichen Datums zur Ernennung der nachfolgend aufgeführten Persönlichkeiten Stellung zu nehmen:

a) Willem Frederik Duisenberg zum Präsidenten der EZB, und zwar für eine Amtszeit von acht Jahren;

b) Christian Noyer zum Vizepräsidenten der EZB, und zwar für eine Amtszeit von vier Jahren;

c) zu weiteren Mitgliedern des Direktoriums der EZB:

i) Otmar Issing für eine Amtszeit von acht Jahren;

ii) Tommaso Padoa-Schioppa für eine Amtszeit von sieben Jahren;

iii) Eugenio Domingo Solans für eine Amtszeit von sechs Jahren;

iv) Sirkka Hämäläinen für eine Amtszeit von fünf Jahren.

2. Der Rat des EWI stellt fest, daß es sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten um Persönlichkeiten handelt, die in Währungs- oder Bankfragen anerkannt und erfahren sind.

3. Der Rat des EWI hat keine Einwände gegen die Empfehlung zur Ernennung sämtlicher vorgeschlagener Kandidaten zu Mitgliedern des Direktoriums der EZB.

4. Der Vizepräsident des EWI ist beauftragt worden, die Stellungnahme den Regierungen des Königreichs von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs von Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums von Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik und der Republik Finnland zuzuleiten.

5. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 1998.

Für den Rat des EWI

Der Vizepräsident

L. A. ROJO

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