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Document 32010D0028(01)

2011/22/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2010/28)

OJ L 11, 15.1.2011, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013D0020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/22(1)/oj

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2010/28)

(2011/22/EU)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der ESZB-Satzung zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2008/28 vom 15. Dezember 2008 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1) sieht vor, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 7 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen müssen.

(3)

Der Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) legt den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung fest und bestimmt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die neuen Gewichtsanteile, die jeder nationalen Zentralbank im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2010/26 vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (3) wurde das Kapital der EZB mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 um 5 Mrd. EUR von 5 760 652 402,58 EUR auf 10 760 652 402,58 EUR erhöht.

(5)

Die Erhöhung des Kapitals der EZB würde erfordern, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen 7 % ihres jeweiligen Anteils am erhöhten Kapital einzahlen müssen, obwohl die Betriebskosten der EZB keinen höheren Beitrag in absoluten Zahlen rechtfertigen. Um diesen erhöhten Beitrag zu den Betriebskosten der EZB durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zu vermeiden, ist es notwendig, den Prozentsatz zu verringern, den die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen einzahlen müssen, so dass die einzuzahlenden Beträge auf einem ähnlichen Niveau bleiben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 29. Dezember 2010

(EUR)

Eingezahltes Kapital zum 29. Dezember 2010

(EUR)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

93 467 026,77

3 505 013,50

Česká národní banka

155 728 161,57

5 839 806,06

Danmarks Nationalbank

159 634 278,39

5 986 285,44

Eesti Pank

19 261 567,80

722 308,79

Latvijas Banka

30 527 970,87

1 144 798,91

Lietuvos bankas

45 797 336,63

1 717 400,12

Magyar Nemzeti Bank

149 099 599,69

5 591 234,99

Narodowy Bank Polski

526 776 977,72

19 754 136,66

Banca Națională a României

265 196 278,46

9 944 860,44

Sveriges Riksbank

242 997 052,56

9 112 389,47

Bank of England

1 562 145 430,59

58 580 453,65

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/28 bereits 7 % ihres am 28. Dezember 2010 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, zahlt jede von ihnen den in der folgenden Tabelle aufgeführten zusätzlichen Betrag ein, der die Differenz zwischen dem in Artikel 1 genannten eingezahlten Kapital und dem in der Vergangenheit eingezahlten Betrag darstellt.

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

(EUR)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

2 421,63

Česká národní banka

4 034,75

Danmarks Nationalbank

4 135,95

Eesti Pank

499,04

Latvijas Banka

790,95

Lietuvos bankas

1 186,56

Magyar Nemzeti Bank

3 863,01

Narodowy Bank Polski

13 648,22

Banca Națională a României

6 870,95

Sveriges Riksbank

6 295,79

Bank of England

40 473,51

(2)   Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zahlen der EZB am 29. Dezember 2010 die in Absatz 1 aufgeführten Beträge im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(3)   Hat eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB keinen Zugang zu TARGET2, so werden die in Absatz 1 genannten Beträge durch Gutschrift auf ein Konto übertragen, das von der EZB oder der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB rechtzeitig benannt wird.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 29. Dezember 2010 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2008/28 wird mit Wirkung vom 29. Dezember 2010 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2008/28 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 81.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(3)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.


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